Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 30.05.2000 – 34 W (pat) 47/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 47/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 18 660.6-23

hat der 34. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Lauster sowie die Richter

Hövelmann, Dr. Barton und Ihsen

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 6.70

3.

Die Beschwerdegebühr wird zurückbezahlt.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung durch den am 12. Juni 1999 zugestellten

Beschluß zurückgewiesen. Am 9. Juli 1999 ist beim Deutschen Patent- und

Markenamt ein Schreiben eingegangen, das den Verfahrensbevollmächtigten des

Anmelders eingangs als Absender nennt. Im Schreiben heißt es, gegen den

Zurückweisungsbeschluß werde

"Widerspruch" erhoben und gleichzeitig

beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Schreiben trägt keine Unterschrift. Es endet mit "im Auftrag: DAHMEN".

Am 30. Juli 1999 ist sodann eine Beschwerdebegründung zu den Akten gelangt, in

der ua gebeten wird, den "Widerspruch" in eine Beschwerde umzudeuten.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 - zugestellt durch Übergabeeinschreiben - ist

dem Anmelder vom Rechtspfleger des Bundespatentgerichts mitgeteilt worden,

daß ausweislich der Akten die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist. Er ist

darauf hingewiesen worden, daß bei dieser Sachlage festzustellen sein wird, daß

die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Daraufhin zahlte der Anmelder am

17. November 1999 einen Teilbetrag der Beschwerdegebühr von 150,00 DM.

Nach einem weiteren Hinweis des Rechtspflegers auf die Höhe der Gebühr und

auf

die

fehlende Unterschrift

im Beschwerdeschriftsatz wurde

am

23. Dezember 1999 die restliche Beschwerdegebühr von 150,00 DM gezahlt.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1999 macht der Anmelder geltend, sein

Verfahrensbevollmächtigter habe den Beschwerdeschriftsatz nicht eigenhändig

unterschreiben können, weil er wegen Jahresurlaubs abwesend gewesen sei.

Stattdessen habe seine ausdrücklich bevollmächtigte Urlaubsvertretung

Widerspruch eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gestellt.

II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Er scheitert bereits daran, daß der

Anmelder die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der Beschwerdegebühr

nicht in der Zweimonatsfrist des PatG § 123 Absatz 2 Satz 1 nachgeholt hat (PatG

§ 123 Absatz 2 Satz 3). Auch wenn zugunsten des Anmelders davon

ausgegangen wird, daß er erst durch das Schreiben des Rechtspflegers vom

14. Oktober 1999(es gilt dem Anmelder gemäß PatG § 127 in Verbindung mit

VwZG § 4 als am 18. Oktober 1999 zugestellt) auf die Fristversäumung

aufmerksam geworden ist, so ist daran gemessen die vollständige Zahlung der

Beschwerdegebühr erst am 23. Dezember 1999 verspätet.

Auch hat der Anmelder in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft

gemacht, daß er bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden an einer

rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr im Zeitraum zwischen Zustellung

des Schreibens vom 14. Oktober 1999 und Fristablauf am 20. Dezember 1999

verhindert war. Insbesonders kann er sich nicht auf Unkenntnis der Höhe der

Gebühr berufen. Daß diese 300 DM beträgt, steht schon

in der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses.

2. Da somit die Beschwerdegebühr erst verspätet gezahlt worden ist, war gemäß

PatG § 73 Abs 3 auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Bei

dieser Sachlage ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

br/Bb