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BPatG Beschluss vom 19.06.2000 – 9 W (pat) 2/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 32 325

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und

Rauch

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung entsprechend erteiltem Patent, Spalte 1 bis

Spalte 2, Zeile 6 ("....entlastet"), daran anschließend Seiten 3 und

4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, daran anschließend

entsprechend erteiltem Patent ab Spalte 3 Zeile 16 bis Spalte 6

Zeile 51,

Zeichnungen Figuren 1 und 2 entsprechend erteiltem Patent.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluß vom 9. September 1998 das am 1. September 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Betrieb eines Serienhybridantriebs"

widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das patentierte Verfahren ergebe

sich für einen Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Tätigkeit durch eine

Kombination der aus der DE 41 33 014 A1 und der DE 29 45 303 C2 entnehmbaren Informationen.

Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. In der

mündlichen Verhandlung hat sie neue Unterlagen vorgelegt, mit denen sie das

Patentbegehren in beschränktem Umfang weiterverfolgt. Sie vertritt diesbezüglich

die Auffassung, das nunmehr beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 sei

weder neuheitsschädlich noch in naheliegender Weise durch den am Anmeldetag

bekannten Stand der Technik zu erreichen gewesen.

Sie hat beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung war die Einsprechende - gemäß schriftlicher Ankündigung vom 5. Juni 2000 - trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend.

Mit ihrer schriftlichen Äußerung hat die Einsprechende im wesentlichen die Begründung des angegriffenen Beschlusses unterstützt. Sie hat damit zu einem Anspruchsstand argumentiert, der sich durch Vorlage neuer Unterlagen im Verlauf

der mündlichen Verhandlung geändert hat.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Betrieb eines Serienhybridantriebs, der einen

Verbrennungsmotor mit mechanisch angekoppeltem Generator,

einen elektrisch an den Generator ankoppelbaren Antriebselektromotor und einen an den Generator und den Antriebselektromotor ankoppelbaren Energiespeicher beinhaltet, bei dem

- in einer Betriebsart, in welcher der Betrieb des Verbrennungsmotors zugelassen ist, bei Anforderung einer erhöhten Antriebsleistung der Verbrennungsmotor in einen Betriebszustand

erhöhter Leistungsabgabe geführt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

- zum Führen des Verbrennungsmotors in den Betriebszustand

erhöhter Leistungsabgabe neben einer entsprechenden Drosselklappen-, Kraftstoff/Luft-Gemisch- und/oder Zündzeitpunkteinstellung zusätzliche drehzahlsteigernde Mittel zum raschen

Erreichen der Solldrehzahl eingesetzt werden, die in einer ersten

Betriebsvariante, in welcher der Verbrennungsmotor in den

Zeiträumen mit nicht zur Antriebsenergiespeisung zugeschaltetem Generator nicht gänzlich abgestellt wird, das Einstellen eines

kontinuierlichen Verbrennungsmotorbetriebs mit einem vom

Ladezustand des Energiespeichers abhängigen Verbrennungsmotor-Arbeitspunkt beinhalten."

An den Patentanspruch 1 schließen sich fünf abhängige Ansprüche 2 bis 6 an, die

konkrete Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 kennzeichnen.

Wegen der Einzelheiten des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

die Beschwerdeakte verwiesen.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig; in der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Die folgenden Ausführungen zur Offenbarung der beanspruchten Merkmale in

der Streitpatentschrift gelten für den Nachweis der Ursprungsoffenbarung jeweils entsprechend, denn die ursprünglichen Anmeldeunterlagen sind der Patenterteilung ohne jegliche Änderung zugrunde gelegt worden.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1. Zusätzlich ist er auf eine sogenannte erste Betriebsvariante

beschränkt, in welcher der Verbrennungsmotor in Phasen nicht zur Antriebsleistung erforderlichen Generators nicht gänzlich abgestellt wird, sondern

kontinuierlich mitläuft und zwar in einem vom Ladezustand des Energiespeichers abhängigen Arbeitspunkt. Die diesbezügliche Offenbarung geht aus

der Beschreibung Sp 5 Z 24 bis 65 der Streitpatentschrift hervor.

