Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.06.2000 – 11 W (pat) 81/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 30 877.1-23
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 19. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Phys.
Skribanowitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse E05F vom 18. Mai 1999 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: 10.99
Patentansprüche 1 bis 18 und
Beschreibung Seiten 1 bis 11, eingegangen am 10. Mai 2000
Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am 31. Juli 1996.
G r ü n d e
I .
Die Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
mit Beschluß vom 18. Mai 1999 die am 31. Juli 1996 hinterlegte Patentanmeldung
betreffend eine "Gleitschiene" zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 5. Juli 1999 eingelegte Beschwerde
der Antragstellerin. Sie beantragt,
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und, mit auf eine
Zwischenverfügung
des
Berichterstatters
hin
am
10. Mai 2000 eingereichtem Schreiben, das Patent mit
folgendem Anspruch 1 zu erteilen:
Mit einem Gleitschienentürantrieb in Verbindung stehende
Vorrichtung für eine Tür, umfassend eine Gleitschiene (10)
mit einer ein mit dem Türantrieb in Wirkverbindung stehendes Gleitstück
(20) axial verschieblich
lagernden
Führungsnut (12) und einer Anschlagseite (11) sowie wenigstens einen dem Türbereich zugeordneten, den Gefahrenraum des Türbewegungsbereiches der Tür abtastenden und mit dem Türantrieb wirkungsmäßig verbindbaren
Sensor, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung aus
einem einstückigen, entsprechend der Türbreite ablängbaren
Profil besteht, das eine ein Gleitstück (20) aufnehmende
Führungsnut (12) und einen benachbarten, unterhalb, vor
oder hinter der Führungsnut (12) angeordneten Raum (30)
aufweist, der einen Sensor bzw. Sensoren aufnimmt und
zwischen dessen Wandungen (11*, 16*) eine mit eine für die
Sensorstrahlung
durchlässigen
Abdeckung
(40)
verschließbare Öffnung (41) freibleibt.
Zugleich reichte Sie überarbeitete Unteransprüche 2 bis 18 sowie eine überarbeitete Beschreibung ein und zog ihren im Beschwerdeschriftsatz gestellten
Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des
Patentbegehrens aufgrund der geltenden Unterlagen Erfolg.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung bei der Konstruktion von
Türlagerungen und Türantrieben.
Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.
Der geltende Anspruch 1 ist in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4, sowie auf
Spalte 2, Zeilen 33 bis 41, der mit dem ursprünglichen Anmeldetext identischen
Offenbarungsschrift offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 bis 18 finden sich in den
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 17 sowie auf Spalte 6, Zeilen 25 bis 30, und
Spalte 4, Zeilen 18 bis 25, der Offenlegungsschrift.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Die auf die Anmelderin zurückgehende DE 44 15 401 C1 zeigt eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Überwachung von Drehflügeltüren, wie sie der Erfindung
zugrunde gelegt ist. Dabei ist eine am oberen Türblatt montierte Sensorleiste vorgesehen. Die dort vorgesehenen Sensoren in einem als Teil eines Gleitschienenantriebs dienenden Profil unterzubringen, kann der Fachmann daraus aber nicht
entnehmen.
Dies gilt auch für die DE 94 20 529 U1, die die Aufnahme eines Überwachungssensors in einer Blende zeigt, die an einem einen Teil des Türantriebs aufnehmenden Gehäuse befestigt ist.
Einen Gleitschienenantrieb für eine Drehtür kennt der Fachmann aus der DE
44 26 201 A1. Dort ist keine Vorrichtung zur Überwachung vorgesehen.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 beruht
gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Die DE 44 15 401 C1 zeigt und beschreibt eine Sensorleiste, die am Türblatt einer
Drehflügeltüre befestigt ist und zur Überwachung des Türenschwenkbereiches
dient, um eine motorische Türbetätigung absichern zu können. In der horizontal an
der Oberkante des Türblattes befestigten Sensorleiste befinden sich mehrere
Einzelsensoren, deren Strahlenkegel den darunter liegenden Raum abtasten. Der
nächst der Hauptschließkante der Tür liegende Sensor ist schräg montiert, so daß
sein Strahlenkegel die Hauptschließkante abdeckt. Dadurch werden Personen, die
sich seitlich der Hauptschließkante befinden oder bewegen vom Strahlenkegel
erfaßt, so daß ein sicheres, motorisches Schließen der Drehtüre möglich ist.
Die DE 95 20 529 U1 lehrt die Unterbringung von Überwachungselementen in
einer Blende, die an einem Gehäusekasten eines elektrischen Türantriebsmechanismus einer Drehflügeltür befestigt ist. Die Blende ist auf den Gehäusekasten
aufgesetzt. Soll ein Gleitschienenantrieb verwendet werden, so bietet sich dem
Fachmann in der DE 44 26 201 A1 ein Beispiel für einen solchen Gehäusekasten,
der dort einen im Bereich des Türsturzes befestigten Motor aufnimmt, welcher
über einen Gleitarm ein Gleitstück betätigt, das in einer an einem Türblatt
befestigten Gleitschiene sitzt.
Der Stand der Technik führt den Fachmann nicht zur erfindungsgemäßen Lehre,
die Sensoren innerhalb eines Gleitschienenprofils anzuordnen: Zum einen lehrt
ihn die DE 44 15 401 C1, Sensoren in einer eigenen Sensorleiste vorzusehen, und
die DE 94 20 529 U1 verwirklicht das Prinzip, die Sensoren
in einem
eigenständigen Gehäuse unterzubringen. Zum anderen kennt er neben der
eigenständigen Befestigung der Sensoren in einer Sensorleiste, nur die Möglichkeit die Sensoren gemäß DE 94 20 529 U1 an einem Kasten für einen Antriebsmotor vorzusehen. Der Fachmann mußte also erfinderisch tätig werden, um
vom Stand der Technik zur erfindungsgemäßen Lösung nach Anspruch 1 zu gelangen, Sensoren im Gleitschienenprofil vorzusehen.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 18 enthalten
über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Weiterbildungen des Erfindungsgegenstandes; sie sind deshalb in Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls ge
währbar. Da die Anmelderin darüber hinaus eine um eine Würdigung des Standes
der Technik ergänzte Beschreibungseinleitung eingereicht hatte, lagen insgesamt
erteilungsreife Unterlagen vor.
Niedlich
Hotz
Frühauf
Skribanowitz
Wf