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BPatG Beschluss vom 08.06.2000 – 8 W (pat) 10/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 39 471.6-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dr. C. Maier, Dipl.-Ing. Dehne und

Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 6. Oktober 1998 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Verfahren zum Sanieren von Wohngebäuden, die

in Plattenbauweise hergestellt

sind.

A n m e l d e t a g : 26. September 1996

Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Spalten 1-5 und Ergänzungsblatt, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

5 Blatt Zeichnungen Fig. 1, 2, 4, 5, gemäß Offenlegungsschrift,

Fig. 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 196 39 471.6-25 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Sanieren von Wohngebäuden, die in Plattenbauweise hergestellt sind" ist am

26. September 1996 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle

für Klasse E 04 G mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 zurückgewiesen worden,

weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nach der Zeitschrift

"Baumeister" (Baumeister-Themenmagazin), April 1996, S. 46 bis 49 (im folgenden "Baumeister") iVm dem "Leitfaden für die Instandsetzung und Modernisierung

von Wohngebäuden in der Plattenbauweise, Streifenbauart 2,0 t" herausgegeben

vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Fassung

November 1993, S. 21 bis 25 und 79 bis 84 (im folgenden "Leitfaden") nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren im Prüfungsverfahren noch die deutschen Offenlegungsschriften 43 32 759 und 43 19 811, die

britische Patentschrift 1 190 767 und das Fachbuch Y. Kasai (Hrsg.) "Demolition

Methods and Practice", Chapman and Hall, London, New York 1988, S. 31 bis 40

und 177 bis 196, genannt worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1

bis 14, Beschreibung Spalten 1 bis 5 mit Ergänzungsblatt, Zeichnungsfigur 3)

überreicht.

Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen):

"Verfahren zum Sanieren von Wohngebäuden, die in Plattenbauweise hergestellt und aus selbsttragenden Wand-, Boden- und

Deckenelementen gebildet sind, welche zur Bildung einer Gebäudestruktur in einem vorgegebenen Abstandsraster untereinander

verbunden sind, in dessen Verlauf die vorhandenen Fassadenelemente entfernt, vor dem Wohngebäude auf eigenen Fundamenten zusätzlich ein i.w. selbsttragendes Traggerüst aus

senkrechten Stützen und waagerechten Trägern mit einem zu

dem vorgegebenen Abstandsraster passenden Abstandsraster

gebildet und mit der vorhandenen, alten Gebäudestruktur verbunden wird, und durch Einfügen von vorgefertigten offenen Raumzellen und/oder weiteren vorgefertigten Wand-, Boden-, Decken-

und Fassadenelementen in das Traggerüst zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, und zwar in Form von Innenräumen wie zB

für ein zusätzliches Kinderzimmer, Schlafzimmer oder Arbeitszimmer, für eine Küche oder für ein neues Badezimmer oder als

eine Vergrößerung vorhandener Räume."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Akten Bezug

genommen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, das Verfahren nach Patentanspruch 1 sei

durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem

zuständigen Fachmann nahegelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Spalten 1 bis 5 und Ergänzungsblatt

sowie Zeichnungsfigur 3, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Zeichnungen Fig. 1, 2, 4, 5 gemäß Offenlegungsschrift.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Sanieren von

Wohngebäuden, die in Plattenbauweise hergestellt sind.

- Plattenbauweise im Sinne der Anmeldung bedeutet laut Patentanspruch, daß

die Wohngebäude aus selbsttragenden Wand-, Boden- und Deckenelementen

gebildet sind, die zur Bildung einer Gebäudestruktur in einem vorgegebenen

Abstandsraster untereinander verbunden sind.

- Das Sanieren hat anmeldungsgemäß laut Patentanspruch zum Ziel, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, und zwar in Form von Innenräumen wie z.B. für ein

zusätzliches Kinderzimmer, Schlafzimmer oder Arbeitszimmer, für eine Küche

oder für ein neues Badezimmer oder als eine Vergrößerung vorhandener

Räume.

Im Verlauf dieses Verfahrens

a)

b)

werden die vorhandenen Fassadenelemente entfernt,

wird vor dem Wohngebäude auf eigenen Fundamenten zusätzlich ein i.w.

selbsttragendes Traggerüst aus senkrechten Stützen und waagerechten

Trägern mit einem zu dem vorgegebenen Abstandsraster passenden Abstandsraster gebildet,

c)

wird das Traggerüst mit der vorhandenen alten Gebäudestruktur verbunden,

d)

werden vorgefertigte offene Raumzellen und/oder weitere vorgefertigte

Wand-, Boden-, Decken- und Fassadenelemente in das Traggerüst eingefügt.

