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BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 34 W (pat) 1/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 1/99 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 195 31 449.2-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-
Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 B des Deutschen Patentamts vom
18. August 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99
Bezeichnung:
Verfahren und Vorrichtung zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels aus Papier oder dergleichen
Anmeldetag: 28. August 1995
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung Spalten 1 bis 3, ein Blatt Einfügung,
zwei Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 4,
sämtlich eingegangen am 14. Dezember 1999.
Entsprechend der Eingabe des Anmelders
vom
13. April 2000 wurde in Anspruch 2 im Oberbegriff das
Wort "Packmittels" durch "Packmittel" und in Spalte 1
Zeile 64 der Beschreibung das Wort "wird" durch "werden"
ersetzt.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung wegen
mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des seinerzeit geltenden
Anspruchs 1 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels
aus insbesondere Papier, beispielsweise Papiertaschentücher, bei
dem ein gepreßter Verpackungsstapel zunächst gegen ein
senkrecht zugeführtes Packmittel und dann zusammen mit demselben von vorne in eine horizontal liegende, an den Stirnseiten
offene Tasche eingeführt und anschließend das Packmittel an der
Längsseite und den beiden Kopfseiten des Verpackungsstapels
durch Klebung bzw. Siegelung geschlossen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass der mit dem Packmittel versehene Verpackungsstapel sofort
nach dem Einführen desselben in die ortsfest angeordnete Tasche
durch in den Wänden der Tasche befindliche Aussparungen
hindurch erfaßt und seitlich aus derselben herausbewegt und im
gefalteten, aber noch nicht geschlossenen Zustand an ein Transportband zur Weiterleitung an eine Schließstation mit Klebungs-
bzw. Siegelungseinheit übergeben wird.
Anspruch 2 lautet:
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,
bestehend aus einer horizontal liegenden, an den Stirnseiten offenen Tasche zur frontalen Aufnahme eines Verpackungsstapels
zusammen mit einem senkrecht vor die Tasche bewegbaren
Packmittel sowie einer nachgeordneten Schließstation mit einer
Klebungs- bzw. Siegelungseinheit,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Tasche (7) ortsfest angeordnet ist und an der Ober- und
Unterseite (7a, 7b) eine Aussparung (17) zum Eingriff eines den
Verpackungsstapel (1) mit dem gefalteten Packmittel (8) seitlich
nach außen bewegenden Transportmittels (15) besitzt.
Ansprüche 3 bis 7 sind auf Anspruch 2 rückbezogen.
Der Anmelder hält das Verfahren nach Anspruch 1 und die Vorrichtung nach Anspruch 2 für patentfähig.
Im Verfahren ist folgende Entgegenhaltung:
DE-PS 861 220.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Patentbegehren ist zulässig. Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen
der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie der Offenlegungsschrift Sp 3 Z 5 und
Sp 2 Z 10 entnehmbaren Merkmalen. Anspruch 2 entspricht im wesentlichen dem
ursprünglichen Anspruch 3. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 3 - 7
entsprechen im wesentlichen den Merkmalen der ursprünglich eingereichten
Ansprüche 5 - 9.
2. Die Neuheit des offensichtlich gewerblich anwendbaren Verfahrens nach Anspruch 1 gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik ist gegeben. So offenbart die DE-PS 861 220 nicht das Merkmal, daß Erfassung und Bewegung der in
eine ortsfest angeordnete Tasche eingeführten Verpackungsstapel durch in den
Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgt.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Anspruch 1 ist ausgegangen von der Betriebsweise einer Vorrichtung zum
Verpacken eines Produktes, wie sie dem Anmelder aus einem internen Stand der
Technik vorbekannt war. Bei dieser wird ein Rad verwendet, in dessen Mantelfläche mehrere Taschen zur Aufnahme jeweils eines Verpackungsstapels mit Packmittel ausgebildet sind. Während der taktweisen Drehbewegung des Rades wird
das Packmittel in mehreren Arbeitsschritten geschlossen. Nachteilig bei der Betriebsweise der vorbekannten Vorrichtung ist, daß die notwendigen Beschleunigungs- und Abbremsvorgänge des Rades einer Verkürzung der Taktzeit Grenzen
setzen. Bei einer Änderung der Maße der Verpackungsstapel müssen alle Taschen des Rades, evtl auch das Rad selbst ausgetauscht werden.
Hiervon ausgehend ist der Anmeldung die Aufgabe zugrundegelegt, ein Verfahren
zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels aus insbesondere Papier,
beispielsweise Papiertaschentüchern, aufzuzeigen, mit dem die Taktzeit für das
Verpacken der mehrlagigen Verpackungsstapel reduziert und der Aufwand für die
dazu benötigte Vorrichtung verringert werden kann. Gleichzeitig soll dadurch aber
auch die Möglichkeit geschaffen werden, zwei Verpackungslinien näher
aneinander anzuordnen, damit beispielsweise die Bahnen, aus denen die
Papiertaschentücher gebildet werden, keine allzu große Umlenkung erfahren
müssen, s Sp 1 Z 52 ff.
Die Lösung erfolgt durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1.
Das wesentliche Lösungsmerkmal, daß Erfassung und Bewegung der in eine
ortsfest angeordnete Tasche eingeführten Verpackungsstapel durch in den Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgt, ist durch die
DE-PS 861 220 nicht nahegelegt. Beim Verfahren nach dieser Schrift wird die
Erfassung und Bewegung der Verpackungsstapel durch in den Taschen selbst
befindliche bzw durch diese hindurchgeführte Gurte bewirkt. Dies kann nicht dazu
anregen, die Erfassung und Bewegung der Verpackungsstapel durch in den
Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgen zu lassen.
4. Vorrichtungsanspruch 2 baut auf den in Anspruch 1 genannten Verfahrensschritten auf und erfüllt somit ebenfalls die Patentierungsvoraussetzungen.
5. Unteransprüche 3 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands nach Patentanspruch 2 und sind daher ebenfalls gewährbar.
Lauster
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
prö