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BPatG Beschluss vom 19.06.2000 – 11 W (pat) 81/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 30 877.1-23

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 19. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Phys.

Skribanowitz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse E05F vom 18. Mai 1999 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: 10.99

Patentansprüche 1 bis 18 und

Beschreibung Seiten 1 bis 11, eingegangen am 10. Mai 2000

Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am 31. Juli 1996.

G r ü n d e

I .

Die Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

mit Beschluß vom 18. Mai 1999 die am 31. Juli 1996 hinterlegte Patentanmeldung

betreffend eine "Gleitschiene" zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 5. Juli 1999 eingelegte Beschwerde

der Antragstellerin. Sie beantragt,

den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und, mit auf eine

Zwischenverfügung

des

Berichterstatters

hin

am

10. Mai 2000 eingereichtem Schreiben, das Patent mit

folgendem Anspruch 1 zu erteilen:

Mit einem Gleitschienentürantrieb in Verbindung stehende

Vorrichtung für eine Tür, umfassend eine Gleitschiene (10)

mit einer ein mit dem Türantrieb in Wirkverbindung stehendes Gleitstück

(20) axial verschieblich

lagernden

Führungsnut (12) und einer Anschlagseite (11) sowie wenigstens einen dem Türbereich zugeordneten, den Gefahrenraum des Türbewegungsbereiches der Tür abtastenden und mit dem Türantrieb wirkungsmäßig verbindbaren

Sensor, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung aus

einem einstückigen, entsprechend der Türbreite ablängbaren

Profil besteht, das eine ein Gleitstück (20) aufnehmende

Führungsnut (12) und einen benachbarten, unterhalb, vor

oder hinter der Führungsnut (12) angeordneten Raum (30)

aufweist, der einen Sensor bzw. Sensoren aufnimmt und

zwischen dessen Wandungen (11*, 16*) eine mit eine für die

Sensorstrahlung

durchlässigen

Abdeckung

(40)

verschließbare Öffnung (41) freibleibt.

Zugleich reichte Sie überarbeitete Unteransprüche 2 bis 18 sowie eine überarbeitete Beschreibung ein und zog ihren im Beschwerdeschriftsatz gestellten

Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des

Patentbegehrens aufgrund der geltenden Unterlagen Erfolg.

Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung bei der Konstruktion von

Türlagerungen und Türantrieben.

Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.

Der geltende Anspruch 1 ist in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4, sowie auf

Spalte 2, Zeilen 33 bis 41, der mit dem ursprünglichen Anmeldetext identischen

Offenbarungsschrift offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 bis 18 finden sich in den

ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 17 sowie auf Spalte 6, Zeilen 25 bis 30, und

Spalte 4, Zeilen 18 bis 25, der Offenlegungsschrift.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.

Die auf die Anmelderin zurückgehende DE 44 15 401 C1 zeigt eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Überwachung von Drehflügeltüren, wie sie der Erfindung

zugrunde gelegt ist. Dabei ist eine am oberen Türblatt montierte Sensorleiste vorgesehen. Die dort vorgesehenen Sensoren in einem als Teil eines Gleitschienenantriebs dienenden Profil unterzubringen, kann der Fachmann daraus aber nicht

entnehmen.

Dies gilt auch für die DE 94 20 529 U1, die die Aufnahme eines Überwachungssensors in einer Blende zeigt, die an einem einen Teil des Türantriebs aufnehmenden Gehäuse befestigt ist.

Einen Gleitschienenantrieb für eine Drehtür kennt der Fachmann aus der DE

44 26 201 A1. Dort ist keine Vorrichtung zur Überwachung vorgesehen.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 beruht

gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Die DE 44 15 401 C1 zeigt und beschreibt eine Sensorleiste, die am Türblatt einer

Drehflügeltüre befestigt ist und zur Überwachung des Türenschwenkbereiches

dient, um eine motorische Türbetätigung absichern zu können. In der horizontal an

der Oberkante des Türblattes befestigten Sensorleiste befinden sich mehrere

Einzelsensoren, deren Strahlenkegel den darunter liegenden Raum abtasten. Der

nächst der Hauptschließkante der Tür liegende Sensor ist schräg montiert, so daß

sein Strahlenkegel die Hauptschließkante abdeckt. Dadurch werden Personen, die

sich seitlich der Hauptschließkante befinden oder bewegen vom Strahlenkegel

erfaßt, so daß ein sicheres, motorisches Schließen der Drehtüre möglich ist.

Die DE 95 20 529 U1 lehrt die Unterbringung von Überwachungselementen in

einer Blende, die an einem Gehäusekasten eines elektrischen Türantriebsmechanismus einer Drehflügeltür befestigt ist. Die Blende ist auf den Gehäusekasten

aufgesetzt. Soll ein Gleitschienenantrieb verwendet werden, so bietet sich dem

Fachmann in der DE 44 26 201 A1 ein Beispiel für einen solchen Gehäusekasten,

der dort einen im Bereich des Türsturzes befestigten Motor aufnimmt, welcher

über einen Gleitarm ein Gleitstück betätigt, das in einer an einem Türblatt

befestigten Gleitschiene sitzt.

Der Stand der Technik führt den Fachmann nicht zur erfindungsgemäßen Lehre,

die Sensoren innerhalb eines Gleitschienenprofils anzuordnen: Zum einen lehrt

ihn die DE 44 15 401 C1, Sensoren in einer eigenen Sensorleiste vorzusehen, und

die DE 94 20 529 U1 verwirklicht das Prinzip, die Sensoren

in einem

eigenständigen Gehäuse unterzubringen. Zum anderen kennt er neben der

eigenständigen Befestigung der Sensoren in einer Sensorleiste, nur die Möglichkeit die Sensoren gemäß DE 94 20 529 U1 an einem Kasten für einen Antriebsmotor vorzusehen. Der Fachmann mußte also erfinderisch tätig werden, um

vom Stand der Technik zur erfindungsgemäßen Lösung nach Anspruch 1 zu gelangen, Sensoren im Gleitschienenprofil vorzusehen.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 18 enthalten

über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Weiterbildungen des Erfindungsgegenstandes; sie sind deshalb in Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls ge

währbar. Da die Anmelderin darüber hinaus eine um eine Würdigung des Standes

der Technik ergänzte Beschreibungseinleitung eingereicht hatte, lagen insgesamt

erteilungsreife Unterlagen vor.

Niedlich

Hotz

Frühauf

Skribanowitz

Wf