Der geltende Patentanspruch 2 beinhaltet alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2. Dabei ist das konkret genannte zusätzliche drehzahlsteigernde Mittel in Form einer elektrischen Hochdrehunterstützung durch einen

separaten Startermotor über die normale Startdrehzahl hinaus auf eine weitere, zweite Betriebsvariante beschränkt, in welcher der Verbrennungsmotor

zuvor abgestellt war. Entsprechendes ergibt sich aus Sp 4 Z 58 bis 66 der

Streitpatentschrift.

Die vorgenommenen Änderungen in den Patentansprüchen 3 und 4 beschränken die darin konkret genannten drehzahlsteigernden Mittel ebenfalls

auf diese zweite Betriebsvariante, vgl insb Sp 4 Z 66 bis Sp 5 Z 5 der Streitpatentschrift.

Der geltende Patentanspruch 5 ist mit dem erteilten Patentanspruch 5 identisch.

Der geltende Patentanspruch 6 ist durch Hinzufügung der Worte "in der ersten

Betriebsvariante" analog zum geltenden Patentanspruch 1 beschränkt.

2.

Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ist ein Stand der Technik

berücksichtigt, wie er beispielsweise aus der DE 41 33 014 A1 bekannt ist.

Nach den Ausführungen in der geltenden Beschreibungseinleitung fordert die

Art der Betätigung des Fahrpedals eine entsprechend erhöhte Leistungsabgabe des Antriebs an. Dazu wird der Verbrennungsmotor allein mittels einer

üblichen Motorsteuerung entlang einer verbrauchsoptimalen Kennlinie in den

Zustand erhöhter Leistungsabgabe hochgefahren, wobei der an den Verbrennungsmotor angekoppelte Generator gleichzeitig elektrisch entlastet wird.

Dazu erfolgt die Speisung der Antriebselektromotoren - während der Verbrennungsmotor hochgefahren wird - nicht mehr vollständig durch den Generator, sondern ganz oder teilweise aus einem Energiespeicher, zBsp einer

Batterie oder einem Schwungrad.

Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht in der Bereitstellung eines

Verfahrens zum Betrieb eines Serienhybridantriebs, bei dem die bekannten

Verzögerungsprobleme in der Leistungsentfaltung des an den Verbrennungsmotor angekoppelten Generators gemindert sind.

Diese Aufgabe wird in Verbindung mit den oberbegrifflichen Merkmalen des

geltenden Patentanspruchs 1 durch dessen kennzeichnende Merkmale gelöst.

3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist neu, denn ein Verfahren mit sämtlichen im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist weder im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt noch

von der Einsprechenden nachgewiesen worden.

Zu seiner Ausgestaltung bedurfte es auch einer erfinderischen Tätigkeit.

In der DE 41 33 014 A1 ist ein Verfahren zum Betrieb eines Serienhybridantriebs beschrieben, welches auf die beanspruchten gegenständlichen Merkmale

(Verbrennungsmotor mit

angekoppeltem Generator,

ankoppelbarer

Energiespeicher, Antriebselektromotor) Bezug nimmt, vgl insb Anspruch 1 iVm

Fig 1. Dieses Verfahren kommt dem Beanspruchten nach übereinstimmender

Auffassung der Beteiligten am nächsten, denn neben den oberbegrifflichen

Merkmalen werden zum Führen des Verbrennungsmotors

in den Betriebszustand erhöhter Leistungsabgabe übliche Mittel verwendet wie Drosselklappen-, Kraftstoff/Luft-Gemisch- und/oder Zündzeitpunktverstellung entsprechend einem bekannten Kennlinienfeld, vgl insb Sp 3 Z 22 bis 37.

Als Problem einer Drehzahlerhöhung des Verbrennungsmotors mit üblichen

Mitteln und insbesondere unter Last ist erkannt worden, daß sich die Motordrehzahl nur sehr langsam erhöht, vgl insb Sp 3 Z 33 bis 37. Um hier eine Verbesserung zu erreichen, lehrt die DE 41 33 014 A1, den angekoppelten Generator während der Drehzahlerhöhung weitgehend elektrisch lastfrei zu schalten

und die in dieser (kurzen) Phase benötigte Antriebsenergie dem Energiespeicher zu entnehmen, vgl insb Anspruch 1 iVm Sp 3 Z 48 bis 50.

