Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 29 W (pat) 152/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 07 822
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von
Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
1. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens einschließlich der den
Beteiligten erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 eingetragene
Marke Nr. 397 07 822
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch eingelegt worden aus der für Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 16, 36, 37, 38, 41 und 42 eingetragenen prioritätsälteren Bildmarke
Nr. 396 03 647
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, zurückgewiesen und Kosten nicht auferlegt.
Die hiergegen gerichtete, am 29 Februar 2000 eingegangene Beschwerde der
Widersprechenden ist am 30. März 2000 zurückgenommen worden. Die Inhaberin
der angegriffenen Marke hat vor Kenntnis der Rücknahme der Beschwerde den
Antrag gestellt,
der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens einschließlich
der den Beteiligten erwachsenen Kosten aufzuerlegen.
Sie erhält diesen Antrag auch nach Kenntnis der Beschwerderücknahme aufrecht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten
und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der nach Rücknahme der Beschwerde der Widersprechenden von der Markeninhaberin gestellte und aufrecht erhaltene Kostenantrag ist nicht begründet. Sofern
sich der Kostenantrag, was nicht eindeutig zu erkennen ist, auch auf das patentamtliche Widerspruchsverfahren erstrecken sollte, scheidet eine Kostenentscheidung zu Lasten der Widersprechenden schon deshalb aus, weil die Beschlüsse
der Markenstelle, in welchen von einer Kostenauferlegung abgesehen wurde, von
der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht angefochten, mithin insoweit rechtskräftig geworden sind und eine gegebenenfalls beabsichtigte unselbständige Anschlußbeschwerde wegen der Rücknahme der Beschwerde der Widersprechenden unzulässig wäre. Soweit der Kostenantrag sich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezieht, ist er zwar auch nach Rücknahme der Beschwerde
zulässig (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG), hat aber keinen Erfolg.
Zwar mögen der Widerspruch und die Beschwerde gegen die Entscheidung des
Erinnerungsprüfers angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage von Anfang
an wenig erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder
gar rechtsmißbräuchlich können sie aber nicht angesehen werden. Dies ist auch
nach dem neuen Markenrecht nur gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter in
einer nach anerkannten Gesichtspunkten aussichtslosen Situation sein Interesse
durchzusetzen versucht (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 71
Rd. 17). Die Anmelderin hat keine Begründung ihres Antrags gegeben, so daß
nicht ersichtlich ist, weshalb sie der Meinung ist, im vorliegenden Fall entspreche
eine Kostenauferlegung der Billigkeit. Auch der Senat sieht keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Kostenauferlegung. Im vorliegenden Fall stand die Verneinung der verwechslungsbegründenden Ähnlichkeit der Marken jedenfalls deshalb
nicht von vornherein zweifelsfrei fest, weil in der jüngeren Marke die Quadrate
graphisch sehr stark hervorgehoben sind und es einige Gemeinsamkeiten mit der
älteren Bildmarke gibt. Auch der Umstand, daß sich die Widersprechende durch
Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterlegenen
begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) keinen
Grund für eine Kostenauferlegung dar.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Abb. 1
Guth
Cl
Abb. 2