Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 19 W (pat) 21/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 40 92 175.1-32
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys.
Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 P - hat die unter dem
Aktenzeichen PCT/JP90/01564 eingereichte PCT-Anmeldung (internationales Anmeldedatum: 30.11.1990, in Anspruch genommene Prioritäten JP 30 89 87 und
JP 30 89 88, jeweils vom 30.11.1989), deren nationale Phase mit der am
30.07.1991 beim Deutschen Patentamt eingegangenen deutschen Übersetzung
(Aktenzeichen P 40 92 175.1-32, fortan als Anmeldeunterlagen bezeichnet) eingeleitet wurde, durch Beschluß vom 4. Dezember 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, der Patentanspruch 1 vom 9. Oktober 1995 vermittle dem Fachmann keine klare Lehre.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin. Sie
hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag und Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung zur Regelung der Leerlaufdrehzahl eines Verbrennungsmotors (31) bei sich ändernder elektrischer Last
an einer von dem Motor angetriebenen, mit einer Batterie (42) zusammenarbeitenden Wechselstrom-Lichtmaschine (40), mit
einem Spannungsregler (40-3), der den Feldstrom der
Lichtmaschine (40) als Funktion der elektrischen Last so
steuert, daß die Ausgangsspannung der Lichtmaschine (40)
konstant bleibt,
einer Einrichtung (36...39) zur Steuerung der dem Motor (31) im Leerlauf zur Verfügung gestellten Ansaugluft, und
einer Steuereinheit (14, 45), die die Ansaugluft-Steuereinrichtung (36...39) als Funktion der elektrischen Last so
steuert, daß die Motordrehzahl konstant gehalten wird,
dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinheit (14, 45)
den Laststrom (Ig) oder das Lichtmaschinendrehmoment (Ig')
aufgrund des Feldstrom-Tastverhältnisses (DFRi) und der
Drehzahl (Ne) ermittelt bei Änderung der elektrischen Last
den Feldstrom in mit der Motordrehung synchronen Schritten
ändert und die Schritthöhe (∆G) begrenzt."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
"Vorrichtung zur Regelung der Leerlaufdrehzahl eines Verbrennungsmotors (31) bei sich ändernder elektrischer Last
an einer von dem Motor angetriebenen, mit einer Batterie (42) zusammenarbeitenden Wechselstrom-Lichtmaschine (40), mit
einem Spannungsregler (40-3), der den Feldstrom der
Lichtmaschine (40) als Funktion der elektrischen Last so
steuert, daß die Ausgangsspannung der Lichtmaschine (40)
konstant bleibt,
einer Einrichtung (36...39) zur Steuerung der dem Motor (31) im Leerlauf zur Verfügung gestellten Ansaugluft, und
einer Steuereinheit (14, 45), die die Ansaugluft-Steuereinrichtung (36...39) als Funktion der elektrischen Last so
steuert, daß die Motordrehzahl konstant gehalten wird,
dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinheit (14, 45)
den Laststrom (Ig) oder das Lichtmaschinendrehmoment (Ig')
aufgrund des Feldstrom-Tastverhältnisses (DFRi) und der
Drehzahl (Ne) ermittelt bei Änderung der elektrischen Last
den Feldstrom in mit der Motordrehung synchronen Schritten
ändert und die Schritthöhe (∆G) begrenzt, und daß die Regeleinheit (14, 45) ein Zeitglied enthält, bei jeder Erhöhung
der elektrischen Last das Zeitglied setzt und eine nachfolgende Feldstromerhöhung erst nach Ablauf des Zeitglieds
durchführt."
Mit diesen Patentansprüchen soll gemäß der den Anmeldeunterlagen (S 3 Z 19
bis 24) entnehmbaren Aufgabe jeweils eine Vorrichtung zum Steuern der Änderung beim Leerlauf angegeben werden, die den Abfall der Drehzahl bei einem
Verbrennungsmotor selbst dann begrenzen kann, wenn beim Leerlauf die elektrische Last plötzlich zunimmt.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3, hilfsweise
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000, sowie jeweils mit den übrigen ursprünglichen Unterlagen.
Die Patentinhaberin führt zu den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
aus, der tatsächliche Lichtmaschinenstrom Ig werde jeweils nicht gemessen, sondern im Schritt S 7 des Ablaufdiagramms gemäß Fig 4 unter Einbeziehung der
Motordrehzahl berechnet. Damit sei festgelegt, wie das Ablaufdiagramm gemäß
den offengelegten Figuren 4 bis 6 in den dann folgenden Schritten durchlaufen
werde. Eine Vorrichtung, die nach einem derartigen Verfahren arbeite, sei aus
dem Stand der Technik nicht bekannt und könne vom Fachmann auch bei einer
Zusammenschau der Entgegenhaltungen DE 38 30 603 A1 und EP 0 106 539 A2
aufgrund der nunmehr in die jeweiligen Hauptansprüche zusätzlich aufgenommenen Merkmale nur in Kenntnis der Erfindung angegeben werden.
