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BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 34 W (pat) 23/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 196 51 695.1-15

hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie

der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 27 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99

B e z e i c h n u n g : Kappsäge

A n m e l d e t a g : 12. Dezember 1996.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch 1, eingegangen am 25. Mai 2000,

Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 13. April 2000,

Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 25. April 2000,

Beschreibung Seite 3, eingegangen am 25. Mai 2000,

Beschreibung Seiten 4 und 4a, eingegangen am 13. April 2000, Beschreibung Seiten 5 und 6, eingegangen am Anmeldetag,

1 Blatt Zeichnung, eingegangen am Anmeldetag.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat im Beschwerdeverfahren eine neue Anspruchsfassung eingereicht und

beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Kappsäge zur Durchführung eines Sägeschnittes durch einen

Schnittholzstapel (12) mit einer länglichen, in Sägerichtung verschwenkbaren Sägeeinrichtung (6), die mit einem Ende an einem

in Sägerichtung an einem Ständer (1) verfahrbar angebrachten

Schwenklager (5) angelenkt ist und wobei das vom Schwenklager

(5) entfernte Ende der Sägeeinrichtung (6) in einer Führung (11)

für eine Verschwenkung der Sägeeinrichtung (6) gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Führung (11) an einem Bügel (7) befindet, der zum Übergreifen des zu schneidenden

Schnittholzstapels (12) ausgebildet und mit der Sägeeinrichtung (6) verfahrbar ist, wobei die Sägeeinrichtung (6) in einer oberen

Endstellung der Verschwenkung relativ zur Sägerichtung schräggestellt ist, wenn das Schwenklager (5) zu Beginn des Sägeschnitts in Sägerichtung verfahren wird.

Hieran schließen sich 6 Unteransprüche an.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

DE-PS 690 791

DE-PS 507 214

US 2 549 236

US 4 208 937.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

II

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein

Anlaß. Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 5, 6 und 7 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5 Absatz 2 und 3 sowie der

Figur hervor. Die Ansprüche 2 bis 7 leiten sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4 (iVm S 2 Z 3 von unten und S 3 Z 9 sowie der Figur) sowie 8 bis 10

ab.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Die beanspruchte Kappsäge ist zweifellos gewerblich anwendbar und gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auch neu, wie aus den folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ersichtlich.

2. Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 geht mit seinem Oberbegriff von einer aus der US

2 549 236 bekannten Kappsäge aus, deren an einer Gleitplatte 77 angeordnetes

Schwenklager 75 an einem Ständer 79 in Sägerichtung motorisch verfahrbar ist.

Bei dieser Kappsäge ist das vom Schwenklager entfernte in der Sägerichtung frei

bewegliche Ende mit einem Handgriff 82 für eine Bedienungsperson ausgestattet.

Diese Druckschrift regt den Fachmann weder dazu an, die Sägeeinrichtung in einem Bügel zu führen, noch eine obere Endstellung der Verschwenkung schräg zur

Sägerichtung vorzusehen.

Weiterhin sind nach den Angaben der Anmelderin

(vgl Schriftsatz v.

12. April 2000, S 2 Abs 4 sowie die mit Schriftsatz vom 19. April 2000

eingereichten Prospekte der Firma Holtec "Autocut" und Selecut") jedenfalls schon

seit 1988 auch Kappsägen mit einem feststehenden Schwenklager und Führung

des vom Schwenklager entfernten Endes der Sägeeinrichtung

in einem

viertelkreisbogenförmigen Bügel bekannt. Diese Schwenkbügel erfordern relativ

lang ausgebildete Sägeeinrichtungen, weil sie einen Schnittholzstapel diagonal

schneiden können müssen.

Eine Kombination dieser in einem viertelkreisförmigen Bügel geführten Sägeeinrichtung mit der aus der US-Schrift bekannten, mit einem in Sägerichtung verfahrbaren Schwenklager, hätte möglicherweise als naheliegend angesehen werden

können, würde aber noch nicht zu der erfindungsgemäßen Ausführung führen, bei

der die Sägeeinrichtung in einer oberen Endstellung der Verschwenkung relativ

zur Sägerichtung konstant schräggestellt ist, wenn das Schwenklager zu Beginn

des Sägeschnittes in Sägerichtung verfahren wird.

Anregungen dafür, die Sägeeinrichtung lediglich bis zu einer oberen schrägen

Endstellung in einem Führungsbügel schwenkbar auszuführen, konnte der Fachmann auch den übrigen Entgegenhaltungen nicht entnehmen.

So ist das Sägeblatt in den aus den deutschen Patentschriften 690 791 und

507 214 bekannten Sägen zwischen einem Bügel fest eingespannt und bei der

aus der US 4 208 937 bekannten Kappsäge ist ein Verschwenken des Kettenschwertes in Sägerichtung (vgl insb Fig 1 u.4) ersichtlich nicht möglich. Dieses

bleibt immer waagrecht angeordnet.

Damit vermochte auch eine Zusammenschau des zu berücksichtigenden Standes

der Technik die hier beanspruchte Kappsäge nicht nahezulegen.

Der Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 7 anschließen, die auf nicht platt

selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

Bb