Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 34 W (pat) 37/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 37/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 05 821.7-15

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie

der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B27B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99

B e z e i c h n u n g : Sägeketten-Spannvorrichtung für eine Kettensäge

A n m e l d e t a g : 13. Februar 1998

Die Prioritäten der Anmeldungen in Japan vom 14. Februar 1997

und vom 18. Dezember 1997 sind in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen

der Erstanmeldungen:

JP 30073/99

und

JP 349721/97

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 4, eingegangen am 30. März 2000

Beschreibung Seiten 1-7

und

9-17,

eingegangen

am

30. März 2000

Seite 8, eingegangen am 5. Juni 2000

8 Blatt Zeichnungen Figur 1-8, eingegangen am Anmeldetag

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung eingereicht und beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Sägeketten-Spannvorrichtung (1) für eine Kettensäge (30), mit einem Körpergehäuse (22), einem Seitengehäuse (2), das einen zur

Vorstehrichtung einer Kettenführungsstange

(4) weisenden

Vorderseitenwandabschnitt (2a) sowie einen Hinterseitenwandabschnitt (2b) aufweist, wobei der Vorderseitenwandabschnitt (2a)

und der Hinterseitenwandabschnitt (2b) Vertiefungen (8, 12) zur

Lagerung eines Gewindebolzens (9) aufweisen, die in Richtung

auf das Körpergehäuse (22) offen sind, die Kettenführungsstange

(4) von dem Körpergehäuse (22) und dem Seitengehäuse (2) vorsteht, sowie mit einer Außenseitenplatte (5) und dem in den Vertiefungen (8, 12) gehaltenen Gewindebolzen (9), der eine Bolzenachse und einen mit einem Ringkragen (10b) und einem Drehbetätigungsabschnitt (10a) versehenen Kopf (10) an seinem axialen

Ende aufweist, wobei der Kopf (10) benachbart zum Vorderseitenwandabschnitt (2a) angeordnet ist, und einem Innengewindestiftelement (16), das auf den Gewindebolzen (9) aufgeschraubt,

entlang der Bolzenachse in axialer Richtung durch Drehen des

Gewindebolzens (9) bewegbar ist und sich im Eingriff mit der

Kettenführungsstange (4) befindet, um diese relativ zu dem Körpergehäuse (22) und dem Seitengehäuse (2) entsprechend der

Bewegung des Innengewindestiftelements (16) zu bewegen, wobei ein angetriebenes Kegelrad (23) und ein antreibendes Kegelrad (24) vorgesehen sind, das angetriebene Kegelrad (23) an dem

dem Kopf (10) gegenüberliegenden axialen Ende des Gewindebolzens (9) fest angebracht ist, das antreibende Kegelrad

(24) einen Wellenabschnitt (24a) aufweist, der zur Lagerung

drehbar in einem Durchbruch des Seitengehäuses (2) eingeführt

ist, sich das antreibende Kegelrad (24) in der einen Richtung seiner Axialerstreckung an dem an den Durchbruch angeordneten

Innenseitenbereich des Seitengehäuses (2) abstützt und in der

anderen Axialrichtung gegen den Gewindebolzen (9) anliegt, sich

in Richtung zur Außenseite durch das Seitengehäuse (2) hindurcherstreckt und einen zur Außenseite des Seitengehäuses (2)

hin freiliegenden Drehbetätigungsabschnitt (24b) aufweist, der

Gewindebolzen (9) nach dem Einführen des Wellenabschnitts

(24a) des antreibenden Kegelrads (24) in den Durchbruch des

Seitengehäuses (2) derart in die Vertiefungen (8, 12) eingesetzt

ist, daß sein angetriebenes Kegelrad (23) an der Innenseite des

Hinterseitenwandabschnitts (2b) anliegt und mit dem antreibenden

Kegelrad (24) kämmt, die Außenseitenplatte (5) einen rechtwinklig

abgebogenen Vorderendabschnitt (5a) und einen rechtwinklig

abgebogenen Hinterendabschnitt

(5b) aufweist und derart

zwischen dem Vorderseitenwandabschnitt (2a) beziehungsweise

Hinterseitenwandabschnitt (2b) und der Kettenführungsstange (4)

angeordnet ist, daß der Ringkragen (10b) des Kopfs (10) zwischen

dem Vorderseitenwandabschnitt (2a) und dem Vorderendabschnitt

(5a) gefangen und der Kopf radial vom Vorderendabschnitt (5a)

abgestützt

ist, und wobei der Hinterendabschnitt (5b) zur

Verhinderung einer radialen Verlagerung des Gewindebolzens (9)

an der Außenseite des Hinterseitenwandabschnitt (2b) anliegt und

radial den Gewindebolzen (9) abstützt.

Hieran schließen sich 3 Unteransprüche an.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

DE 41 04 576 A1

DE 37 42 121 A1

DE 93 11 081 U1

DE 91 05 363 U1.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein

Anlaß. Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 4 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 10 Absatz 2 bis Seite 11

Absatz 2 und Seite 12 Absatz 2 bis Seite 13 Absatz 1 sowie den Figuren 2, 4 und

6 hervor. Die Ansprüche 2 bis 4 leiten sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2,

5 und 6 ab.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Sägeketten-

Spannvorrichtung sind zweifellos gegeben.

