Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 29 W (pat) 152/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 07 822

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Juni 2000

durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von

Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

1. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens einschließlich der den

Beteiligten erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e :

I.

Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 eingetragene

Marke Nr. 397 07 822

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 16, 36, 37, 38, 41 und 42 eingetragenen prioritätsälteren Bildmarke

Nr. 396 03 647

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, zurückgewiesen und Kosten nicht auferlegt.

Die hiergegen gerichtete, am 29 Februar 2000 eingegangene Beschwerde der

Widersprechenden ist am 30. März 2000 zurückgenommen worden. Die Inhaberin

der angegriffenen Marke hat vor Kenntnis der Rücknahme der Beschwerde den

Antrag gestellt,

der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens einschließlich

der den Beteiligten erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Sie erhält diesen Antrag auch nach Kenntnis der Beschwerderücknahme aufrecht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten

und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der nach Rücknahme der Beschwerde der Widersprechenden von der Markeninhaberin gestellte und aufrecht erhaltene Kostenantrag ist nicht begründet. Sofern

sich der Kostenantrag, was nicht eindeutig zu erkennen ist, auch auf das patentamtliche Widerspruchsverfahren erstrecken sollte, scheidet eine Kostenentscheidung zu Lasten der Widersprechenden schon deshalb aus, weil die Beschlüsse

der Markenstelle, in welchen von einer Kostenauferlegung abgesehen wurde, von

der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht angefochten, mithin insoweit rechtskräftig geworden sind und eine gegebenenfalls beabsichtigte unselbständige Anschlußbeschwerde wegen der Rücknahme der Beschwerde der Widersprechenden unzulässig wäre. Soweit der Kostenantrag sich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezieht, ist er zwar auch nach Rücknahme der Beschwerde

zulässig (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG), hat aber keinen Erfolg.

Zwar mögen der Widerspruch und die Beschwerde gegen die Entscheidung des

Erinnerungsprüfers angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage von Anfang

an wenig erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder

gar rechtsmißbräuchlich können sie aber nicht angesehen werden. Dies ist auch

nach dem neuen Markenrecht nur gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter in

einer nach anerkannten Gesichtspunkten aussichtslosen Situation sein Interesse

durchzusetzen versucht (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 71

Rd. 17). Die Anmelderin hat keine Begründung ihres Antrags gegeben, so daß

nicht ersichtlich ist, weshalb sie der Meinung ist, im vorliegenden Fall entspreche

eine Kostenauferlegung der Billigkeit. Auch der Senat sieht keine hinreichenden

Anhaltspunkte für eine Kostenauferlegung. Im vorliegenden Fall stand die Verneinung der verwechslungsbegründenden Ähnlichkeit der Marken jedenfalls deshalb

nicht von vornherein zweifelsfrei fest, weil in der jüngeren Marke die Quadrate

graphisch sehr stark hervorgehoben sind und es einige Gemeinsamkeiten mit der

älteren Bildmarke gibt. Auch der Umstand, daß sich die Widersprechende durch

Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterlegenen

begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) keinen

Grund für eine Kostenauferlegung dar.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Abb. 1

Guth

Cl

Abb. 2