Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 23 W (pat) 17/98
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 06 927.7-31
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Meinel und Dr. Gottschalk sowie der Richterin
Tronser
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q -
vom 8. Januar 1998 aufgehoben. 6.70
Das Patent 195 06 927 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2
und 3 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Fassung,
Zeichnung Fig. 1 bis 3 in der offengelegten Fassung.
Bezeichnung: Funktionskontrolleinrichtung von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern
Anmeldetag: 28. Februar 1995.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 28. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Sie betrifft eine Funktionskontrolleinrichtung von
Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern.
Mit Beschluß vom 8. Januar 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse
B60Q des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre
Entscheidung damit begründet, daß sich der Gegenstand des damaligen, mit
Schriftsatz vom 9. Januar 1996 eingereichten Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der
PCT-Offenlegungsschrift WO 87/03548 ergäbe und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 6
mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß
die nunmehr beanspruchte Funktionskontrolleinrichtung nach dem neugefaßten
Hauptanspruch durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der
im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften, nämlich dem Fachbuch
U. Tietze, Ch. Schenk: "Halbleiter-Schaltungstechnik", korrigierter Nachdruck der
dritten Auflage, Springer-Verlag Berlin 1976, S 219, den Literaturstellen
"Elektronik", Heft 23, 11.11.1988, S 125 bis 130 und "Electronics Now", Dezember 1992, S 62 bis 68, den deutschen Patentschriften 31 18 240 und 35 31 560,
sowie der deutschen Offenlegungsschrift 42 24 588, nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle
für
Klasse B60Q - vom 8. Januar 1998 aufzuheben und das Patent
195 06 927 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung S 1, 1a, 2 und 3 in der in
der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,
Zeichnung, Figuren 1 bis 3, in der offengelegten Fassung.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut:
"1. Funktionskontrolleinrichtung für Blinklampen von Kraftfahrzeug-
Fahrtrichtungsanzeigern zur Messung des durch die Blinklampen fließenden Gesamtstromes und zum Vergleich des
Gesamtstromes mit einem
in einem Permanentspeicher
gespeicherten Schwellenwert, dadurch gekennzeichnet, daß
zur Messung des Gesamtstromes ein Strom/Stromumsetzer (5)
mit seiner Primärseite in die von der Versorgungsspannung (1)
zu den Blinklampen (2) führende Leitung eingefügt und mit seiner Sekundärseite über einen Widerstand (RK) mit Masse (3)
verbunden ist, und daß die an dem Widerstand (RK) auftretende Meßspannung einer Auswerteinheit (6) zugeführt wird,
die die Meßspannung mit dem Schwellenwert vergleicht, wobei
der Gegenkopplungseingang eines Operationsverstärkers (A1)
des Strom/Stromumsetzers (5) über einen Widerstand (RS) mit
einem Abgriff eines Meßwiderstandes (RM) verbunden ist und
wobei die Gegenkopplung über die Ermitter/Basis/Strecke eines
an den Ausgang des Operationsverstärkers
(A1) angeschlossenen Transistors (T1) erfolgt.
2.
Funktionskontrolleinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Permanentspeicher bei der Endkontrolle des
Kraftfahrzeugs eingestellt wird.
3.
Funktionskontrolleinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, daß der zweite Abgriff des Meßwiderstandes
(RM) über einen Schutzwiderstand (RP) mit dem Operationsverstärker (A1) verbunden ist.
4.
Funktionskontrolleinrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß an der Verbindung des Schutzwiderstandes (RP) mit dem Operationsverstärker (A1) ein Widerstand
(RO) einerseits angeschlossen ist, der andererseits mit Masse
verbunden ist.
5.
Funktionskontrolleinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis
4, dadurch gekennzeichnet, daß eine erhöhte Versorgungsspannung des Operationsverstärkers (A1) an einem Anschlußpunkt (7) eines als Ladungspumpe arbeitenden Operationsverstärkers (A2) abgenommen wird.
6.
Funktionskontrolleinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Operationsverstärker (A1, A2) in
einer integrierten Schaltung ausgebildet sind und daß die von
dem einen Operationsverstärker (A2) gebildete Ladungspumpe die Betriebsspannung der integrierten Schaltung anhebt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als
patentfähig.
1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind
für den Fachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart herzuleiten.
So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen
Ansprüche 1 bis 3 in Verbindung mit dem in der Figur 2 dargestellten und in der
ursprünglichen Beschreibung (S 6 letzter Absatz) erläuterten Schaltbild der
erfindungsgemäßen Funktionskontrolleinrichtung. Der geltende Patentanspruch 2 entspricht einem Teilmerkmal des ursprünglichen Anspruchs 2. Die
geltenden Patentansprüche 3 bis 6 stimmen inhaltlich mit den ursprünglichen
Ansprüchen 4 bis 7 (in dieser Reihenfolge) überein.
2) Die Patentanmeldung geht den Angaben der Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung bzw in der geltenden Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1 und
Abs 3 Satz 1) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einer Funktionskontrolleinrichtung für Blinklampen von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern aus,
wie sie aus der eingangs genannten PCT-Offenlegungsschrift WO 87/03548 bekannt ist, vgl dort insbesondere Fig 1 mit zugehöriger Beschreibung sowie das
Abstract auf der Titelseite. Bei dieser bekannten Funktionskontrolleinrichtung
erzeugt der Lampenstrom an einem im Lampenstromkreis eingefügten Meßwiderstand einen Spannungsabfall, der mit einem Differenzverstärker (14)
gemessen und dessen Ausgangssignal mittels eines Komparators (16) mit
einem gespeicherten Schwellenwert (in emorymeans 13) verglichen wird.
Als nachteilig bei dieser bekannten Funktionskontrolleinrichtung wird von der
Anmelderin nach den weiteren Angaben in der Beschreibung (S 1 Abs 3) angesehen, daß betriebsmäßige Schwankungen der Versorungsspannung zu
einer Änderung des Lampenstroms (Laststrom, Gesamtstrom) und damit zu
einer Spannungsänderung am Meßwiderstand sowie zu einer Änderung der
Ausgangsspannung des Differenzverstärkers führen.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt demzufolge das technische Problem (die
Aufgabe) zugrunde, die Funktionskontrolleinrichtung so auszulegen, daß der
Laststrom selbst unabhängig von der Größe der Versorgungsspannung gemessen und ausgewertet werden kann (geltende Beschreibung S 1 Abs 4).
Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination.
Die vorteilhafte Wirkungsweise der erfindungsgemäßen Funktionskontrolleinrichtung beruht - wie in der Beschreibung (S 1 vorletzter Absatz iVm S 3 Abs 2)
dargelegt und von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im einzelnen
erläutert worden ist - insbesondere darauf, daß zur Messung des Gesamtstroms (Laststrom) ein spezieller, einen Operationsverstärker und einen
Transistor umfassenden Strom/Stromumsetzer mit Gegenkopplung verwendet
wird, mit dem der primäre Laststrom in einen sekundären, massebezogenen
Laststrom umgesetzt wird, wobei ein versorgungsspannungsunabhängiger
Konversionsfaktor des Strom/Stromumsetzers dadurch gewährleistet ist, daß
der
Gegenkopplungseingang
des
Operationsverstärkers
des
Strom/Stromumsetzers über einen Widerstand mit einem Abgriff des Meßwiderstandes
verbunden
ist
und
die Gegenkopplung
über
die
Emitter/Basis/Strecke des am Ausgang des Operationsverstärkers angeschlossenen Transistors erfolgt.
3) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Keine der im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften gibt
dem zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit dem Schaltungsaufbau
von Funktionskontrolleinrichtungen für Blinklampen von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern befaßten, berufserfahrenen Elektroingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluß, einen Hinweis oder eine Anregung zu
der für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes entscheidenden Merkmalskombination, nämlich zur Messung des durch die Blinklampen fließenden Gesamtstroms einen Strom/Stromumsetzer mit Gegenkopplung einzusetzen, bei dem der Gegenkopplungseingang eines Operationsverstärkers über einen Widerstand mit einem Abgriff des Meßwiderstandes
verbunden ist und die Gegenkopplung über die Emitter/Basis/Strecke eines am
Ausgang des Operationsverstärkers angeschlossenen Transistors erfolgt, wie
dies im geltenden Patentanspruch 1 gelehrt wird.