Unter "zu dem vorgegebenen Abstandsraster passend" (Maßnahme b)) ist laut

Sp 4, Z 7 bis 10, 34 bis 37 und 45 bis 55 der Offenlegungsschrift 196 39 471 iVm

der Zeichnung zu verstehen, daß die Stützen des Traggerüsts fluchtend zu den

Innenwandelementen des Wohngebäudes angeordnet sind.

2.

Ein solches Verfahren ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 geht

auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück. Die diesem hinzugefügte Maßnahme a), die vorhandenen Fassadenelemente zu entfernen, war Gegenstand des

ursprünglichen Anspruchs 3. Das Einfügen auch von Fassadenelementen

(Maßnahme d)) geht ebenfalls aus den ursprünglichen Anspruch 3 hervor. Das

Ziel der im Patenanspruch 1 aufgeführten Maßnahmen (Schaffung zusätzlichen

Wohnraums) ist in Sp 2, Z 3 bis 4 sowie Sp 3, Z 14 bis 18 der Offenlegungsschrift 196 39 471 genannt.

3.

Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist neu, weil es in seiner Zielsetzung und den baulichen Maßnahmen

aus keiner der Entgegenhaltung hervorgeht.

Das in "Baumeister" unter der Überschrift "Balkonbaukasten für Plattenbauten"

beschriebene Verfahren betrifft den Abbruch vorhandener, zu kleiner Loggien an

einem in Großtafelbauweise errichteten Wohnblock und deren Ersatz durch

größere Balkone; dazu dient ein "konstruktiv frei vor die Fassade gestellt(es)"

Baukastensystem in Form von "Türmen" als tragendes Gerüst für übereinanderliegende Balkone, bestehend aus einer Stahlkonstruktion mit Doppelstützen und

Beton-Bodenplatten. Weder sollen hier zusätzliche Zimmer geschaffen werden

noch werden die vorhandenen Fassadenelemente entfernt, die Traggerüste mit

der vorhandenen Gebäudestruktur verbunden und vorgefertigte Raumzellen oder

raumbegrenzende Elemente in das Traggerüst eingefügt.

Der "Leitfaden" befaßt sich auf den S. 21 bis 25 mit Instandsetzungsmaßnahmen

hauptsächlich hinsichtlich der Wärmedämmung. In den "Bemerkungen zur

Wohnwertverbesserung" (S 79 bis 84) geht es dann in allgemeiner Form um

Grundrißveränderung der Wohnungen wegen zu kleiner und zu ungünstig geschnittener Wohnräume. Einzelheiten zu den zu treffenden Maßnahmen und

vorzunehmenden Konstruktionen sind nicht ausgeführt; die Bilder 7.2 und 7.3

lassen als "Lösungsvorschläge" erkennen, daß neben Umgruppierungen von

Räumen Loggien und Wintergärten unter Beibehaltung der ursprünglichen Fassadenelemente angebaut werden sollen. Pauschal ist dann noch (S 83) auf

"Anbauten für ... wohnungswirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung" hingewiesen. Aus dieser Druckschrift geht keine der Maßnahmen a) bis d) nach dem Anspruch 1 hervor.

Aus der britischen Patentschrift 1 190 767 ist ein Verfahren zum Sanieren (im

Sinne der Schaffung zusätzlichen Wohnraums - Küchen 17, Bäder 18; Fig 2) für

nicht in Plattenbauweise hergestellte Wohngebäude bekannt, bei dem vor dem

Wohngebäude zusätzlich eine Vielzahl i.w. selbsttragender Traggerüste aus

senkrechten Stützen (12) und waagrechten Trägern gebildet wird (S 1, Z 71 bis

75), in die jeweils vorgefertigte Raumzellen (S 1, Z 91 bis 93) oder vorgefertigte

Wand-, Boden-, Decken- und Fassadenelemente (s. 1, Z 76 bis 82) eingefügt

werden. Da die Traggerüste freistehend errichtet sind, wie insbes. die in Fig. 2

dargestellten jeweils rechten Teile der Doppelanbauten zeigen, da die Fassaden

erhalten bleiben und lediglich zur Schaffung von Durchgängen mit zusätzlichen

Durchbrüchen versehen werden, und da gemäß Fig. 2 die Stützen gegenüber

den Gebäudewänden seitlich versetzt sind, unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand von dem bekannten Verfahren durch die Maßnahmen a) und c), dadurch, daß ein einziges Traggerüst für das gesamte Gebäude vorgesehen ist

(Maßnahme b)), dessen Abstandsraster zu dem vorgegebenen Abstandsraster

des Gebäudes "paßt" (vgl die Erläuterung in Abschnitt II.1) sowie durch seine

Anwendung bei in Plattenbauweise aus selbsttragenden Elementen errichteten

Wohngebäuden.

