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BPatG Beschluss vom 20.06.2000 – 24 W (pat) 53/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W(pat) 53/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

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betreffend die Markenanmeldung H 72567/3 Wz

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker

beschlossen:

Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

wird abgesehen.

Die Bezeichnung

Gründe§

I.

Cerasome

ist als Marke für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Anmeldung wurde am

30. November 1994 gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemacht.

Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 058 317

Capri-Sonne

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deren Warenverzeichnis u.a. folgende Waren der Klasse 3 umfaßt:

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Essenzen zur

Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Fruchtessenzen und Fruchtaromen (soweit in Klasse 3 enthalten),

Parfümerien".

Die Widerspruchsmarke ist am 28. Februar 1994 gemäß § 6a WZG in das

Register eingetragen worden. Ein Widerspruchsverfahren hat nicht stattgefunden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 16. September

1997 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Der Beschluß

wurde den Vertretern der Widersprechenden am 4. Oktober 1997 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1997, der am 23. Oktober 1997 beim Deutschen

Patentamt eingegangen ist, hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Die

Akten wurden jedoch erst am 23. Februar 1999 dem Bundespatentgericht

vorgelegt. In ihrer Beschwerdeerwiderung vom 17. Mai 1999 hat die Anmelderin

die Benutzung der Widerspruchsmarke für die oben genannten Waren der Klasse

3 bestritten. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 hat die Widersprechende ihre

Beschwerde zurückgenommen.

Nach Auffassung der Anmelderin hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des

patentamtlichen Beschlusses erkennen müssen, daß die Fortführung des

Verfahrens kaum Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Des weiteren sei auf die mit

Schriftsatz vom 17. Mai 1999 erhobene Nichtbenutzungseinrede keine

Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung erfolgt. Der Widerspruch

habe dazu geführt, daß die Marke "Cerasome" erst sechs Jahre nach ihrer

Anmeldung eingetragen worden sei. Daher sei es unbillig, daß die Anmelderin, die

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Kosten, die ihr durch die Einlegung der Beschwerde entstanden seien, selbst zu

tragen habe.

Die Anmelderin beantragt,

der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

abzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat

jeder Beteiligte die

ihm

erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst zu

tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2

MarkenG). Besondere Umstände, die es gebieten würden, hiervon abweichend

aus Gründen der Billigkeit der Widersprechenden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 4 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht

vor.

1. Ein solcher Umstand kann zunächst nicht darin gesehen werden, daß die

Widersprechende auf die mit Schriftsatz vom 17. Mai 1999 erhobene, gemäß

§§ 158 Abs. 3 Satz 1,43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässige Einrede der

Nichtbenutzung eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchs-marke

für die von dieser erfaßten Waren der Klasse 3 nicht glaubhaft gemacht hat.

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Eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gerechtfertigt,

wenn ein Widerspruch im Wege der Beschwerde weiterverfolgt wird, obwohl

gegen die Widerspruchsmarke eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung

erhoben worden

ist, eine Glaubhaftmachung der

rechtserhaltenden

Benutzung aber nicht erfolgt (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz,

5. Aufl., § 71 Rdn. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinlegung am 23. Oktober 1997 war eine Nichtbenutzungseinrede gegenüber der Widerspruchsmarke nicht erhoben und auch nicht

möglich. Weder war die Widerspruchsmarke

im Zeitpunkt der

Bekanntmachung der angemeldeten Marke schon mindestens fünf Jahre

eingetragen (§§ 158 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) noch lagen

die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG vor.

Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob - weitergehend - eine

Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auch dann in Betracht zu

ziehen wäre, wenn eine schon vor Beschwerdeeinlegung mögliche

Nichtbenutzungseinrede erst im Beschwerdeverfahren erhoben wird und eine

Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung unterbleibt. Ebenso

kann offenbleiben, ob - noch weitergehend - eine Kostenauf-erlegung

geboten wäre, wenn der Zeitraum der Nichtbenutzung im Sinne des § 43

Abs. 1 Satz 2 MarkenG alsbald nach Beschwerdeeinlegung abläuft und auf

eine sodann erhobene Einrede der Nichtbenutzung keine Glaubhaftmachung

der rechtserhaltenden Benutzung erfolgt. Im vorliegen-den Fall ist die

Nichtbenutzungseinrede erst geraume Zeit nach Be-schwerdeeinlegung

gemäß §§ 158 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG möglich geworden

(und erhoben worden), nämlich zu einem Zeitpunkt,

in dem bei

regelmäßigem Verlauf, d.h. bei unverzüglicher Vorlage der Akten an das

Bundespatentgericht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 5 MarkenG, damit gerechnet

werden konnte, daß das Beschwerdeverfahren bereits abge-schlossen sei.

Jedenfalls in einem solchen Fall entspricht es nicht der Billigkeit, die

Widersprechende mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten,

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wenn sie, wie hier, ihren Widerspruch zurückgenommen hat, bevor weitere

Kosten entstanden sind.

2. Der Widersprechenden kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß

ihre Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und insofern

mißbräuchlich war (vgl. Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rdn. 17, 20).

Da, wie ausgeführt, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung eine Nichtbenutzungseinrede weder zulässig noch erhoben war, ist davon auszugehen, daß

die Widerspruchsmarke - u.a. - für Waren eingetragen ist, die mit denen

identisch sind, für welche auch die angemeldete Marke eingetragen werden

soll. Die angemeldete Marke muß (bzw. mußte) daher einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Insoweit sind die zwischen den

Marken vorhandenen Abweichungen - vor allem in klanglicher Hinsicht - nicht

derart ausgeprägt, daß es als mißbräuchlich anzusehen ist, die angefochtene

Entscheidung der Markenstelle im Beschwerdeverfahren einer gerichtlichen

Überprüfung zuzuführen. Beide Marken weisen eine identische Silbenzahl

und denselben Betonungsrhythmus auf. Die dritten und vierten Silben sind

sehr ähnlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die angemeldete

Marke nicht nur wie

"zerasome", sondern auch wie

"kerasome"

ausgesprochen werden kann. Insoweit weisen die Vergleichsmarken auch

einen identischen Eingangslaut auf. Bei dieser Sachlage konnte dem Widerspruch nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden.

3. Der Umstand schließlich, daß sich die Eintragung der angemeldeten Marke

aufgrund des Widerspruchs um sechs Jahre verzögert hat, ist im wesentlichen auf das seinerzeit der Markeneintragung noch vorgeschaltete Widerspruchsverfahren zurückzuführen und rechtfertigt für sich allein ebenfalls

nicht die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen ist

zu berücksichtigen, daß die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen ist, daß die Akten entgegen § 66

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Abs. 6 Satz 5 MarkenG nicht unverzüglich dem Bundespatentgericht

vorgelegt wurden.

Ströbele

Hotz

Hacker

Bb