Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 27 W (pat) 139/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 37 718

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Darstellung

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist für "Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder, soweit in Klasse 18

enthalten, insbes Damen- und Herrentaschen ...; Schmuckwaren, insbes ...; Bekleidungsstücke, einschließlich Bekleidungsstücke aus Leder, Lederimitationen

oder aus Pelz; Sportbekleidung, Sportschuhe, Schuhwaren, Gürtel für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Handschuhe, Schals" als Marke eingetragen

worden. Hiergegen hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke, nämlich

Damenoberbekleidungsstücke" eingetragenen Marke 1 038 780 "TWICE" Widerspruch eingelegt.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Nachdem die Widersprechende verschiedenes Material zur Glaubhaftmachung eingereicht hatte, hat sie lediglich erklärt, daß die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten werde.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch einen Beamten des

höheren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, wobei sie die Frage der Benutzung offengelassen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz einer möglichen Warengleichheit der Abstand

der Vergleichsmarken für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Grundsätzlich sei bei einem Markenvergleich vom Gesamteindruck auszugehen. Insoweit

seien die Wörter "TWICE" bzw "Twice As Nice" (die die Anmeldemarke prägten)

deutlich verschieden, was im einzelnen dargelegt wurde. Der Widersprechenden

könne nicht gefolgt werden, wenn sie meine, die Markenwörter "As Nice" seien zu

vernachlässigen, weil sie die jüngere Marke nicht prägten. Selbst beschreibende

Bestandteile einer Marke dürften beim Zeichenvergleich nicht einfach außer acht

gelassen werden. Im vorliegenden Fall bestehe dafür überhaupt keine Veranlassung, weil diese Wortfolge auch optisch (durch einheitliche Schreibweise und

Hervorhebung in einem Kästchen) als Einheit aus gleichgewichtigen Elementen

erscheine; schon deshalb seien keine Gründe für eine Verkürzung der Marke bzw

ein Herausgreifen einzelner Teile erkennbar. Erst recht komme dies nicht in Frage

für jemanden, der den Sinngehalt der Wortfolge ("doppelt so nett") erkenne und

sie daher auch begrifflich als Einheit werte. Auch die Gefahr assoziativer Verwechslungen bestehe nicht, da der in beiden Marken vorhandene Bestandteil

"Twice" in der jüngeren in dem Sinngehalt des Gesamtbegriffes aufgehe, so daß

ihm hier keine eigenständige betriebskennzeichnende Funktion beigemessen

werde.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst auf

die nach ihrer Meinung bestehende Warengleichheit verwiesen. Unter Hinweis auf

ihrer Ansicht nach einschlägige Rechtsprechung (BGH GRUR 1996, 404

"Blendax Pep"; 1996, 977 "Drano") trägt sie zum wiederholten Male vor, daß die

Worte "As Nice" die Anmeldemarke nicht prägten, weil sie für den Verkehr so etwas wie eine produktbezogene Bezeichnung darstellten. Außerdem handele es

sich bei der Widerspruchsmarke "TWICE" um eine sehr bekannte Kennzeichnung,

bei deren Auftauchen für den Verkehr ein "sofortiger Wiedererkennungseffekt"

eintrete. Im übrigen müsse sie sich auch gegen eine "Markenverwässerung"

wehren.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten und verweist auf den nach ihrer

Ansicht zutreffenden Beschluß des Patentamts. Die von der Widersprechenden

genannten Entscheidungen hält sie für nicht einschlägig, da es sich vorliegend um

einen ganz anderen Sachverhalt handele. Einen erhöhten Bekanntheitsgrad der

Widerspruchsmarke bestreitet sie, desgleichen eine Verwässerungsabsicht

ihrerseits, die im Widerspruchsverfahren ohnehin keine Rolle spielen könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken

nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.

Trotz möglicher Warengleichheit (die Widersprechende hat im Laufe des Verfahrens immer nur die Anmeldewaren der Klasse 25 genannt, ohne allerdings

ihren Widerspruch ausdrücklich hierauf zu beschränken) reicht der Abstand der

Vergleichsmarken für ein sicheres Auseinanderhalten aus. Bei der Widerspruchsmarke ist höchstens von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen. Ein erhöhter Bekanntheitsgrad ist von der Widersprechenden zwar behauptet, aber auch nicht ansatzweise belegt worden. Darüber hinaus hat die Markeninhaberin (die überdies die Einrede der Nichtbenutzung weiterhin aufrechterhält) dies ausdrücklich bestritten, so daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nur von einem normalen Schutzumfang ausgegangen werden kann (vgl auch

Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 9 Rdn 116).

Die Markenstelle hat die Unterschiede der Vergleichsmarken zutreffend gewürdigt:

Die Anmeldemarke erscheint vom Schriftbild, der optischen Aufmachung und

- soweit vom Verkehr erkannt - vom Sinngehalt her als Einheit, bei der der Verkehr

keine Veranlassung hat, sie auf das erste Wort zu verkürzen. Versteht er die

Bedeutung der Wörter nicht, so müssen sie ihm dennoch schon vom äußeren

Aussehen und der (einheitlichen) graphischen Gestaltung her als gleichgewichtig

erscheinen (vgl zB BGH GRUR 1996, 774 "falke-run"; 777 "Foot-Joy"; Mitt 1996,

285 "Sali Toft"), erkennt er die Aussage ("doppelt so nett"), so wird er die Wortfolge erst recht nicht verkürzen. Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr - worauf

die Widersprechende wohl mit

ihrem Hinweis auf den angeblichen

"Wiedererkennungseffekt" abzielt - bestehen ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte. In der jüngeren Marke wirkt das Wort "Twice" überhaupt nicht wie ein

Serienstammbestandteil, ganz abgesehen davon, daß die Widersprechende ähnlich gebildete Marken (in Art einer Zeichenserie) offenbar nicht besitzt und auch

sonst kein Anlaß ersichtlich ist, der ausnahmsweise zur Gefahr assoziativer Verwechslungen führen könnte. Eine mögliche "Verwässerungsgefahr", die im übrigen eine sehr bekannte ältere Marke voraussetzen würde (vgl Althammer/Klaka

aaO § 14 Rdn 16) und auch ansonsten andere tatbestandliche Voraussetzungen

hätte (vgl MarkenG § 9 Abs 1 Nr 3), kann jedenfalls im patentamtlichen Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt werden (MarkenG § 42 Abs 2 Nr 1).

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen.

Vors. Richter Dipl.-Ing. Hellebrand kann wg. Urlaubs nicht unterschreiben Albert

Viereck

Albert

Wf

Abb. 1