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BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 27 W (pat) 166/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 59 346

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

1.

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Mai 1999 ist wirkungslos.

2.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

Der Senat nimmt den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Markeninhabers vom

20. April 2000 zum Anlaß, die Rechtsfolge der Widerspruchsrücknahme

(nochmals) klarzustellen und sich zur Frage einer Kostenauferlegung zu äußern.

1. Da Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 397 59 346 aus zwei Marken -

nämlich 1 178 622 und 1 182 078 - erhoben worden war, wird davon ausgegangen, daß die im Schriftsatz der Widersprechenden an das Deutsche Patent- und

Markenamt vom 6. April 2000 enthaltene Widerspruchsrücknahme sich auf beide

Widerspruchsmarken bezieht. Hierdurch hat das Beschwerdeverfahren in der

Hauptsache seine Erledigung gefunden, was den Beteiligten bereits mit Verfügung

vom 18. April 2000 mitgeteilt worden

ist. Wenn dort allerdings auf den

"Widerspruch aus der Marke 397 59 346", dh die Registrierungsnummer der jüngeren Marke, abgestellt worden ist, so handelt es sich um einen bedauerlichen

Bezeichnungsfehler, der hiermit richtiggestellt wird. Rechtsfolge der Widerspruchsrücknahme ist die Wirkungslosigkeit des zuvor in der Sache ergangenen

Beschlusses der Markenstelle (vgl BGH BlPMZ 1998, 367 "Puma"). Die entsprechende Feststellung erfolgt gemäß MarkenG § 82 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 269

Abs 3 Satz 1 und 3 im Interesse der Rechtsklarheit.

2. Unabhängig davon, ob der Markeninhaber eine Kostenauferlegung zu Lasten

der Widersprechenden bereits beantragt (oder den Antrag lediglich angekündigt)

hat, ist der Senat nicht gehindert, über die Kostenfrage von Amts wegen zu entscheiden. Was die Kosten des patentamtlichen Verfahrens anbetrifft, so scheidet

eine Kostenüberbürdung nach MarkenG § 63 Abs 1 bereits deshalb aus, weil der

Markeninhaber den von einer Kostenauferlegung absehenden Beschluß der Markenstelle nicht mit der Beschwerde (oder Anschlußbeschwerde) angefochten hat.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten

des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies

der Billigkeit entspricht. Grundsatz im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren,

einschließlich des Beschwerdeverfahrens, ist allerdings - wie sich aus MarkenG

§ 71 Abs 1 Satz 2 und § 63 Abs 1 Satz 3 ergibt -, daß jeder Beteiligte seine

Kosten selbst trägt und daß es für eine Abweichung hiervon stets besonderer

Umstände bedarf (vgl zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH

BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen

würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten

aufzuerlegen, sind für den Senat aber nicht ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung

stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem

Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mögen die Widersprüche angesichts

der konkreten Sach- und Rechtslage von Anfang an wenig Erfolg versprechend

gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmißbräuchlich können

sie aber nicht angesehen werden. Auch daß sich die Widersprechende durch

Widerspruchsrücknahme gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs 4) im vorliegenden Verfahren - anders als etwa nach ZPO § 515 Abs 3 Satz 1 - keinen Grund

für eine Kostenauferlegung dar.

Nur der Vollständigkeit halber soll auf die vom Markeninhaber weiterhin angesprochene Frage der Streitwertfestsetzung eingegangen werden. Eine solche

kennt das markenrechtliche Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht, weil die

Gerichtsgebühr pauschaliert und regelmäßig vom beschwerdeführenden Beteiligten zu entrichten ist. Sofern - entgegen dem Wortlaut - die Festsetzung des

Gegenstandswerts nach BRAGO § 10 Abs 1 und 2 gemeint sein sollte, besteht für

einen Antrag des Markeninhabers selbst mangels Kostenauferlegung kein

Rechtsschutzinteresse. Sofern die Bevollmächtigten des Markeninhabers einen

entsprechenden Antrag im eigenen Namen noch stellen sollten, wäre voraussichtlich der Regelgegenstandswert von zZ 20000,00 DM

festzusetzen

(vgl

BPatGE 40, 147).

Hellebrand

Friehe-Wich

Viereck

Mr/Hu