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BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 34 W (pat) 1/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 1/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 195 31 449.2-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-

Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 B des Deutschen Patentamts vom

18. August 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99

Bezeichnung:

Verfahren und Vorrichtung zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels aus Papier oder dergleichen

Anmeldetag: 28. August 1995

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7,

Beschreibung Spalten 1 bis 3, ein Blatt Einfügung,

zwei Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 4,

sämtlich eingegangen am 14. Dezember 1999.

Entsprechend der Eingabe des Anmelders

vom

13. April 2000 wurde in Anspruch 2 im Oberbegriff das

Wort "Packmittels" durch "Packmittel" und in Spalte 1

Zeile 64 der Beschreibung das Wort "wird" durch "werden"

ersetzt.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung wegen

mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des seinerzeit geltenden

Anspruchs 1 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels

aus insbesondere Papier, beispielsweise Papiertaschentücher, bei

dem ein gepreßter Verpackungsstapel zunächst gegen ein

senkrecht zugeführtes Packmittel und dann zusammen mit demselben von vorne in eine horizontal liegende, an den Stirnseiten

offene Tasche eingeführt und anschließend das Packmittel an der

Längsseite und den beiden Kopfseiten des Verpackungsstapels

durch Klebung bzw. Siegelung geschlossen wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass der mit dem Packmittel versehene Verpackungsstapel sofort

nach dem Einführen desselben in die ortsfest angeordnete Tasche

durch in den Wänden der Tasche befindliche Aussparungen

hindurch erfaßt und seitlich aus derselben herausbewegt und im

gefalteten, aber noch nicht geschlossenen Zustand an ein Transportband zur Weiterleitung an eine Schließstation mit Klebungs-

bzw. Siegelungseinheit übergeben wird.

Anspruch 2 lautet:

Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,

bestehend aus einer horizontal liegenden, an den Stirnseiten offenen Tasche zur frontalen Aufnahme eines Verpackungsstapels

zusammen mit einem senkrecht vor die Tasche bewegbaren

Packmittel sowie einer nachgeordneten Schließstation mit einer

Klebungs- bzw. Siegelungseinheit,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Tasche (7) ortsfest angeordnet ist und an der Ober- und

Unterseite (7a, 7b) eine Aussparung (17) zum Eingriff eines den

Verpackungsstapel (1) mit dem gefalteten Packmittel (8) seitlich

nach außen bewegenden Transportmittels (15) besitzt.

Ansprüche 3 bis 7 sind auf Anspruch 2 rückbezogen.

Der Anmelder hält das Verfahren nach Anspruch 1 und die Vorrichtung nach Anspruch 2 für patentfähig.

Im Verfahren ist folgende Entgegenhaltung:

DE-PS 861 220.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Patentbegehren ist zulässig. Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen

der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie der Offenlegungsschrift Sp 3 Z 5 und

Sp 2 Z 10 entnehmbaren Merkmalen. Anspruch 2 entspricht im wesentlichen dem

ursprünglichen Anspruch 3. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 3 - 7

entsprechen im wesentlichen den Merkmalen der ursprünglich eingereichten

Ansprüche 5 - 9.

2. Die Neuheit des offensichtlich gewerblich anwendbaren Verfahrens nach Anspruch 1 gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik ist gegeben. So offenbart die DE-PS 861 220 nicht das Merkmal, daß Erfassung und Bewegung der in

eine ortsfest angeordnete Tasche eingeführten Verpackungsstapel durch in den

Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgt.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Anspruch 1 ist ausgegangen von der Betriebsweise einer Vorrichtung zum

Verpacken eines Produktes, wie sie dem Anmelder aus einem internen Stand der

Technik vorbekannt war. Bei dieser wird ein Rad verwendet, in dessen Mantelfläche mehrere Taschen zur Aufnahme jeweils eines Verpackungsstapels mit Packmittel ausgebildet sind. Während der taktweisen Drehbewegung des Rades wird

das Packmittel in mehreren Arbeitsschritten geschlossen. Nachteilig bei der Betriebsweise der vorbekannten Vorrichtung ist, daß die notwendigen Beschleunigungs- und Abbremsvorgänge des Rades einer Verkürzung der Taktzeit Grenzen

setzen. Bei einer Änderung der Maße der Verpackungsstapel müssen alle Taschen des Rades, evtl auch das Rad selbst ausgetauscht werden.

Hiervon ausgehend ist der Anmeldung die Aufgabe zugrundegelegt, ein Verfahren

zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels aus insbesondere Papier,

beispielsweise Papiertaschentüchern, aufzuzeigen, mit dem die Taktzeit für das

Verpacken der mehrlagigen Verpackungsstapel reduziert und der Aufwand für die

dazu benötigte Vorrichtung verringert werden kann. Gleichzeitig soll dadurch aber

auch die Möglichkeit geschaffen werden, zwei Verpackungslinien näher

aneinander anzuordnen, damit beispielsweise die Bahnen, aus denen die

Papiertaschentücher gebildet werden, keine allzu große Umlenkung erfahren

müssen, s Sp 1 Z 52 ff.

Die Lösung erfolgt durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1.

Das wesentliche Lösungsmerkmal, daß Erfassung und Bewegung der in eine

ortsfest angeordnete Tasche eingeführten Verpackungsstapel durch in den Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgt, ist durch die

DE-PS 861 220 nicht nahegelegt. Beim Verfahren nach dieser Schrift wird die

Erfassung und Bewegung der Verpackungsstapel durch in den Taschen selbst

befindliche bzw durch diese hindurchgeführte Gurte bewirkt. Dies kann nicht dazu

anregen, die Erfassung und Bewegung der Verpackungsstapel durch in den

Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgen zu lassen.

4. Vorrichtungsanspruch 2 baut auf den in Anspruch 1 genannten Verfahrensschritten auf und erfüllt somit ebenfalls die Patentierungsvoraussetzungen.

5. Unteransprüche 3 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands nach Patentanspruch 2 und sind daher ebenfalls gewährbar.

Lauster

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

prö