Das Vorhandensein eines Zeitgliedes führe zu keinem inneren Widerspruch im
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag; denn wenn eine Feldstromänderung "in mit
der Motordrehung synchronen Schritten" erfolge, bedeute dies nicht, daß sie bei
jeder Kurbelwellenumdrehung vorzunehmen sei; die Motordrehung sei vielmehr
lediglich das jeweils auslösende Moment.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat jedoch mit dem geänderten Patentbegehren keinen Erfolg, weil die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt-
und Hilfsantrag jeweils Änderungen enthalten, die - mangels Offenbarung in den
Anmeldeunterlagen - den Gegenstand der Anmeldung erweitern.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung "Verbrennungskraftmaschinen" anzusehen, der hinsichtlich der möglichen Rückwirkungen einer Lichtmaschine auf die Leerlaufdrehzahl der diese antreibenden Verbrennungskraftmaschine einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung "Elektrische Maschinen" mit langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bordnetze
von Kraftfahrzeugen zu Rate zieht.
1. Hauptantrag
Durch den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag soll eine Vorrichtung unter Schutz
gestellt werden, deren Steuereinheit gemäß dem ersten kennzeichnenden Merkmal bei einer Änderung der elektrischen Last den Feldstrom in mit der Motordrehung synchronen Schritten ändert und die Schritthöhe begrenzt. Es ist in diesem
Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich - und braucht deshalb im
Patentanspruch 1 nicht angegeben zu sein -, daß bei Leerlaufdrehzahl und
gleichbleibender elektrischer Last der Feldstrom nicht in mit der Motordrehung
synchronen Schritten geändert wird; denn dies hätte eine Überladung oder Überentladung der Batterie zur Folge, die auch anmeldungsgemäß vermieden werden
soll (S 2 Z 14 bis 17).
In den Anmeldeunterlagen, insbesondere den Figuren 3 bis 6 mit der zugehörigen
Beschreibung, aus denen die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag im wesentlichen entnommen sein sollen, ist aber lediglich eine Vorrichtung
offenbart, die auch bei gleichbleibender elektrischer Last, insbesondere bei der
Leerlaufdrehzahl, den Feldstrom in mit der Motordrehzahl synchronen Schritten ∆G ändert, wie im Folgenden - ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten Figuren 3 bis 6 - dargelegt wird.
Nach Angaben der Anmelderin wird im Schritt S 8 bei Vorliegen eines Wertes IG=0 festgestellt, daß keine Laständerung erfolgt ist (S 11 Z 34 bis 36 und
handschriftliche Eintragung "Last war vorher aus" in der von der Anmelderin überreichten Kopie der Figuren 3 bis 6). Daraufhin wird im nächsten Schritt S 12 geprüft, ob der errechnete Strom Ig größer bzw. kleiner/gleich einem Stromgrenzwert
IL1 ist.
Solange der Erzeugungsstrom die Bedingung Ig ≤ IL1 erfüllt und sich also nicht
oder nicht wesentlich geändert hat, was bei der Leerlaufdrehzahl der Fall ist, ist
deshalb bei jedem Durchlauf die Verzweigung in den linken Teil des Ablaufdiagramms maßgebend. Der dort nun folgende Schritt S 11 beinhaltet zwar keine
stromabhängige neue Festsetzung der Zielposition des Beipasses; jedoch wird im
später folgenden Schritt S 23 - wie auch die handschriftliche Eintragung der Anmelderin zutreffend angibt - eine "Feldstrom-Sollwertänderung in begrenzten
Schritten ∆G" vorgenommen.
Für Stromstärken Ig > IL1 erfolgt der Durchlauf nach Schritt S 12 bei gleichbleibendem Strom zunächst im rechten Teil des Ablaufdiagramms. Im Schritt S 19 wird
ein Zeitglied eingestellt und die Vorrichtung mit unverändertem Feldstrom-Sollwert
betrieben (Schritt S 26), bis nach Ablauf des Zeitgliedes (Zeitglied=0 in Schritt
S 20) auch ohne zwischenzeitliche Änderung der elektrischen Last im Schritt S 23
eine Feldstrom-Sollwertänderung in Schritten ∆G erfolgt.
Es kann dahingestellt bleiben, daß die handschriftlichen Eintragungen der Anmelderin "Last jetzt ein" bzw. "jetzt Lasteinschaltung" bei Schritt S 12 bzw. S 14 schon
dann keinen Sinn ergeben, wenn in Wirklichkeit keine Laständerung erfolgt ist;
denn es wird - wie dargelegt - im Schritt S 12 auch lediglich anhand der absoluten
Stromgröße Ig, nicht aber anhand einer Stromänderung entschieden, welcher Teil
des Ablaufdiagramms maßgebend ist.
Ein "Aussetzen" der schrittweisen Feldstromänderung bei gleichbleibender elektrischer Last z.B. bei der Leerlaufdrehzahl ist - wie auch die Anmelderin eingeräumt hat - nicht vorgesehen.
