Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.05.2000 – 34 W (pat) 47/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 47/99 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 198 18 660.6-23
…
hat der 34. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Lauster sowie die Richter
Hövelmann, Dr. Barton und Ihsen
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 6.70
3.
Die Beschwerdegebühr wird zurückbezahlt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung durch den am 12. Juni 1999 zugestellten
Beschluß zurückgewiesen. Am 9. Juli 1999 ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt ein Schreiben eingegangen, das den Verfahrensbevollmächtigten des
Anmelders eingangs als Absender nennt. Im Schreiben heißt es, gegen den
Zurückweisungsbeschluß werde
"Widerspruch" erhoben und gleichzeitig
beantragt,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Schreiben trägt keine Unterschrift. Es endet mit "im Auftrag: DAHMEN".
Am 30. Juli 1999 ist sodann eine Beschwerdebegründung zu den Akten gelangt, in
der ua gebeten wird, den "Widerspruch" in eine Beschwerde umzudeuten.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 - zugestellt durch Übergabeeinschreiben - ist
dem Anmelder vom Rechtspfleger des Bundespatentgerichts mitgeteilt worden,
daß ausweislich der Akten die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist. Er ist
darauf hingewiesen worden, daß bei dieser Sachlage festzustellen sein wird, daß
die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Daraufhin zahlte der Anmelder am
17. November 1999 einen Teilbetrag der Beschwerdegebühr von 150,00 DM.
Nach einem weiteren Hinweis des Rechtspflegers auf die Höhe der Gebühr und
auf
die
fehlende Unterschrift
im Beschwerdeschriftsatz wurde
am
23. Dezember 1999 die restliche Beschwerdegebühr von 150,00 DM gezahlt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1999 macht der Anmelder geltend, sein
Verfahrensbevollmächtigter habe den Beschwerdeschriftsatz nicht eigenhändig
unterschreiben können, weil er wegen Jahresurlaubs abwesend gewesen sei.
Stattdessen habe seine ausdrücklich bevollmächtigte Urlaubsvertretung
Widerspruch eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt.
II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Er scheitert bereits daran, daß der
Anmelder die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der Beschwerdegebühr
nicht in der Zweimonatsfrist des PatG § 123 Absatz 2 Satz 1 nachgeholt hat (PatG
§ 123 Absatz 2 Satz 3). Auch wenn zugunsten des Anmelders davon
ausgegangen wird, daß er erst durch das Schreiben des Rechtspflegers vom
14. Oktober 1999(es gilt dem Anmelder gemäß PatG § 127 in Verbindung mit
VwZG § 4 als am 18. Oktober 1999 zugestellt) auf die Fristversäumung
aufmerksam geworden ist, so ist daran gemessen die vollständige Zahlung der
Beschwerdegebühr erst am 23. Dezember 1999 verspätet.
Auch hat der Anmelder in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft
gemacht, daß er bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden an einer
rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr im Zeitraum zwischen Zustellung
des Schreibens vom 14. Oktober 1999 und Fristablauf am 20. Dezember 1999
verhindert war. Insbesonders kann er sich nicht auf Unkenntnis der Höhe der
Gebühr berufen. Daß diese 300 DM beträgt, steht schon
in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses.
2. Da somit die Beschwerdegebühr erst verspätet gezahlt worden ist, war gemäß
PatG § 73 Abs 3 auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Bei
dieser Sachlage ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Lauster
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
br/Bb