Die deutsche Offenlegungsschrift 43 32 759 hat ein Verfahren zum Sanieren

- worunter auch Wohnraumvergrößerung verstanden ist - von in Plattenbauweise

errichteten Wohngebäuden zum Gegenstand, bei dem die vorhandenen

Fassadenelemente entfernt und, ggf. nach Abtragen von Geschossen, eine auskragende Decke aufgesetzt wird. An den Auskragungen werden sodann neue

Fassadenelemente und wohnflächenvergrößernde Raumteile angehängt; ein

Traggerüst wird daher nicht benötigt.

Nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 19 811 werden auf Flachdächer von

Plattenbauten Wohnungsmodule als Dachgeschosse aufgesetzt.

In "Demolition" geht es um den Abbruch von Betonbauten durch Zerlegen mittels

Sägen (S 31 bis 40) oder Wasserstrahlschneiden (S 177 bis 196).

4.

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß sich das Verfahren

nach Patentanspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik ergibt.

Für das mit der zu beurteilenden Anmeldung angesprochene technische Gebiet

zuständiger Fachmann ist ein an einer Fachhochschule oder Universität (TH)

ausgebildeter Architekt oder Bauingenieur, der mit der Sanierung von Wohngebäuden befaßt ist.

Im vorliegenden Fall vermögen, wie sich aus den Darlegungen unter II.3 ohne

weiteres ergibt, die deutsche Offenlegungsschrift 43 19 811 und die Literaturstelle "Demolition" dem Fachmann keine Anregungen dazu zu vermitteln, das

aus der britischen Patentschrift 1 190 767 bekannte Sanierungsverfahren zur

Wohnraumvergrößerung im Sinne der Maßnahmen a) und c) mit einem gemäß

b) ausgebildeten Traggerüst zur Anwendung an Plattenbauten nutzbar zu machen.

Aber auch die übrigen Druckschriften zeigen kein Vorbild dafür, die ganze Fassade eines in Plattenbauweise errichteten Wohngebäudes im Sinne der Maßnahme b) mit einem Traggerüst zu überziehen, dessen Abstandsraster auf das

des Gebäudes ausgerichtet ist und das mit der vorhandenen Gebäudestruktur

verbunden wird (Maßnahme c)), um so die Möglichkeit zu schaffen, das Altgebäude zu entlasten (Sp 2, Z 7 bis 12 der Offenlegungsschrift 196 39 471). Nach

der britischen Patentschrift 1 190 767 sind, wie dargelegt, Doppeltürme für die

zusätzlichen Bäder und Küchen freistehend und auch ohne Rasteranpassung vor

die Fassade des Altgebäudes gestellt. "Baumeister" spricht von einzelnen

"Türmen" aus "fünf übereinanderliegenden Balkonen", die "konstruktiv frei vor die

Fassade gestellt" wurden, der "Leitfaden" zeigt auf in ihrer Konstruktion nicht

näher erläuterte Weise an Teile der Fassade angesetzte Loggien und Wintergärten, und nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 32 759 werden alte Fassadenelemente entfernt und ohne Traggerüst wohnflächenvergrößernde Raumteile und neue Fassaden vor das Gebäude gehängt.

Durch die letztgenannte Druckschrift mag der Fachmann zwar dazu bewogen

werden, bei der Sanierung das Entfernen der alten Fassadenelemente eines

Plattenbaus in Betracht zu ziehen (Maßnahme a)), damit ergeben sich die Maßnahmen nach b) und c) aber nicht zwangsläufig.

Nach alledem hat der Gegenstand des Anspruchs 1 als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend zu gelten; der Patentanspruch 1 ist damit gewährbar. Zusammen mit diesem sind auch die auf Ausgestaltungen des Verfahrens nach

dem Anspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 14 gewährbar.

Kowalski

Dr. Maier

Dehne

Dr. van Raden

Cl