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BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 34 W (pat) 49/97

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 40 861

… 10.99

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Lauster und die Richter

Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschaftsingenieur Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß

der Patentabteilung 27 des Deutschen Patentamts vom

26. Juni 1997 aufgehoben und das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1 sowie Beschreibung Spalten 1 und 2, jeweils eingegangen am 2. Mai 2000;

Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung Spalten 3 bis 5 und

Zeichnung gemäß Patentschrift.

In Patentanspruch 1 wird in Zeile 14 das Wort "oder" in "der"

berichtigt.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen

mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten erteilten Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) mit der europäischen Offenlegungsschrift 0 266 853 (D6).

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat

im Beschwerdeverfahren zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden in Frage gestellt und das Patent in der erteilten Fassung verteidigt. Auf

Anregung des Senats hat sie einen neugefaßten Patentanspruch 1 vorgelegt, der

in der berichtigten Fassung folgenden Wortlaut hat:

Preßfilz für eine Papiermaschine mit einem Trägergewebe

oder mehreren, übereinander liegenden Trägergeweben sowie einem darauf papierseitig aufliegenden Längsfadengelege, auf das eine Faserschicht aufgebracht und bis in das

Trägergewebe oder bei mehreren Trägergeweben in wenigstens das papierseitige Trägergewebe durchgenadelt ist,

dadurch gekennzeichnet, daß das Trägergewebe (4) oder

bei mehreren Trägergeweben wenigstens das papierseitige

Trägergewebe zwei Lagen (5, 6) von jeweils übereinander

liegenden Längsfäden (7) sowie ein erstes und ein zweites

Querfadensystem (10, 8) hat, wobei das erste Quaderfadensystem (10) papierseitig über wenigstens zwei Längsfäden

(7) flottierende Querfäden (11) aufweist, die nur in die papierseitige Lage (5) der Längsfäden (7) einbinden und papierseitig eine solch dichte und ebene Fadenabstützfläche

für das Längsfadengelege (12) bilden, daß die von dem

Längsfadengelege (12) papierseitig gebildete Fläche an allen

Stellen oberhalb des höchsten Punktes der Fadenabstützfläche liegt, während das zweite Querfadensystem (8) in

beide Lagen (5, 6) der Längsfäden (7) einbindet, wobei jeder

Querfaden (9) des zweiten Querfadensystems (8) unten

einen Längsfaden (7) einbindet, dann zwischen zwei übereinander

liegenden Längsfäden

(7) hindurchgeht, und

schließlich oben einen Längsfaden (7) einbindet, bevor er

wieder zwischen zwei übereinander liegenden Längsfäden

(7) zur Unterseite geht.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 sollen sich diesem Hauptanspruch anschließen. Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen des Preßfilzes nach

Anspruch 1. Der Anspruch 9 betrifft ein Verfahren zur Herstellung des Preßfilzes

nach einem der Ansprüche 1 bis 8.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Preßfilz nach dem neugefaßten

Hauptanspruch sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende II beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zum Vorbringen der Patentinhaberin und

zum Vorschlag des Senats nicht geäußert.

Im Verfahren sind dem Patentgegenstand folgende Schriften entgegengehalten

worden:

(D1) deutsche Offenlegungsschrift 39 15 909,

(D2) US-Patentschrift 4 781 967,

(D3) europäische Patentschrift 0 123 431,

(D4) europäische Offenlegungsschrift 0 038 276,

(D5) Gstrein, H., Starkdruck- und Breitnip-Pressen - Neue Anforderungen

an den Filz ?, in Wochenblatt für Papierfabrikation, 1987, Nr. 6,

S 248-251,

(D6) europäische Offenlegungsschrift 0 266 853,

(D7) europäische Patentschrift 0 266 853,

(D8) europäische Offenlegungsschrift 0 239 207 und

(D9) US-Patentschrift 4 564 985.

