Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.06.2000 – 7 W (pat) 34/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 12 431
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters
Köhn als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing Frühauf sowie der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Der Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. März 1999 wird aufgehoben.
Das Patent 44 12 431 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Einsprechenden
ist gegen den Beschluß der
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 1999
gerichtet, mit dem das am 12. April 1994 angemeldete und am 19. Oktober 1995
veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum abstandsgerechten Verbinden von Bauteilen"
auf der Grundlage der am 1. Oktober 1998 eingereichten Patentansprüche 1 bis 9
und 2 Blatt geänderte Beschreibung (Spalten 1 bis 4) in Verbindung mit den übrigen erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten worden ist.
Die Einsprechende vertritt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, der
Patentgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 sei nicht patentfähig, weil er
gegenüber dem Stand der Technik, ua nach der deutschen Offenlegungsschrift
42 24 575, nicht neu sei, zumindest nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten mit der Fassung der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche.
Sie macht geltend, die dem Beschluß zugrundeliegenden Patentansprüche 1 bis 9
(Hauptantrag) seien dem Fachmann nicht durch den aufgezeigten Stand der
Technik nahegelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:
"Vorrichtung zum abstandsgerechten Verbinden von mit Montageöffnungen versehenen Bauteilen mittels eines Distanzstücks und einer
Verbindungsschraube mit dieser zugeordnetem Widerlager, wobei
das Distanzstück von einem sich an einem Bauteil festlegbaren Haltekörper und einem diesem gegenüber in Längsachse der Verbindungsschraube relativ verlagerbaren Stützkörper gebildet ist, wobei
der Haltekörper als Mutterclip an einem Ende mit mindestens zwei
hakenartige Widerlager besitzenden Befestigungsfüßen versehen ist
und ein linksgängiges Trapez-Innengewinde aufweist, an dem der
Stützkörper mit einem entsprechenden Trapez-Außengewinde verlagerbar ist, wobei der Stützkörper mit einer Durchgangsbohrung versehen
ist, von deren
innerer Oberfläche das Gewinde der
Verbindungsschraube kontaktierende elastisch verformbare Mitnehmernasen abstehen."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfaßt den Wortlaut des Anspruchs 1
nach Hauptantrag sowie die Einfügungen des Wortes "einstückigen" jeweils vor
der erstmaligen Erwähnung der Begriffe "Haltekörper" und "Stützkörper" und die
Einfügung der Wortfolge "radial abstehende," vor der Wortfolge "das Gewinde
(26)".
Gemäß geltender Beschreibung liegt die Aufgabe vor, eine Vorrichtung zum abstandsgerechten Verbinden von mit Montageöffnungen versehenen Bauteilen
hinsichtlich Aufbau und Ausführung weiter zu vereinfachen und ökonomischer zu
gestalten (Sp 1, Z 55 bis 59).
Die Patentansprüche 2 bis 9, deren Wortlaute nach Haupt- und Hilfsantrag übereinstimmen, sind auf Merkmale gerichtet, durch die die Vorrichtung nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 weiter ausgestaltet werden soll.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
Der geltende Patentgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar; denn er ist
nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 24 575 ist eine Vorrichtung zum Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen (18, 23) unter Verwendung eines mehrteiligen Distanzstückes und einer Verbindungsschraube (4) mit
Widerlager (Gewindebohrung 19) bekannt (vgl Fig 1 u 2 u zugehörige Beschreibung). Das Distanzstück besteht aus einem im Bauteil (18) mittels zwei hakenartigen Befestigungsfüßen festlegbaren 2teiligen Haltekörper (Ring 7 und Fassung
10) und einem in Längsachse zu diesem über ein inneres Linksgewinde verlagerbaren Stützkörper (hier als Distanzscheibe 1 bezeichnet) mit entsprechendem
linksgängigen Außengewinde. Der Stützkörper (1) weist eine zentrale Durchgangsöffnung (3) zum Durchstecken der Verbindungsschraube (4) auf, in der ein
konischer Klemmring (5) festgelegt ist, dessen engster Bereich nach Einführung
der Schraube in klemmenden Kontakt mit dem Gewinde der Verbindungsschraube
tritt.
Der Patentgegenstand nach dem Anspruch 1 (Hauptantrag) unterscheidet sich
von der bekannten Vorrichtung durch die Ausbildung der linksgängigen Gewindepaarung des Distanzstücks mit Trapez-Gewinden und durch elastisch verformbare
Mitnehmernasen, die von der inneren Oberfläche der Durchgangsbohrung des
Stützkörpers abstehen und das Gewinde der Verbindungsschraube kontaktieren.
Zur Auffindung dieser Unterschiedsmerkmale vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents benötigte der Fachmann, als hier zuständig wird ein Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus mit Tätigkeitsschwerpunkt
auf dem Gebiet der Befestigungstechnik angesehen, keine Bemühungen, die den
Bereich seines routinemäßigen Könnens überschreiten.