Ein Hinweis auf die streitpatentgemäße Lösung ist der DE 41 33 014 A1 nicht

entnehmbar, vielmehr weist sie eine völlig andere Richtung. Sie beschränkt sich

nämlich auf ein

lastfreies Hochlaufen des Verbrennungsmotors unter

Verwendung geläufiger Motorsteuerungsmittel. Daß diese Lösung von der

streitpatentgemäßen weg weist, wird besonders deutlich, wenn angenommen

wird, daß eine logische Optimierung/Weiterentwicklung der bekannten Lehre

beispielsweise darin besteht, den Generator während der Hochlaufphase nicht

nur elektrisch lastfrei zu schalten, sondern auch mechanisch vom Verbrennungsmotor abzukuppeln, um die Rotormasse des Generators zunächst

nicht mitbeschleunigen zu müssen.

Für den streitpatentgemäßen Einsatz zusätzlicher drehzahlsteigernder Mittel liefert die DE 41 33 014 A1 bei objektiver Auswertung somit keinen Denkanstoß.

Eine Betriebsvariante, bei welcher die Verbrennungsmotor-Generator-Kombination nicht zur Abgabe von Antriebsenergie benötigt wird und nur zum Laden

des Energiespeichers mitläuft, ist bei dem vorbekannten Verfahren zwar auch

vorgesehen, vgl insb Sp 5 Z 65 bis 68 der DE 41 33 014 A1. Von der beanspruchten Abhängigkeit des Verbrennungsmotor-Arbeitspunktes vom Ladezustand des Energiespeichers ist dort allerdings keine Rede. Ebensowenig ist in

dieser Betriebsvariante der Einsatz wie auch immer gearteter drehzahlerhöhender Mittel für den Fall vorgesehen, daß der Verbrennungsmotor beschleunigt werden soll. Eine sachgerechte Auswertung dieser Druckschrift muß deshalb zu der Erkenntnis führen, daß der Generator auch in dieser Betriebsvariante allenfalls elektrisch entlastet wird, wenn ein möglichst schnelles Hochlaufen des Verbrennungsmotors gewünscht wird. Damit ist offensichtlich, daß

die Verwendung dieser Betriebsvariante im streitpatentgemäßen Sinn als zusätzliches drehzahlsteigerndes Mittel durch die DE 41 33 014 A1 weder vorweggenommen noch angeregt ist.

Der Hybridantrieb für ein Fahrzeug gemäß der DE 29 45 303 C2 besteht aus

einem Verbrennungsmotor 1 und einem Elektromotor 2, welche durch eine erste Kupplung 4 mechanisch verbindbar sind, vgl insb Sp 2 Z 37 bis 39 iVm der

Figur. Über einen gemeinsamen Abtrieb wirken beide Motoren (einzeln oder

zusammen) durch eine Schaltkupplung 5 auf ein anschließendes Getriebe 3.

Das für diesen Hybridantrieb vorgeschlagene Betriebsverfahren unterscheidet

zwischen einem unteren Geschwindigkeitsbereich, in dem entweder der Elektromotor oder der Verbrennungsmotor zum Einsatz kommt und einem oberen

Geschwindigkeitsbereich, in welchem beide Motore zusammenwirken, vgl insb

Anspruch 1 sowie Sp 1 Z 36 bis 48. Die Bereichsunterscheidung ist durch einen

geschwindigkeitsabhängigen Schalter 22

realisiert, der

im unteren Geschwindigkeitsbereich geschlossen und im oberen Geschwindigkeitsbereich

geöffnet ist, vgl insb Sp 3 Z 19 bis 25 iVm der Figur. Im unteren Geschwindigkeitsbereich ist damit ein Umschaltkontakt 18 wirksam, welcher in der zeichnerisch dargestellten Stellung eine Kupplungsbetätigungseinrichtung 19 bestromt,

wodurch die Kupplung 4 offen ist und deshalb für den Antrieb nur der

Elektromotor 2 zur Verfügung steht. Je nach Art der Gaspedalbetätigung wird

der Umschaltkontakt 18 betätigt; durch Umschalten wird die erste Kupplung 4

geschlossen und ein Zeitrelais 20 bestromt, dh der Verbrennungsmotor 1 wird

zu- und der Elektromotor zeitverzögert über den Schalter 21 elektrisch abschaltet. Im oberen Geschwindigkeitsbereich (Schalter 22 geöffnet) ist der

Umschaltkontakt 18 potentialfrei, folglich ist die Kupplung 4 immer geschlossen

und der Elektromotor 2 über den Schalter 21 nicht abschaltbar bzw wieder

zugeschaltet.