Eine weitere Einsprechende (Einsprechende I) hat ihren Einspruch im Laufe des

Einspruchsverfahrens zurückgenommen. Auch deren Einspruch hat die Patentinhaberin als unzulässig angesehen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, des Wortlauts der

Ansprüche 2 bis 9 und der Gründe des angefochtenen Beschlusses wird auf die

Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

A) Zumindest der Einspruch der Einsprechenden II war entgegen der Auffassung

der Patentinhaberin zulässig. Die Einsprechende II hat innerhalb der gesetzlichen

Einspruchsfrist mit einem fünfzehnseitigen Schriftsatz unter Nennung von acht

Druckschriften (D1-D8) im einzelnen dargelegt, warum sie die Gegenstände der

erteilten Patentansprüche für nicht patentfähig hält. Dazu hat sie zunächst den

kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 in vier Merkmalsgruppen a) bis d) aufgeteilt. Sodann hat sie die Auffassung vertreten, die weiteren im Kennzeichen enthaltenen Merkmale seien Angaben zur Wirkung des Merkmals c) ohne eine eigene Lehre zum technischen Handeln. Ferner hat sie vorgetragen, daß die US-

Patentschrift 4 781 967 in Fig 4 mit zugehöriger Beschreibung einen dem Preßfilz

nach Anspruch 1 entsprechenden Filz offenbare, ausgenommen, daß die dort

definierte Gewebelage (94) von der entsprechenden Gewebestruktur des Streitpatents abweiche. Schließlich hat sie unter Nennung von Fundstellen dargelegt,

daß die Merkmalsgruppen a) bis d) der patentgemäßen Gewebestruktur aus der

europäischen Offenlegungsschrift 0 266 853 bekannt seien und behauptet, beim

Anspruch 1 des Streitpatents handele es sich "um eine selbstverständliche und

naheliegende Kombination der Lehre der US 4 781 967 mit der EP-OS 0 266 853,

so daß dieser Anspruch keine patentierbare Erfindung enthält".

Diese sich über die Seiten 6 bis 12 des Einspruchsschriftsatzes erstreckenden

Ausführungen der Einsprechenden genügen als Einspruchsbegründung, denn sie

legen im einzelnen und unter Nennung von Fundstellen dar, wodurch nach Ansicht

der Einsprechenden die Lösung nach dem Kennzeichen des Anspruchs 1 im

Stand der Technik bekannt ist. Der Hinweis, daß ein Filz zumindest mit den

Merkmalen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus Figur 4 mit zugehöriger

Beschreibung der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) bekannt ist, reicht ohne Nennung weiterer Fundstellen, da es hierzu ganz offensichtlich für den Fachmann

keiner weiteren Hinweise bedarf.

B) Der neugefaßte Patentanspruch 1 ist zulässig. Er entspricht dem erteilten Anspruch 1, ergänzt um Merkmale der Führung der Querfäden des zweiten Querfadensystems, die in Spalte 4 Zeilen 17, 18 und 21 bis 26 der Streitpatentschrift

offenbart sind.

C) Der Preßfilz nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1) Er ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Von den bekannten

Preßfilzen unterscheidet er sich zumindest durch die Führung der Querfäden des

zweiten Querfadensystems im papierseitigen Trägergewebe.

2) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Preßfilz nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Die Erfindung geht aus von einem Preßfilz, wie er beispielsweise in der deutschen Offenlegungsschrift 39 15 909 (D1) oder der US-Patentschrift 4 781 967

(D2) beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind. Bei diesem bekannten Filz sind das Entstehen von

Papiermarkierungen und Vibratoren während des Laufs als nachteilig angesehen

worden. Dem Patent ist deshalb die Aufgabe zugrundegelegt worden, einen

Preßfilz dieser Art derart zu gestalten, daß diese Nachteile weitestgehend vermieden werden können (vgl Spalte 2 Zeilen 27 bis 31 der Patentschrift).

