Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 27 W (pat) 166/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 59 346
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
1.
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. Mai 1999 ist wirkungslos.
2.
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
Der Senat nimmt den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Markeninhabers vom
20. April 2000 zum Anlaß, die Rechtsfolge der Widerspruchsrücknahme
(nochmals) klarzustellen und sich zur Frage einer Kostenauferlegung zu äußern.
1. Da Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 397 59 346 aus zwei Marken -
nämlich 1 178 622 und 1 182 078 - erhoben worden war, wird davon ausgegangen, daß die im Schriftsatz der Widersprechenden an das Deutsche Patent- und
Markenamt vom 6. April 2000 enthaltene Widerspruchsrücknahme sich auf beide
Widerspruchsmarken bezieht. Hierdurch hat das Beschwerdeverfahren in der
Hauptsache seine Erledigung gefunden, was den Beteiligten bereits mit Verfügung
vom 18. April 2000 mitgeteilt worden
ist. Wenn dort allerdings auf den
"Widerspruch aus der Marke 397 59 346", dh die Registrierungsnummer der jüngeren Marke, abgestellt worden ist, so handelt es sich um einen bedauerlichen
Bezeichnungsfehler, der hiermit richtiggestellt wird. Rechtsfolge der Widerspruchsrücknahme ist die Wirkungslosigkeit des zuvor in der Sache ergangenen
Beschlusses der Markenstelle (vgl BGH BlPMZ 1998, 367 "Puma"). Die entsprechende Feststellung erfolgt gemäß MarkenG § 82 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 269
Abs 3 Satz 1 und 3 im Interesse der Rechtsklarheit.
2. Unabhängig davon, ob der Markeninhaber eine Kostenauferlegung zu Lasten
der Widersprechenden bereits beantragt (oder den Antrag lediglich angekündigt)
hat, ist der Senat nicht gehindert, über die Kostenfrage von Amts wegen zu entscheiden. Was die Kosten des patentamtlichen Verfahrens anbetrifft, so scheidet
eine Kostenüberbürdung nach MarkenG § 63 Abs 1 bereits deshalb aus, weil der
Markeninhaber den von einer Kostenauferlegung absehenden Beschluß der Markenstelle nicht mit der Beschwerde (oder Anschlußbeschwerde) angefochten hat.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten
des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Grundsatz im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren,
einschließlich des Beschwerdeverfahrens, ist allerdings - wie sich aus MarkenG
§ 71 Abs 1 Satz 2 und § 63 Abs 1 Satz 3 ergibt -, daß jeder Beteiligte seine
Kosten selbst trägt und daß es für eine Abweichung hiervon stets besonderer
Umstände bedarf (vgl zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH
BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen
würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten
aufzuerlegen, sind für den Senat aber nicht ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung
stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem
Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mögen die Widersprüche angesichts
der konkreten Sach- und Rechtslage von Anfang an wenig Erfolg versprechend
gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmißbräuchlich können
sie aber nicht angesehen werden. Auch daß sich die Widersprechende durch
Widerspruchsrücknahme gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs 4) im vorliegenden Verfahren - anders als etwa nach ZPO § 515 Abs 3 Satz 1 - keinen Grund
für eine Kostenauferlegung dar.
Nur der Vollständigkeit halber soll auf die vom Markeninhaber weiterhin angesprochene Frage der Streitwertfestsetzung eingegangen werden. Eine solche
kennt das markenrechtliche Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht, weil die
Gerichtsgebühr pauschaliert und regelmäßig vom beschwerdeführenden Beteiligten zu entrichten ist. Sofern - entgegen dem Wortlaut - die Festsetzung des
Gegenstandswerts nach BRAGO § 10 Abs 1 und 2 gemeint sein sollte, besteht für
einen Antrag des Markeninhabers selbst mangels Kostenauferlegung kein
Rechtsschutzinteresse. Sofern die Bevollmächtigten des Markeninhabers einen
entsprechenden Antrag im eigenen Namen noch stellen sollten, wäre voraussichtlich der Regelgegenstandswert von zZ 20000,00 DM
festzusetzen
(vgl
BPatGE 40, 147).
Hellebrand
Friehe-Wich
Viereck
Mr/Hu