Die beiden vorstehend erläuterten Hybridantriebe unterscheiden sich offensichtlich nicht nur in ihrer gegenständlichen Ausgestaltung, sondern auch sehr

wesentlich durch die jeweils angewandten Betriebsverfahren. Aufgrund dessen

hat der erkennende Senat erhebliche Zweifel, ob eine Zusammenschau beider

Druckschriften überhaupt sachgerecht ist, wenn bei jeder Zusammenschau

wesentliche Konstruktionsprinzipien bzw Verfahrensweisen

jeweils eines

Betriebsverfahrens aufgegeben werden müßten. Um eine Kombination der

beiden unterschiedlichen Betriebsverfahren im patentrechtlichen Sinn zudem

als nahegelegt bezeichnen zu können, hätte es einer zielführenden Anregung

bedurft, die sich einer objektiven Betrachtung allerdings nicht erschließt. Dies

gilt erst recht für eine willkürliche Kombination von einzelnen Verfahrensschritten.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigen allesamt keine

drehzahlsteigernden Mittel wie beim Streitpatent vorgesehen. Sie sind deshalb

von untergeordneter Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf den beschränkt

verteidigten Patentanspruch 1.

So betrifft die DE 29 45 302 A1 eine Vorentwicklung des Hybridantriebes nach

der zuvor abgehandelten DE 29 45 303 C2, bei der noch keine gaspedalabhängige Antriebsumschaltung verwirklicht ist, sondern ausschließlich gangabhängig

zwischen elektro- und verbrennungsmotorischem Antrieb unterschieden wird,

vgl insb die Ansprüche 1 und 5 sowie S 3 Abs 3 bis S 4 Abs 1 iVm der Figur. So

wird im ersten Gang elektromotorisch angefahren und mit dem Gangwechsel in

den zweiten Gang auf den Verbrennungsmotor umgeschaltet. Dabei soll

ausdrücklich nur die "... vorhandene kinetische Energie des Rotors des

Elektromotors 26 .." den Verbrennungsmotor anwerfen, vgl insb S 5 Z 4 bis 6.

Nach der DE 43 11 229 C1 soll bei einem nicht spurgebundenen Fahrzeug ein

konventioneller Anlasser durch einen Generator 2 ersetzt werden, obwohl als

Energiequelle nur eine normale Fahrzeugbatterie zur Verfügung steht, vgl insb

Sp 2 Z 32 bis 38. Um die dafür erforderliche (hohe) Spannung bereitzustellen,

wird ein mit Kondensatoren bestückter Gleichspannungszwischenkreis 4 vorgeschlagen, wie er dem Grunde nach bereits bei elektrischen Fahrantrieben

von Lokomotiven bekannt ist, vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 1 Z 39 bis 42.

In der EP 570 242 A1 sind lediglich die zum Starten des Verbrennungsmotors

eines Hybridantriebes üblichen Maßnahmen wie die Inbetriebnahme der Bezinpumpe und das Öffnen der Drosselklappe angesprochen, vgl insb Sp 10

Z 33 ff.

Die von der Patentinhaberin ursprünglich als Stand der Technik genannte

WO 93/07368 A1 beschreibt einen Hybridantrieb ohne zusätzliche drehzahlsteigernde Mittel für Fahrzeuge. Dieser Stand der Technik ist in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ausführlich und zutreffend erläutert, vgl

insb Sp 1 Z 42 bis 64 der Streitpatentschrift.

Wie vorstehend aufgezeigt, war die spezielle Ausgestaltung nach dem erfindungsgemäßen Verfahren durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Da sie sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmannes auch

nicht ohne weiteres ergibt, beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mithin ist der verteidigte Patentanspruch 1 bestandsfähig.

Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, die

konkrete Weiterbildungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 beinhalten.

Petzold

Küstner

Bork

Rauch

Ju