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BPatG Beschluss vom 20.06.2000 – 24 W (pat) 133/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
24 W(pat) 133/99
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend die Marke 395 52 091
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
AURA LIGHT
ist unter der Nummer 395 52 091 für die Waren:
"Hautfunktionsöle für kosmetische Zwecke; Energetisierungsgeräte als Haushaltsgeräte für die Getränkezubereitung"
in das Register eingetragen worden.
Dagegen ist Widerspruch erhoben aus der Marke 685 031
Aura
deren Warenverzeichnis lautet:
"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle,
Toilettenseife, Waschmittel mit Ausnahme auf der Grundlage von
Kohlenwasserstoff, Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse für die
Wäsche, Farbzusätze zur Wäsche".
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die von der angegriffenen Marke erfaßten
"Hautfunktionsöle für kosmetische Zwecke".
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren "Hautfunktionsöle für kosmetische
Zwecke" angeordnet. Insoweit bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Der
Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde von dem mit der
Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "AURA" geprägt. Bei dem weiteren
Bestandteil "LIGHT" handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe, die im
Bereich der Kosmetik für Produkte verwendet werde, die von der Haut schnell
aufgenommen würden und weniger nachfetteten als herkömmliche.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
meint, daß der Widerspruchsmarke nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft
zukomme, weil das Wort "Aura" als medizinischer Fachbegriff geläufig sei. Im
übrigen handle es sich bei der angegriffenen Marke "AURA LIGHT" um einen
Gesamtbegriff im Sinne von "Auralicht". Dieser Gesamtbegriff dürfe nicht in einen
prägenden Bestandteil "AURA" und einen beschreibenden Zusatz "LIGHT"
aufgespalten werden.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch
aus der Marke 685 031 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Markenstelle hat zutreffend
angenommen, daß zwischen den beiden Vergleichsmarken die Gefahr von
Verwechslungen besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ab von
der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken
erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu
berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können,
insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl BGH
GRUR 1999, 995, 997 "HONKA"). Nach diesen Grundsätzen kann eine
Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht verneint werden.
Die von der angegriffenen Marke erfaßten "Hautfunktionsöle für kosmetische
Zwecke" gehören zu den "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege", für welche
die Widerspruchsmarke u.a. eingetragen
ist.
Insoweit können sich die
Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen.
Des weiteren
ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar trifft es zu, daß es sich bei dem Wort
"Aura" u.a. um einen medizinischen Fachbegriff handelt. In dieser Bedeutung
bezeichnet das Wort "Aura" das Vorgefühl oder den bewußt erlebten Beginn
bestimmter epileptischer Anfälle (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 2,
S. 331 Stichwort "Aura"). Außerhalb der Medizin steht der Begriff "Aura" für die
besondere (geheimnisvolle) Ausstrahlung eines Menschen, die - nach manchen
Auffassungen
- auch physisch wahrnehmbar sein soll
(vgl. Brockhaus
Enzyklopädie, aaO). Alle diese Sinngehalte weisen jedoch keinen Bezug zu den
Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf, um die es im vorliegenden Fall geht.
Im Hinblick auf diese Produkte ist dem Markenwort "Aura" somit eine von Hause
aus normale Kennzeichnungskraft zuzuerkennen.
Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zur
Widerspruchsmarke einzuhalten, damit Verwechslungen mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden können. Diesen Anforderungen wird sie nicht
gerecht.
Maßgeblich ist insoweit der Gesamteindruck, mit dem die Marken in Verkehr
aufeinandertreffen. Aus diesem Grund ist bei mehrbestandteiligen Marken von
einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2,
1. Halbsatz MarkenG auch dann auszugehen, wenn die Vergleichsmarken nur in
einem Bestandteil übereinstimmen (oder verwechselbar ähnlich sind), sofern
gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der einen oder der anderen Marke
prägt (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; GRUR 1998,
1014 "ECCO II"). So liegt es hier im Hinblick auf den in der angegriffenen Marke
enthaltenen, mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "AURA".
Dem Markenwort "AURA" kommt, wie ausgeführt, auf dem vorliegenden
Warengebiet keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu; es entfaltet eine von
Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Demgegenüber hat der weitere
in der angegriffenen Marke enthaltene Bestandteil
"LIGHT" u.a. als
beschreibender Hinweis auf eine besonders verträgliche Produktvariante mit
reduzierten Inhalts- oder Wirkstoffen Eingang in die deutsche Umgangssprache
gefunden. In dieser Bedeutung wird das Wort "LIGHT" zwar vorwiegend auf dem
Gebiet der Nahrungs- und Genußmittel verwendet, wo es auf einen gegenüber
dem Normalprodukt verringerten Gehalt an Alkohol, Fett, Zucker, Nikotin usw.
hinweist (vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.
1999, Bd. 6, S. 2433 Stichwort "light"). Nach seinem Sinngehalt kann dieses Wort
aber in vergleichbarer Weise auch auf anderen Warengebieten als beschreibende
Angabe eingesetzt werden. So definiert z.B. Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
6. Aufl. 1997, S. 815, das Wort "light" ganz allgemein als Zusatzbezeichnung an
Waren mit der Bedeutung "reduziert (an
Inhalts-, Duftstoffen usw.)". Bei
kosmetischen Produkten liegt eine beschreibende Verwendung von "light" als
Hinweis auf eine Produktvariante mit reduzierten Inhalts- und Wirkstoffen
besonders nahe. Denn die verkehrswesentlichen Eigenschaften dieser Produkte
beruhen - ähnlich wie bei Nahrungs- und Genußmitteln - auf ihrer stofflichen
Zusammensetzung. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Wort "light", wovon
die Markenstelle ausgegangen
ist, auf diesem Warengebiet bereits als
beschreibende Angabe verwendet wird. Schon die objektive Eignung dieses
Wortes zur beschreibenden Verwendung in bezug auf Kosmetika trägt die
Feststellung, daß der Bestandteil "LIGHT" nicht wesentlich zum Gesamteindruck
der angegriffenen Marke beiträgt (vgl. BGH GRUR 1995, 410, 411 "TURBO" zu
dem in seinem Modewortcharakter vergleichbaren Begriff "Turbo"). Dieser wird
vielmehr durch den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil "AURA" geprägt,
neben dem der Zusatz "LIGHT" von den angesprochenen Verkehrskreisen
vernachlässigt werden wird.
Eine andere Sichtweise wäre dann angezeigt, wenn es sich bei der Wortverbindung "AURA LIGHT" um einen einheitlichen Gesamtbegriff handeln würde, weil
die angesprochenen Verkehrskreise solche Gesamtbegriffe regelmäßig nicht in
ihre begrifflichen Einzelkomponenten aufspalten (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl. 1997, § 9 Rdn. 160 ff.). Die Markeninhaberin hat insoweit geltend gemacht, daß "AURA LIGHT" soviel wie "Auralicht" bedeute. Das entspricht
indessen nur einer theoretischen Übersetzungsmöglichkeit der angegriffenen
Marke. Da jedoch nicht ersichtlich ist, welcher Sinngehalt einem solchen Gesamtbegriff zukommen sollte, liegt ein dahingehendes Wortverständnis beim deutschen
Publikum fern.
Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Ströbele
Hotz
Hacker
Bb