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BPatG Beschluss vom 20.06.2000 – 24 W (pat) 133/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

24 W(pat) 133/99

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend die Marke 395 52 091

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

AURA LIGHT

ist unter der Nummer 395 52 091 für die Waren:

"Hautfunktionsöle für kosmetische Zwecke; Energetisierungsgeräte als Haushaltsgeräte für die Getränkezubereitung"

in das Register eingetragen worden.

Dagegen ist Widerspruch erhoben aus der Marke 685 031

Aura

deren Warenverzeichnis lautet:

"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle,

Toilettenseife, Waschmittel mit Ausnahme auf der Grundlage von

Kohlenwasserstoff, Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse für die

Wäsche, Farbzusätze zur Wäsche".

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die von der angegriffenen Marke erfaßten

"Hautfunktionsöle für kosmetische Zwecke".

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren "Hautfunktionsöle für kosmetische

Zwecke" angeordnet. Insoweit bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Der

Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde von dem mit der

Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "AURA" geprägt. Bei dem weiteren

Bestandteil "LIGHT" handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe, die im

Bereich der Kosmetik für Produkte verwendet werde, die von der Haut schnell

aufgenommen würden und weniger nachfetteten als herkömmliche.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

meint, daß der Widerspruchsmarke nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft

zukomme, weil das Wort "Aura" als medizinischer Fachbegriff geläufig sei. Im

übrigen handle es sich bei der angegriffenen Marke "AURA LIGHT" um einen

Gesamtbegriff im Sinne von "Auralicht". Dieser Gesamtbegriff dürfe nicht in einen

prägenden Bestandteil "AURA" und einen beschreibenden Zusatz "LIGHT"

aufgespalten werden.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

aus der Marke 685 031 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Markenstelle hat zutreffend

angenommen, daß zwischen den beiden Vergleichsmarken die Gefahr von

Verwechslungen besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG).

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ab von

der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken

erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu

berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können,

insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl BGH

GRUR 1999, 995, 997 "HONKA"). Nach diesen Grundsätzen kann eine

Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

Die von der angegriffenen Marke erfaßten "Hautfunktionsöle für kosmetische

Zwecke" gehören zu den "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege", für welche

die Widerspruchsmarke u.a. eingetragen

ist.

Insoweit können sich die

Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen.

Des weiteren

ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar trifft es zu, daß es sich bei dem Wort

"Aura" u.a. um einen medizinischen Fachbegriff handelt. In dieser Bedeutung

bezeichnet das Wort "Aura" das Vorgefühl oder den bewußt erlebten Beginn

bestimmter epileptischer Anfälle (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 2,

S. 331 Stichwort "Aura"). Außerhalb der Medizin steht der Begriff "Aura" für die

besondere (geheimnisvolle) Ausstrahlung eines Menschen, die - nach manchen

Auffassungen

- auch physisch wahrnehmbar sein soll

(vgl. Brockhaus

Enzyklopädie, aaO). Alle diese Sinngehalte weisen jedoch keinen Bezug zu den

Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf, um die es im vorliegenden Fall geht.

Im Hinblick auf diese Produkte ist dem Markenwort "Aura" somit eine von Hause

aus normale Kennzeichnungskraft zuzuerkennen.

Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zur

Widerspruchsmarke einzuhalten, damit Verwechslungen mit hinreichender

Sicherheit ausgeschlossen werden können. Diesen Anforderungen wird sie nicht

gerecht.

Maßgeblich ist insoweit der Gesamteindruck, mit dem die Marken in Verkehr

aufeinandertreffen. Aus diesem Grund ist bei mehrbestandteiligen Marken von

einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2,

1. Halbsatz MarkenG auch dann auszugehen, wenn die Vergleichsmarken nur in

einem Bestandteil übereinstimmen (oder verwechselbar ähnlich sind), sofern

gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der einen oder der anderen Marke

prägt (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; GRUR 1998,

1014 "ECCO II"). So liegt es hier im Hinblick auf den in der angegriffenen Marke

enthaltenen, mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "AURA".

Dem Markenwort "AURA" kommt, wie ausgeführt, auf dem vorliegenden

Warengebiet keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu; es entfaltet eine von

Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Demgegenüber hat der weitere

in der angegriffenen Marke enthaltene Bestandteil

"LIGHT" u.a. als

beschreibender Hinweis auf eine besonders verträgliche Produktvariante mit

reduzierten Inhalts- oder Wirkstoffen Eingang in die deutsche Umgangssprache

gefunden. In dieser Bedeutung wird das Wort "LIGHT" zwar vorwiegend auf dem

Gebiet der Nahrungs- und Genußmittel verwendet, wo es auf einen gegenüber

dem Normalprodukt verringerten Gehalt an Alkohol, Fett, Zucker, Nikotin usw.

hinweist (vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.

1999, Bd. 6, S. 2433 Stichwort "light"). Nach seinem Sinngehalt kann dieses Wort

aber in vergleichbarer Weise auch auf anderen Warengebieten als beschreibende

Angabe eingesetzt werden. So definiert z.B. Wahrig, Deutsches Wörterbuch,

6. Aufl. 1997, S. 815, das Wort "light" ganz allgemein als Zusatzbezeichnung an

Waren mit der Bedeutung "reduziert (an

Inhalts-, Duftstoffen usw.)". Bei

kosmetischen Produkten liegt eine beschreibende Verwendung von "light" als

Hinweis auf eine Produktvariante mit reduzierten Inhalts- und Wirkstoffen

besonders nahe. Denn die verkehrswesentlichen Eigenschaften dieser Produkte

beruhen - ähnlich wie bei Nahrungs- und Genußmitteln - auf ihrer stofflichen

Zusammensetzung. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Wort "light", wovon

die Markenstelle ausgegangen

ist, auf diesem Warengebiet bereits als

beschreibende Angabe verwendet wird. Schon die objektive Eignung dieses

Wortes zur beschreibenden Verwendung in bezug auf Kosmetika trägt die

Feststellung, daß der Bestandteil "LIGHT" nicht wesentlich zum Gesamteindruck

der angegriffenen Marke beiträgt (vgl. BGH GRUR 1995, 410, 411 "TURBO" zu

dem in seinem Modewortcharakter vergleichbaren Begriff "Turbo"). Dieser wird

vielmehr durch den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil "AURA" geprägt,

neben dem der Zusatz "LIGHT" von den angesprochenen Verkehrskreisen

vernachlässigt werden wird.

Eine andere Sichtweise wäre dann angezeigt, wenn es sich bei der Wortverbindung "AURA LIGHT" um einen einheitlichen Gesamtbegriff handeln würde, weil

die angesprochenen Verkehrskreise solche Gesamtbegriffe regelmäßig nicht in

ihre begrifflichen Einzelkomponenten aufspalten (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl. 1997, § 9 Rdn. 160 ff.). Die Markeninhaberin hat insoweit geltend gemacht, daß "AURA LIGHT" soviel wie "Auralicht" bedeute. Das entspricht

indessen nur einer theoretischen Übersetzungsmöglichkeit der angegriffenen

Marke. Da jedoch nicht ersichtlich ist, welcher Sinngehalt einem solchen Gesamtbegriff zukommen sollte, liegt ein dahingehendes Wortverständnis beim deutschen

Publikum fern.

Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.

Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Ströbele

Hotz

Hacker

Bb