Aus der PCT-Offenlegungsschrift WO 87/03548 ist eine Funktionskontrolleinrichtung der gattungsgemäßen Art bekannt, bei der der durch die Blinklampen
von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern (turn indicator lamps; load) fließende Gesamtstrom in einem im Lampenstromkreis liegenden Meßwiderstand
(current sense resistor R; RCS; Anschlüsse X, Y) eine Meßspannung erzeugt,
die in einem Differenzverstärker (differential amplifier 14, Anschlüsse X, Y) verstärkt wird, wobei der Ausgangswert des Differenzverstärkers mit einem in
einem Permanentspeicher (non-volatile memory 13; 35; EEPROM) gespeicherten Schwellenwert in einer Auswerteeinheit (comparator 16; microprocessor 23) verglichen wird, vgl insbesondere Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung sowie das Abstract auf der Titelseite.
Eine Anregung, den - üblicherweise einen Spannungsumsetzer bildenden -
Differenzverstärker durch einen Strom/Stromumsetzer mit Gegenkopplung zu
ersetzen, bei dem der Gegenkopplungseingang des Operationsverstärkers über
einen Widerstand mit einem Abgriff des im Blinklampenstromkreises liegenden
Meßwiderstandes verbunden
ist und die Gegenkopplung über die
Emitter/Basis/Strecke des am Ausgang des Operationsverstärkers angeschlossenen Transistors erfolgt, um so den Lampenstrom selbst unabhängig
von der Größe der Versorgungsspannung zu messen und auszuwerten, ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, zumal in diesem Stand der Technik
noch nicht einmal eine entsprechende Aufgabenstellung angesprochen ist.
Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Anspruchs 1 erhält der
Fachmann auch nicht, wenn er die übrigen eingangs genannten Entgegenhaltungen in seine Überlegungen einbezieht.
Aus dem og Fachbuch U. Tietze, Ch. Schenk: "Halbleiter-Schaltungstechnik",
S 219, ist eine Transistor-Präzisionsstromquelle bekannt, die zwar - insoweit in
Übereinstimmung mit einem Teilmerkmal des Anspruchs 1 - einen Operationsverstärker und einen Transistor umfaßt, wobei die Gegenkopplung über die
Emitter/Basis/Strecke eines am Ausgang des Operationsverstärkers angeschlossenen Transistors erfolgt. Diese bekannte Schaltung dient jedoch - im
Unterschied zum Anmeldungsgegenstand - dazu, einen konstanten Ausgangsstrom (Ia) mittels einer am Operationsverstärker anzulegenden konstanten Referenzspannung (U1) einzustellen, vgl dort insbesondere Abb. 10.20a mit
zugehöriger Beschreibung auf S 219.
Über diese genannten schaltungsmäßigen Gemeinsamkeiten hinaus hat dieser
Stand der Technik keine näheren Berührungspunkte mit dem beanspruchten
Anmeldungsgegenstand; insbesondere ist dieser Entgegenhaltung keine Anregung zu entnehmen, den Differenzverstärker der gattungsgemäßen Funktionskontrolleinrichtung für Blinklampen von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern
durch einen Strom/Stromumsetzer mit Gegenkopplung iS der Lehre des Patentanspruchs 1 zu ersetzen.
