Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.06.2000 – 30 W (pat) 219/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 219/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 08 520 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm
beschlossen:
I. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 085 052 gelöscht worden ist.
II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 395 08 520 die Bezeichnung
MEDILAN
zunächst für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Toilettenartikel; Öle
für kosmetische Zwecke, Lanolin für den kosmetischen Gebrauch;
Pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege; Öle für pharmazeutische Zwecke; Lanolin
für den pharmazeutischen Gebrauch."
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1994 eingetragenen
Marke 2 085 052
MEDILET.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1999, eingegangen beim DPMA am selben Tag, hat
die Markeninhaberin das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:
"Lanolin und lanolinhaltige Zusammensetzungen, alle Waren
zur Verwendung bei der Herstellung von Kosmetika und Toilettenartikeln
Lanolin und lanolinhaltige Zusammensetzungen, alle Waren
zur Verwendung bei der Herstellung von pharmazeutischen
Zusammensetzungen und Produkten."
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers vom 16. Juni 1999 die angegriffene Marke auf der Grundlage des ursprünglichen Warenverzeichnisses aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke Nr 2 085 052 gelöscht.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Nach einer weiteren Einschränkung bzw Klarstellung ihres Warenverzeichnisses hat die Widersprechende ihren
Widerspruch zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Sie ist der Ansicht, die mangelnde Berücksichtigung der beantragten Beschränkung des Warenverzeichnisses im patentamtlichen Verfahren in dem dort ergangenen Beschluß stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.
Die Widersprechende hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
II.
1. Da die Widersprechende den Widerspruch aus der vorgenannten Marke zurückgenommen hat, ist gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 Markengesetz in Verbindung
mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der dort angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH
Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Absatz 3 Markengesetz ist
nicht veranlaßt.
Die Rückzahlung kann aus Billigkeitsgründen ua bei Verfahrensfehlern in der Vorinstanz angeordnet werden. Eine derartige Anordnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die erforderliche Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten
und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung besteht. Eine Rückzahlung der
Beschwerdegebühr scheidet damit aus, wenn auch ohne Verfahrensfehler inhaltlich ganz oder teilweise dieselbe Entscheidung des DPMA ergangen wäre und
deshalb die Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (Althammer/ Ströbele,
MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 35 mwNachw).
An dieser Kausalität fehlt es vorliegend. Auch nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin im patentamtlichen Verfahren stimmte
dieses mit der ursprünglichen Fassung in Teilbereichen überein. So entsprechen
die Waren "Lanolin für den kosmetischen Gebrauch" im ursprünglichen Warenverzeichnis weitgehend den Waren "Lanolin (...) zur Verwendung bei der Herstellung von Kosmetika". Gleiches gilt für die ursprünglichen Waren "Lanolin für
den pharmazeutischen Gebrauch" und "Lanolin (...) zur Verwendung bei der Herstellung von pharmazeutischen Zusammensetzungen und Produkten".
Da das DPMA auch wegen der vorgenannten Waren die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, hätte die Markeninhaberin auch bei Berücksichtigung des neu gefaßten Warenverzeichnisses zumindest wegen der im alten und
neuen Warenverzeichnis übereinstimmenden Waren eine Beschwerdeentscheidung herbeiführen müssen. Daher geht die Beschwerdeeinlegung nicht (allein) auf
die unterbliebene Berücksichtigung des neu gefaßten Warenverzeichnisses zurück.
Eine teilweise Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht angeordnet werden
(Althammer/Ströbele aaO Rdn 33 mwNachw).
3. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schramm
br/Ju