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BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 28 W (pat) 5/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 5/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. Juni 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 13 263 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 25. Juni 1996 für die Waren

"Schmuckwaren, insbes Halsketten, Armbänder, Ohrringe, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Medaillons, Armreifen, Verschlüsse aus Edelmetallen; Edelsteine, Juwelierwaren

und dekorative Waren aus Edelmetallen (soweit in Klasse 14 enthalten); Uhren und Zeitmeßinstrumente"

eingetragene Wortmarke 396 13 263

CLIOR

hat die Inhaberin der international registrierten Marke 2 R 156 609

DIOR

Widerspruch erhoben, die seit 1951 ua für die folgenden Waren Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland genießt:

"14 Bijouterie, joeillerie en vrai ou en faux, orfèvrerie, bim beloterie".

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat Verwechslungsgefahr angenommen und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet, da sich identische und sehr ähnliche Waren gegenüberstünden und die Marken sowohl klanglich wie schriftbildlich große Ähnlichkeit aufwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

aus der IR-Marke 2 R 156 609 zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin bestreitet die Benutzung der älteren Kennzeichnung und

verneint eine Verwechslungsgefahr, da die Anlaute der Markenwörter klanglich

wie schriftbildlich abweichenden Charakter besäßen. Die Widerspruchsmarke

verfüge zudem wegen ihrer beschreibender Anklänge an "DI OR" (Zweigold) über

eine nur geringe Kennzeichnungskraft.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie legt Benutzungsunterlagen, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung

mit Umsatzzahlen der Jahre 1994 bis 1999 vor, die mit der Widerspruchsmarke für

Schmuck im Inland erzielt wurden und verweist auf die erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke, wie sich aus einer von ihr vorgelegten Outfit-4-Studie aus

dem Jahr 1997 ergebe.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet. Auch

nach Ansicht des Senats besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1

Nr 2 Markengesetz zwischen den Vergleichsmarken, legt man die bei der Beurteilung

der Verwechslungsgefahr

nach

dieser Vorschrift

implizierte

Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten

Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Grunde (BGH

BlPMZ 99, 226 "LION DRIVER").

Was die Warensituation betrifft, belegen die von der Widersprechenden auf die

Einrede der Nichtbenutzung eingereichten Unterlagen nach Art, Umfang und

Dauer eine Benutzung ihrer Marke im Inland für Schmuck. Dies wird auch von der

Markeninhaberin nicht mehr in Abrede gestellt. Damit besteht weitgehend Warenidentität mit den von der Markeninhaberin beanspruchten Oberbegriffen:

"Schmuckwaren, Edelsteine, Juwelierwaren" und "dekorative Waren aus Edelmetallen". Zu Uhren und Zeitmeßinstrumenten besteht in ständiger Praxis eine

enge Warenähnlichkeit.

Bei den zu berücksichtigenden Verkehrskreisen, ist auf einen durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbraucher auf dem jeweiligen Warengebiet abzustellen, der Uhren und Schmuckwaren regelmäßig mit einer gewissen Sorgfalt erwirbt, wobei er dabei aber selten die Möglichkeit hat, verschiedene

Marken unmittelbar zu vergleichen, sondern sich auf sein unsicheres Erinnerungsbild verlassen muß. Vor diesem Hintergrund sind an den von der jüngeren

Marke zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand daher

strenge Anforderungen zu stellen, denen sie im Ergebnis nicht mehr gerecht wird.

Dies gilt selbst dann, wenn der Beurteilung eine jedenfalls durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus zu Grunde gelegt

wird. Anhaltspunkte für eine Schwächung, wie sie die Markeninhaberin vorträgt,

entbehren jeder tatsächlichen Grundlage. Die von der Widersprechenden vorgelegte Studie "Outfit-4" des Spiegel-Verlags, wonach die Marke "CHRISTIAN DIOR"

über den Bereich der Kleidung hinaus auch für Armbanduhren noch eine

Bekanntheit von 26 % unter der Bevölkerung genießt, ist daher nicht mehr

entscheidungserheblich, zumal sich die beiden Marken ohnehin klanglich wie

bildlich stark annähern.

In klanglicher Hinsicht besteht eine deutliche Prägung durch die sehr dominante

Vokalkombination "IO". Beide - wenn auch mit vier bzw fünf Buchstaben relativ

kurze - Wortmarken sind im übrigen bis auf den klanglich wenig hervortretenden

Anlaut (CL bzw D) identisch. Besonders auffällig sind darüber hinaus die weitgehenden Übereinstimmungen in schriftbildlicher Hinsicht, und zwar vor allem, wenn

in Kleinschreibung die Zeichenanfänge d bzw cl gegenübergestellt werden.

Daß vor dem aufgezeigten Warenhintergrund und der erheblichen Markenähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen Verwechslungsgefahr besteht, liegt für den Senat somit auf der Hand. Die Beschwerde der Markeninhaberin war daher zurückzuweisen, wobei der Senat von

einer Kostenauferlegung (§ 71 MarkenG) allerdings noch abgesehen hat.

Stoppel

Grabrucker

Martens

br/prö