Diese Aufgabe wird durch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgeführten

Merkmale gelöst. Eine Anregung, den aus der deutschen Offenlegungsschrift

39 15 909 (D1) oder der US-Patentschrift 4 781 967 (D2) bekannten Filz der beanspruchten Lösung entsprechend zu gestalten, enthalten diese Schriften ersichtlich nicht.

b) Wie die Patentabteilung im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt hat,

konnte der Preßfilz nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 266 853 (D6)

den Fachmann anregen, das papierseitige Trägergewebe des aus den Schriften

(D1) oder (D2) bekannten Filzes in zwei Lagen von jeweils übereinander liegenden Längsfäden zu gestalten sowie ein erstes und ein zweites Querfadensystem

vorzusehen, wobei das erste Querfadensystem papierseitig über drei Längsfäden

flottierende Querfäden aufweist, die nur in die papierseitige Lage der Längsfäden

einbinden, während das zweite Querfadensystem in beide Lagen der Längsfaden

einbindet. Ob dabei bereits papierseitig eine solch dichte und ebene Fadenabstützfläche für das Längsfadengelege gebildet wird, daß die von dem Längsfadengelege papierseitig gebildete Fläche an allen Stellen oberhalb des höchsten

Punktes der Fadenabstützfläche liegt, kann dahinstehen, denn jedenfalls konnte

diese Schrift dem Fachmann keinen Hinweis auf die patentgemäße Führung der

Querfäden des zweiten Querfadensystems geben und somit die nun beanspruchte

Lösung allenfalls teilweise, aber nicht vollständig nahelegen.

c) Die US-Patentschrift 4 564 985 (D9) zeigt und beschreibt einen Preßfilz für eine

Papiermaschine mit zwei übereinander liegenden Trägergeweben (1, 2) und einer

darauf aufgebrachten Faserschicht (3), die bis in das Trägergewebe durchgenadelt ist. Das papierseitige Trägergewebe weist nur eine Lage von Längsfäden auf,

während das der Papierseite abgewandte Trägergewebe aus zwei Lagen von

jeweils übereinanderliegenden Längsfäden gebildet ist, die durch ein einziges

Querfadensystem zusammengehalten werden. Zwar haben die Querfäden dieses

Querfadensystems den gleichen Verlauf wie die Querfäden des zweiten Querfadensystems des patentgemäßen Preßfilzes, gleichwohl konnte die US-Patentschrift 4 564 985 (D9) den Fachmann nicht anregen, den aus der US-Patentschrift

4 781 967 (D2) bekannten Filz in der beanspruchten Weise auszugestalten, da

hierzu zwei unterschiedlich geführte Querfadensysteme erforderlich sind, was in

der Schrift (D9) offensichtlich nicht der Fall ist.

Der Senat verkennt nicht, daß sich der Filz nach Anspruch 1 dadurch ergäbe,

wenn man bei dem Filz nach der Schrift (D2) zunächst das Gewebe (94) in der

aus der Schrift (D6) bekannten Weise ausbildete und sodann die Querfäden in der

Weise führte, wie es bei dem der Papierseite abgewandten Trägergewebe des

Filzes nach der Schrift (D9) der Fall ist. Er hält diese Betrachtungsweise der

Schrift (D9) aber für rückschauend in Kenntnis der Erfindung und damit für patentrechtlich unzulässig.

d) Die europäische Patentschrift 0 266 853 (D7) zählt nicht zum Stand der Technik, da sie nach dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlicht ist.

e) Die übrigen Schriften liegen vom Patentgegenstand weiter ab. Einen Hinweis in

Richtung der beanspruchten Lösung enthalten sie ersichtlich nicht.

Nach alledem hat der Patentanspruch 1 Bestand.

D) Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen des Preßfilzes nach

Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit diesem haben

sie deshalb ebenfalls Bestand.

E) Das Verfahren nach Patentanspruch 9 betrifft die Herstellung des Preßfilzes

nach einem der Ansprüche 1 bis 8. Es setzt die Kenntnis von dessen Aufbau voraus, so daß für die Patentfähigkeit des Verfahrens die Erwägungen zur Patentfähigkeit des Preßfilzes entsprechend gelten.

Patentanspruch 9 hat deshalb auch Bestand.

F) Die Berichtigung im Patentanspruch 1 dient der Beseitigung eines offensichtlichen Schreibfehlers.

Lauster

Hövelmann

Frowein

Ihsen

E