2. Der nunmehr beanspruchte Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 baut auf einem Kettenspanner für Motorsägen

auf, wie ihn Figur 8 der geltenden Unterlagen zeigt und wie er in der

DE 37 42 121 A1 beschrieben ist. Diese bekannte Spannvorrichtung erlaubt das

Spannen mittels eines Schraubendrehers, der in unmittelbarer Nähe der Kettenführungsstange gehalten und gedreht werden muß. Demgegenüber hat sich die

Anmelderin, zum Ziel gesetzt, die Sägeketten-Spannvorrichtung auch von einer

anderen Position aus bedienbar zu machen (vgl geltende Beschreibung S 2

Abs 2) und dabei günstige Kosten für die Fertigung und Montage anzustreben.

Dieses Ziel hat sie mit der mit Anspruch 1 beanspruchten Spannvorrichtung, welche in einer Ausführungsform in Figur 2 dargestellt ist, erreicht.

Bei der beanspruchten Sägeketten-Spannvorrichtung ist insbesondere von Bedeutung, dass sich das antreibende Kegelrad 24 (für die Bedienung der Spannvorrichtung aus einer seitlichen Position heraus) in der einen Richtung seiner

Axialerstreckung an dem an den (dafür vorgesehenen) Durchbruch angeordneten

Innenseitenbereich des Seitengehäuses 2 abstützt und in der anderen Axialrichtung gegen den (das Innengewindestiftelement 16 mit dem Eingriffsabschnitt 19

bewegenden) Gewindebolzen 9 anliegt. Das antreibende Kegelrad 24 stützt sich

somit axial in beiden Richtungen ab und wird dadurch sauber geführt. Damit dieses antreibende Kegelrad 24 auch problemlos mit dem angetriebenen Kegelrad 23

auf dem Gewindebolzen 9 kämmt, wurde eine exakte und dabei konstruktiv

einfache Führung dieses Kegelrades 23, bzw des Gewindebolzens 9, sowohl in

axialer wie auch in radialer Richtung verwirklicht. Diese Führung erfolgt dadurch,

dass das angetriebene Kegelrad 23 des Gewindebolzens 9 an der Innenseite des

Hinterseitenwandabschnitts 2b anliegt und der Gewindebolzen 9 an seinen Enden

durch die rechtwinklig abgebogenen Vorderend- und Hinterende-Abschnitte 5a,5b

der Außenseitenplatte 5 radial abgestützt wird (vgl Anspruch 1 insb iVm den Figuren 2 und 4). Diese rechtwinklig abgebogenen Vorderend- und Hinterendabschnitte 5a,5b sind in der Lage, hohe Kräfte, die sich beim Spannen mit dem antreibenden Kegelrad ergeben können, verformungsfrei abzuleiten.

Eine derartige rechtwinklige Abbiegung der Endabschnitte 5a,5b zur radialen Abstützung des Gewindebolzens 9 wird durch die DE 37 42 121 A1 nicht nahegelegt,

denn dort erfolgt die Abstützung des Gewindebolzens nur an seinem Kopfende

und lediglich durch eine Abkröpfung der Seitenplatte 5, wodurch allerdings nur

geringe Kräfte in radialer Richtung aufgenommen werden können.

In der DE 93 11 081 U1 ist eine Sägeketten-Spannvorrichtung gezeigt und beschrieben (vgl insb Fig 10 und S 12), die zwei Zugriffsmöglichkeiten zum Spannen

der Kette in unterschiedlichen Orientierungen bietet, nämlich einen Schlitz 57 an

dem einen Ende des Gewindebolzens - der Stellschraube 40 - und eine Verstellmutter 27 senkrecht dazu etwa am anderen Ende des Gewindebolzens. Diese

Verstellmutter 27 sitzt auf einem separat im Gehäuse gelagerten Bolzen 25 und

wirkt über das mit dem Zahnkranz 48 verbundene Profil 60 auf die Zahnwelle 50,

welche über das Tellerfederpaket 53 die Stellschraube 40 bewegt. Diese Vorrichtung gibt ersichtlich keinen Hinweis auf die vergleichsweise einfache Konstruktion nach der vorliegenden Anmeldung, insbesondere nicht auf eine Lagerung

der Verstellmutter zwischen einer Gehäuse-Seitenwand und dem Gewindebolzen,

bzw der Stellschraube.

Auch aus der in der DE 91 05 363 U1 beschriebenen Sägeketten-Spannvorrichtung kann der Fachmann nicht die entscheidenden Hinweise in Richtung auf den

Anmeldungsgegenstand entnehmen. Dort ist zwar (vgl die Figuren) ein dem

Fachmann allgemein bekannter Kegelradantrieb verwirklicht, jedoch erfolgt auch

dort die Lagerung des antreibenden Kegelrades nicht zwischen einer Gehäuse-

Seitenwand und dem Gewindebolzen (der dort als Schraubenspindel 18 bezeichnet ist), sondern separat in einem eigenen Lager im Gehäuse.

Noch weiter ab liegt die Sägeketten-Spanneinrichtung nach der DE 41 04 576 A1,

bei der das Kämmrad 18 über die Welle 19 (mit dem Schraubendreherschlitz 20)

unmittelbar mit einem gezahnten Bereich 17 der bewegbaren Führungsschiene 14

zusammenwirkt.

Da die beanspruchte Sägeketten-Spannvorrichtung im Hinblick auf den dem Senat

bekannt gewordenen Stand der Technik für den Fachmann somit nicht naheliegend war, ist eine erfinderische Tätigkeit anzuerkennen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, ihm können sich die Ansprüche 2 bis 4

anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet

sind.

Lauster

Hövelmann

Barton

Ihsen

prö