Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 27 W (pat) 58/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 17 295.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung "Energiebus" soll für "elektrotechnische und/oder elektronische
Schalt-, Steuer-, Regel-, Meß-, Kontroll-, Überwachungs- und Signalgeräte; elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten), Prozeßrechner,
Teile aller vorgenannten Geräte; Erstellung von Programmen für Prozeßrechner"
als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung zunächst als
nicht unterscheidungskräftige und beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe
beanstandet; durch einen Beamten des höheren Dienstes ist sie sodann wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist
ausgeführt, daß das Anmeldewort aus geläufigen deutschen Begriffen zusammengesetzt sei und auch in seiner Gesamtheit ohne weiteres als technische
Fachbezeichnung aufgefaßt werde, selbst wenn der Verkehr damit keine konkreten Vorstellungen verbinden sollte. Da der Begriff "Bus" im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung geläufig sei (als Bezeichnung für eine Sammelleitung
zur Datenübertragung), liege bei der Verbindung mit dem Bestimmungswort
"Energie" zB die Deutung nahe, daß es sich hier um eine Energieversorgung
ähnlich einer Datenübertragung handeln könne, mit der etwa eine automatische
Maschine betrieben und gesteuert werde.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer
Meinung ist der angemeldete Begriff unterscheidungskräftig und stellt auch keine
beschreibende, freizuhaltende Angabe dar. Die Markenstelle habe lediglich allgemeine Spekulationen über die mögliche Bedeutung dieses Begriffes angestellt.
Im Anmeldezeitpunkt habe aber weder das vom Patentamt behauptete Verständnis des Verkehrs bestanden noch sei das Markenwort geeignet gewesen, einen
konkreten Sachverhalt aufzuzeigen. Das allgemeine Verständnis des Verkehrs
erwarte unter dem Markenwort die beanspruchten Waren "ganz sicher nicht".
Auch aus den vom Senat der Anmelderin übermittelten Internet-Zitaten ergebe
sich allenfalls, daß die Anmeldemarke "zwischenzeitlich eine gewisse Verbreitung
erfahren" habe; ansonsten stimmten jedoch die dort genannten Waren mit denen
der Anmeldung nicht überein, weshalb ein Freihaltungsbedürfnis verneint werden
müsse.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 entgegenstehen. Das angemeldete Wort stellt für die beanspruchten Waren eine beschreibende und freizuhaltende Angabe dar; darüber hinaus fehlt ihm für diese
Waren ebenso wie für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Anmeldemarke um ein sprachüblich aus zwei gängigen Fachbegriffen gebildetes Wort
handelt: Mit "Bus" bezeichnet man insbesondere im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung eine Sammelleitung zur Datenübertragung zwischen mehreren
Funktionseinheiten einer Anlage (vgl zB Krückeberg, Lexikon Informatik und
Kommunikationstechnik S 85; Duden "Informatik", 2. Aufl, S 113). Das vorangestellte Wort "Energie" bestimmt diesen Begriff näher. Daraus ergibt sich nicht nur
- wie dies die Markenstelle im einzelnen dargelegt hat - ein Gesamtbegriff, den
man unter Umständen beschreibend verstehen kann; vielmehr handelt es sich bei
dem Wort "Energiebus" um eine Bezeichnung, die tatsächlich auf dem einschlägigen Warengebiet schon als beschreibende Angabe verwendet wird. Der Senat
hat hierzu der Anmelderin eine Reihe von Internetrecherchen übermittelt, die diesen Sachverhalt eindeutig belegen. Aus diesen Fachartikeln (Schwalm in Industrieanzeiger, 1999/49, S 54; Coors in "elektro Automation", 1999/12, S 86; Webside podis CON"; Thomas in "Konstruktion Elektronik Maschinenbau", 1999/14,
S 93) geht hervor, daß der Begriff "Energiebus" im Zusammenhang mit der Kombination von Daten- und Energieübertragungen an elektrische Peripheriegeräte
und Komponenten bekannt und geläufig ist. So beschreibt der Artikel von
Schwalm (Industrieanzeiger) ua Motorstarter als zum Anschluß an einen Energiebus konzipierte Geräte mit einer individuellen Fehlersignalanzeige. Nach der Veröffentlichung von Coors (elektro Automation) kooperiert ein Energiebus mit
Schaltgeräten, Bremsen oder anderen Leistungsverbrauchern mittels busförmiger
Zuleitungen. Als wesentlicher Vorteil des Bussystems wird ua die einfache Installationstechnologie erwähnt, mit der zB an jeder Stelle Abzweigungen realisiert
werden können. Der Aufsatz von Thomas (Konstruktion Elektronik Maschinenbau)
beschreibt den Betrieb von Daten- und Energiebus als ein System, bei dem Funktionseinheiten und auch Überwachungseinrichtungen direkt modular in Schaltkästen einer Anlage integriert sind, wobei als Steuerungsrechner Anwender-PCs
verwendet werden. Somit ist der Begriff "Energiebus" im Zusammenhang mit
elektrotechnischen und/oder elektronischen Schaltgeräten, Steuergeräten,
Regel-, Meß-, Kontroll-, Überwachungsgeräten, elektrotechnischem Installationsmaterial und Prozeßrechnern als Fachausdruck bekannt und geläufig. Der beanspruchte Fachausdruck beschreibt also für (Fach-)Verkehrskreise erkennbar und
eindeutig das Energieverteilungsprinzip mittels dezentraler Verteilung und Steuerung. Da die oben genannten Geräte sämtlich von dem Wortlaut des Warenverzeichnisses der Anmeldung mitumfaßt werden, handelt es sich bei der Anmeldemarke um ein Wort, das jedenfalls zur Bezeichnung möglicher Merkmale der
angemeldeten Waren dienen kann, also im Sinne der Vorschrift des MarkenG § 8
Abs 2 Nr 2 freihaltungsbedürftig ist. Wie gerade die vielfältige Bezugnahme auf
den Begriff "Energiebus" im Zusammenhang mit den einschlägigen Waren zeigt,
benötigt der Wettbewerb diesen Fachbegriff zur Anpreisung und Darstellung
einschlägiger Waren. Darüber hinaus fehlt dem angemeldeten Begriff für diese
Waren auch die erforderliche Unterscheidungskraft.
Selbst wenn man hinsichtlich der ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen
("Erstellung von Programmen für Prozeßrechner") einen konkreten Gebrauch des
angemeldeten Begriffes nicht festzustellen vermag, muß auch insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft verneint werden. Denn es liegt jedenfalls nicht fern,
daß auch EDV-Programme einen sachlichen Bezug zu einem Energiebus aufweisen können; angesichts der Üblichkeit dieses Wortes als Fachausdruck auf dem
einschlägigen Warensektor muß ihm eine hinreichende Unterscheidungskraft auch
auf dem eng benachbarten Dienstleistungsgebiet abgesprochen werden.
Die Ansicht der Anmelderin, daß jedenfalls im Anmeldezeitpunkt der Marke die
Verhältnisse anders gewesen seien und der Verkehr keine Veranlassung gehabt
habe, zwischen ihr und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen
Sachbezug herzustellen, ist schon deshalb unbehelflich, weil es bei der Prüfung
der Schutzfähigkeit einer Marke nicht nur auf den Anmeldezeitpunkt, sondern vor
allem auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt (vgl zB Althammer/Ströbele,
MarkenG, 5. Aufl § 8 Rdn 7).
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Vors. Richter Dipl.-Ing. Hellebrand kann wg. Urlaubs nicht unterschreiben
Viereck
Albert
Wf