Die Brauchbarkeit von Vorrichtungen zum abstandsgerechten Verbinden von
Bauteilen hängt ganz wesentlich davon ab, daß der Stützkörper sich hinreichend
leicht aus dem Haltekörper herausschrauben läßt und daß die Verbindung auch
nach Erreichen der Endstellung des Stützkörpers und Fixieren des Bauteil-Abstandes mittels der Verbindungsschraube - insbesondere unter Einwirkung von
Erschütterungen - fest bleibt. Hierfür ist eine Selbsthemmung der linksgängigen
Gewindeverbindung nach Herstellung der Verbindung unerläßlich. Der Fachmann
wird demzufolge ein Gewinde auswählen, das diesen Anforderungen genügt. Zu
den hierfür geeigneten Gewinden zählen die ihm geläufigen Trapez-Gewinde, die
bekanntermaßen für den - auch beim Patent im Vordergrund stehenden - Einsatz
als Bewegungsschraube breite Anwendung (zB in Verbindung mit Spindelstangen,
Schraubstöcken) gefunden haben. Das Trapez-Gewinde dabei so zu dimensionieren, daß eine ausreichende Selbsthemmung erreicht wird, gehört zu den
routinemäßigen Aufgaben des hier zuständigen Fachmannes.
Zu dem Merkmal, wonach von der Bohrungs-Innenfläche elastisch verformbare
Mitnehmernasen abstehen, die das Gewinde der Verbindungsschraube kontaktieren, wird der Fachmann ebenfalls schon durch die oben gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift 42 24 575 geführt. Diese zeigt nämlich in einem weiteren Ausführungsbeispiel (Figuren 8 bis 10) eine Alternative zu dem konischen Klemmring
(5) des Ausführungsbeispiels nach Figuren 1 bis 6 auf. Eine die Stützkörperaufgaben nach dem angegriffenen Patent erfüllende Distanzscheibe (33) ist danach
mit einer Kunststoffbüchse (34) derart zusammensetzbar, daß als Klemmorgane
zwei an der Kunststoffbüchse ausgebildete, einander diametral gegenüberliegende Innenstege (35) von der Innenfläche der Einstecköffnung (36) in der Distanzscheibe (33) radial abstehen (Figuren 8 bis 10) und gegen die Mantelfläche
der Verbindungsschraube (31) zur klemmenden Anlage kommen können (Sp 5
Z 30-32). Aus der Zweckbestimmung als Klemmittel und aus der Werkstoffvorgabe
Kunststoff erkennt der Fachmann, daß die Innenstege elastisch verformbar sind.
Wegen ihrer radial nach innen vorspringenden Anordnung wirken die Innenstege
als Mitnehmernasen im Sinne des Patents. Es liegt im Rahmen fachmännischen
Denkens und Handelns, die Mittel verschiedener Ausführungsbeispiele einer
Offenbarung untereinander auszutauschen, um von ihren Vorteilen bedarfsweise
Gebrauch zu machen.
Soweit die Patentinhaberin den anspruchsgemäßen Stützköper samt Mitnehmernasen (zB als Spritzgußteil) als einstückig hergestellt auffaßt (Patentschrift Sp 2
Z 40 bis 48 iVm Fig 2), läßt sich das jedenfalls dem geltenden Anspruchswortlaut
nicht zweifelsfrei entnehmen. Aber selbst eine derartige Ausbildung könnte eine
erfinderische Bedeutung des Patentgegenstandes nicht begründen, weil der
Fachmann diese Möglichkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten grundsätzlich
vor Augen hat und sie im allgemeinen nur dann nicht in Anspruch nimmt, wenn
andere Erwägungen dem entgegenstehen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht rechtsbeständig.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von der
bekannten Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift durch die einstückige Gestaltung des Haltekörpers und die einstückige Ausbildung des Stützkörpers samt - so hat es die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls verstanden wissen wollen - Mitnehmernasen. Wie oben aber schon ausgeführt, liegen einstückige Ausbildungen im Griffbereich des Fachmannes. Er wird
hiervon idR nur abgehen, wenn mit der Mehrteiligkeit eigene Ziele verfolgt werden.
Dies ist beispielsweise bei der oben beschriebenen bekannten Vorrichtung in
Bezug auf den zweiteiligen Haltekörper anschaulich belegbar. Mit der
Haltekörperteilung wird dort der Zweck verfolgt, der Schraubverbindung eine zusätzliche Spannung aufzuprägen, indem die beiden über eine gerade Verzahnung
mit Preßsitz axial zueinander verschieblich verbundenen Haltekörper-Teile bei der
Vormontage um den Wert x auseinander geschoben sind und damit den
Bauteilabstand entsprechend vergrößern und nach Anlage der Distanzscheibe an
dem einen Bauteil und Weiterdrehen der Verbindungsschraube die Länge des
Haltekörpers wieder um den Wert x und entsprechend der Endabstand (A2) zwischen den Bauteilen unter Erzeugung einer Spannkraft verringert wird (Sp 4 Z 60
bis Sp 5 Z 13). Fällt das Erfordernis der Erzeugung einer zusätzlichen Spannkraft
weg, zB weil die Selbsthemmung des Gewindes unter den in Betracht kommenden Belastungen eine genügend hohe Sicherheit bietet, liegt die einstückige
Ausbildung des Haltekörpers entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag für den Fachmann auf der Hand.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Die gleichlautenden Patentansprüche 2 bis 9 gemäß den gestellten Anträgen, die
unmittelbar oder mittelbar auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogen sind,
teilen das Schicksal ihrer Bezugsansprüche. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ihren Merkmalen eine eigenständige erfinderische Bedeutung zukommt. Entsprechendes ist auch nicht geltend gemacht worden.
Köhn
Hochmuth
Frühauf
Schwarz-Angele
Ff/Hu