Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 20 W (pat) 60/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 24 044.5-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 N - hat die Anmeldung durch Beschluß vom 3. Februar 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, die Erfindung

sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Anmelderin schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und reicht einen neuen Patentanspruch 1 ein, der folgenden Wortlaut hat:

"1. CCD-Sensor mit einer definierten Anzahl an lichtempfindlichen Bildelementen (1), einem Ausgang (2) zum Abführen

überschüssiger, in den einzelnen Bildelementen (1) erzeugter Ladung und einer dem Ausgang (2) zugeordneten

Wandlereinrichtung (3) zur Transformation der überschüssigen Ladung in ein Steuersignal zur Beeinflussung der

Ladungserzeugung in den Bildelementen (1) mittels Regelung einer Lichtquelle (7) zur Objektbeleuchtung, wobei die

Wandlereinrichtung (3) eine Steuereinrichtung (6) aufweist,

die das Steuersignal erzeugt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das von der

Steuereinrichtung (6) erzeugte Steuersignal einen Wert innerhalb einer vorgebbaren kontinuierlichen Bandbreite an

Werten einnimmt, um die Intensität der Beleuchtung des

betrachteten Objekts zu steuern und dass die Ladungserzeugung in den Bildelementen (1) durch die Steuereinrichtung (6) in Echtzeit soweit reduzierbar ist, bis keine Übersteuerung der Bildelemente (1) stattfindet, d.h. die Bestrahlungsverhältnisse werden noch während der Integrationszeit des CCD-Sensors so angepasst, dass der CCD-

Sensor im bestrahlungsabhängigen Empfindlichkeitsbereich

arbeitet."

An der anberaumten mündlichen Verhandlung nimmt die Anmelderin nicht teil und

bittet, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. In ihrer Beschwerdebegründung

vom 19. Mai 2000 vertritt sie die Auffassung, die durch den geltenden Patentanspruch 1 beschriebene Lehre sei ausführbar, und begründet ihre Auffassung im

einzelnen.

II

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

Im angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle festgestellt und begründet, daß

die beanspruchte Erfindung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht so

deutlich und vollständig offenbart ist, daß ein Fachmann sie ausführen kann

(PatG § 34 Abs 4). Dabei lag eine Fassung des Anspruchs 1 vom 31. August 1998

zugrunde, die mit der nun vorliegenden Fassung inhaltsgleich ist; in der

vorliegenden Fassung wurde lediglich der Satzteil "die Bestrahlungsverhältnisse....

so angepaßt werden" geändert in "die Bestrahlungsverhältnisse werden... so

angepaßt". Den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses tritt

der Senat bei.

Die zur Frage der Ausführbarkeit in der Beschwerdebegründung der Anmelderin

vom 19. Mai 2000 noch vorgebrachten Argumente vermögen nicht durchzugreifen.

Im einzelnen hat die Anmelderin ausgeführt, es sei dem Durchschnittsfachmann

bekannt, daß die im CCD-Sensor befindliche Ladung zum einen über das Schieberegister durch Beenden der Integrationszeit, zum anderen über den Anti-

Blooming-Ausgang durch Steuerung der zwischen Ladungsenke und Anti-

Blooming-Ausgang befindlichen Potentialschwelle noch während der Integrationszeit abgeleitet werden könne, wie es beispielsweise die US-Patentschriften

5 291 004 und 5 276 520 offenbarten. Wie die Ladung eines in Sättigung befindlichen CCD-Sensors noch während der Integrationszeit abzuführen sei, sei dem

Durchschnittsfachmann demnach durch den Stand der Technik hinreichend bekannt. Setze man den aus den genannten US-Patentschriften bekannten CCD-

Sensor zu dem Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes gehörend voraus, so

ergebe sich die beanspruchte Lehre als für einen Durchschnittsfachmann ausführbar, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Offenbarung auf Seite 6, 2. Absatz der Anmeldungsunterlagen.

Ersichtlich kann jedoch das übliche Ableiten der im CCD-Sensor befindlichen Ladung über das Schieberegister nicht die Übersteuerung während der Integrationszeit aufheben.

Hinsichtlich der nochmals angeführten Ableitung über den Anti-Blooming-Ausgang

durch Steuerung der Potentialschwelle zwischen Ladungssenke und Anti-

Blooming-Ausgang wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen

Beschlusses verwiesen.

Da auch von seiten des Senats kein Weg ersichtlich war, zu einem erteilungsreifen Zustand der Anmeldungsunterlagen zu gelangen, bestand keine Veranlassung, ins schriftliche Verfahren überzugehen.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. van Raden

Dr. Hartung ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Dr. Anders

Mr/be