Das zweite Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 10 und 11 beschreibt lediglich eine Ansaugluftsteuerung (S 16 Z 3 bis 6) und offenbart insoweit keine Merkmale, mit denen der Fachmann die Figuren 3 bis 6 hinsichtlich der Steuerung des
Feldstromes der Lichtmaschine möglicherweise hätte derart berichtigen können,
daß bei unveränderter elektrische Last keine Feldstromänderung vorgenommen
wird.
In der Figur 9 sind lediglich die Änderungen der mittleren Schaltdauer Fr (3. Kurve) und des errechneten Laststromes Ig (4. Kurve, in der auch die beiden in den
Schritten S 9, S 12 benötigten Grenzwerte IL1, IL2 eingetragen sind, und die deshalb offensichtlich unzutreffend mit "Tg" bezeichnet ist) bei einer Änderung der
elektrischen Last zwischen dem ersten und zweiten Kurbelimpuls (1. Kurve) eingetragen.
Schließlich offenbaren auch die in den Figuren 1 und 2 der Anmeldungsunterlagen
beschriebenen Anordnungen dem Fachmann keine Vorrichtung zur Regelung der
Leerlaufdrehzahl, bei der eine Feldstrom-Sollwert-Änderung nur dann vorgenommen wird, wenn sich die elektrische Last ändert. Denn um dies zu ermöglichen, müßte der Steuereinheit 14 jeweils "mitgeteilt" werden, daß eine Laständerung vorliegt und welcher neue Endwert des Feldstromes als "Ziel" angestrebt
werden muß, der dann durch Erden des Transistors 64 in mit der Motorumdrehung
synchronen Schritten angesteuert wird (S 8 Z 32 bis S 9 Z 6). Demgegenüber wird
der Steuerschaltung 14 als einziges
"elektrisches" Signal das derzeitige
Schaltverhältnis Fr vom FR-Ausgang der Lichtmaschine zugeführt (S 9 Z 6 bis
15).
Entsprechendes gilt für die in den Figuren 14 bis 16 dargestellten Vorrichtungen.
In den gesamten Anmeldeunterlagen - insbesondere den Ausführungsbeispielen -
ist demnach keine Vorrichtung beschrieben, die bei fehlender Laständerung den
Feldstrom nicht in mit der Motordrehung synchronen Schritten ändert.
Zwar ist hier für den Fachmann das Vorliegen eines Fehlers in den Anmeldeunterlagen erkennbar, für den eine Berichtigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen
ist (vgl. Schulte, PatG, 5. Auflage, § 38 Rn 9 bis 14). Denn aus praktischen Gründen (zB Überladung/-entladung der Batterie) und aus physikalischen Gründen (zB
begrenzte Leistungsfähigkeit der Lichtmaschine) darf der Feldstrom einer Lichtmaschine ohne Änderung der elektrischen Last nicht in mit der Motordrehung synchronen Schritten bei jedem Durchlauf der Regelschleife geändert werden.
Es ist aber für den Fachmann auch unter Zuhilfenahme seines Fachwissens weder aus den Anmeldeunterlagen ersichtlich und auch von der Anmelderin nicht
vorgetragen worden, wie der Fehler im Ablaufdiagramm Figuren 3 bis 6 in Verbindung mit der Beschreibung Seite 9 Zeile 17 bis Seite 15 Zeile 3 zu berichtigen
wäre.
Wenn die Anmelderin nun eine Vorrichtung beansprucht, die zwar für den Fall einer Änderung der elektrischen Last in den Figuren 3 bis 6 offenbart sein mag, die
aber hinsichtlich einer weiteren und hier für den Fachmann als selbstverständlich
vorauszusetzenden Eigenschaft (keine Feldstrom-Sollwert-Erhöhung bei gleichbleibender elektrischer Last) ursprünglich nicht offenbart ist, so ist durch den zugehörigen Patentanspruch 1 der Gegenstand der Anmeldung erweitert.
2. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag durch ein zusätzlich vorgesehenes Zeitglied in der Regeleinheit,
das bei jeder Erhöhung der elektrischen Last gesetzt wird, und durch eine
Feldstromerhöhung nach Ablauf des Zeitglieds.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann den Figuren 3 bis 6 ein Setzen
des Zeitgliedes "bei jeder Erhöhung der elektrischen Last" als offenbart entnehmen kann, nachdem es - wie dargelegt - bei fehlender Lasterhöhung (entsprechend IG=0 in Schritt S 8) allein auf die Größe des Stromes Ig ankommt, ob im
Schritt S 14 der Merker IGI=1 gesetzt wird.
Denn schon im Hinblick auf die auch für die Vorrichtung mit den Merkmalen dieses
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag selbstverständlich vorauszusetzende Eigenschaft, daß nur nach einer Änderung der elektrischen Last eine Feldstromänderung erfolgen darf, beinhaltet dieser Patentanspruch die im Zusammenhang mit
dem Hauptantrag aufgezeigte unzulässige Änderung der in der Anmeldung enthaltenen Angaben.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
Ko