Aus der deutschen Patentschrift 31 18 240 ist eine Funktionskontrolleinrichtung
für Blinklampen (1) von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern bekannt, bei der
der an einem im Lampenstromkreis liegenden Meßwiderstand (2) auftretende
Spannungsabfall, der dem Strom durch die Blinklampen (1) proportional ist,
mittels eines Komparators (8) gemessen wird, dessen Ausgangssignal (UK)
einem Impulsgeber (6) zugeführt wird, vgl dort insbesondere Fig 1 und 2 mit
zugehöriger Beschreibung. Zwar wird nach einer vorteilhaften Weiterbildung
dieser bekannten Funktionskontrolleinrichtung auch schon das Ziel verfolgt, daß
sich eine Änderung der Batteriespannung möglichst nicht auf das am
Meßwiderstand (2) abgenommene Meßsignal auswirkt. Jedoch wird diese
Aufgabe durch eine gegenüber dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 andersartige Weise, nämlich durch spezielle Wahl der Widerstände
(R1... R4) eines am Komparatoreingang (9,10) liegenden Spannungsteilers iVm
einer Zenerdiode (Z) gelöst, vgl den dortigen Anspruch 10 sowie Fig 6 mit zugehöriger Beschreibung Sp 5 Abs 2.
Die aus der deutschen Patentschrift 35 31 560 bekannte Funktionskontrolleinrichtung für Blinklampen von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern weist einen
als mehrstufige Transistorschaltung (T1, T2, T3) ausgebildeten Vergleicher (V)
auf, der dem Vergleich des Spannungsabfalls an einem
im Blinklampenstromkreis liegenden Kontrollwiderstand (RK) mit einem Spannungsschwellwert (US) dient, der durch den einstellbaren Lastwiderstand (RL) im Vergleicher
(V) vorgegeben ist und bei dem der Vergleicher seine elektrische Ausgangsgröße sprunghaft ändern soll, vgl dort insbesondere Fig 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung Sp 3 Z 2 bis Sp 4 Abs 1, insbesondere Sp 4 Z 7 bis 18,
sowie die Ansprüche 1 und 2. Dabei können durch den mit dem Spannungsschwellwert (US) angesteuerten (zweiten) Transistors (T2) dieser Schaltung auch Spannungsschwankungen der gesamten Schaltung, zB aufgrund
sich
ändernder Ausgangsspannung
der Versorgungsspannungsquelle
(Stromquelle 1), ausgeglichen werden (Sp 4 Z 18 bis 21).
Für einen Strom/Stromumsetzer mit Gegenkopplung iS des Gegenstandes des
Patentanspruchs 1 gibt auch dieser Stand der Technik keinen Anhalt.
Letzteres trifft auch zu für die aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 24 588
sowie aus der og Literaturstelle "Elektronik" 1988 bekannten Funktionskontrolleinrichtungen für Blinklampen von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern, bei
denen der an einem im Lampenstromkreis liegenden Meßwiderstand erzeugte
Spannungsabfall mittels Komparatoren gemessen wird, vgl in der erstgenannten Druckschrift insbesondere die Figur mit zugehöriger Beschreibung,
insbesondere Sp 4 Z 37 bis 46 bzw in der letztgenannten Druckschrift insbesondere Bild 1 und 2 iVm der Beschreibung "Aufgabenstellung und IC-Konzept"
auf S 125/126.
Die noch genannte Literaturstelle "Elektronics Now" 1992 hat keine näheren
Berührungspunkte mit der Funktionskontrolleinrichtung nach Patentanspruch 1;
diese letztgenannte Druckschrift wurde von der Prüfungsstelle im übrigen auch
nur im Zusammenhang mit den in den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7 (=
geltende Ansprüche 5 und 6) offenbarten Schaltungsmaßnahmen zur Erhöhung
der Versorgungsspannung eines Operationsverstärkers genannt, vgl dort die
Fig 10 bis 12 (Bescheid vom 21. September 1995, S 3 vorletzter Absatz).
Nach allem ist die Funktionskontrolleinrichtung für Blinklampen von Kraftfahrzeug-Fahrtrichtungsanzeigern gemäß dem geltenden Anspruch 1 patentfähig.
4) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen geltenden
Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht
selbstverständliche Ausführungsarten der Funktionskontrolleinrichtung nach
dem Hauptanspruch zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen
des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
5) Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der
Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und - in
Verbindung mit der Zeichnung - hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten
Funktionskontrolleinrichtung.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Tronser
Hu