Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 7 W (pat) 28/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 31 442
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters
Köhn als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Hochmuth und Frühauf
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Januar 1999 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten in der erteilten Fassung unter Ersetzung der Patentansprüche 1 und 6 durch die am 21. Juni 2000 überreichten
Patentansprüche 1 und 6.
G r ü n d e
Gegen das Patent 195 31 442 mit der Bezeichnung
Aufnahmevorrichtung,
dessen Erteilung am 14. August 1997 veröffentlicht worden ist, hat die
E… GmbH & Co. in R…/F…
Einspruch erhoben.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluß vom 11. Januar 1999 das Patent 195 31 442 widerrufen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt
aufrechtzuerhalten unter Ersetzung der Patentansprüche 1 und 6
durch die am 21. Juni 2000 überreichten Patentansprüche 1 und 6.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung ist zum Stand der Technik die deutsche Gebrauchsmusterschrift 92 15 066 abgehandelt worden.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Aufnahmevorrichtung mit einem Transportkanal, der gegen sein
eine Auslaßöffnung bildendes hinteres Ende hin in der Gebrauchslage ansteigt und dessen untere Begrenzungswand im
Bereich seines eine Aufnahmeöffnung bildenden vorderen Endes
als eine Schaufel ausgebildet ist, und mit wenigstens einer Düse,
die an eine Druckluftquelle angeschlossen
ist und
im
Transportkanal einen gegen die Auslaßöffnung strömenden Primärluftstrom erzeugt, welcher einen durch die Aufnahmeöffnung
in den Transportkanal eintretenden Sekundärluftstrom bewirkt,
dadurch gekennzeichnet, daß die Düse sowohl in der Nähe der
unteren Begrenzungswand als auch der seitlichen Begrenzungswand (Wände) angeordnet ist, wobei der Krümmungsradius der die Düse speisenden Primärluftzufuhr etwa halb so groß
ist wie der Abstand der unteren Begrenzungswand von der
oberen Begrenzungswand des Transportkanals, und außerdem
eine Einstellung aufweist, in welcher der aus ihr austretende Primärluftstrom auf die sich unmittelbar an die Schaufelvorderkante
anschließende Zone der unteren Begrenzungswand des Transportkanals gerichtet ist und auf diese Zone unter einem Winkel
von weniger als 45° auftrifft.
In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift 195 31 442 ist für bekannte Aufnahmevorrichtungen angegeben, daß mit diesen Aufnahmevorrichtungen das Aufnehmen von Abfällen, die nicht unmittelbar auf einem
festen Untergrund liegen, nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Es liegt daher die Aufgabe vor, Aufnahmevorrichtungen derart zu verbessern, daß das Aufnehmen von derartigen Abfällen wirksam möglich wird.
Die Patentansprüche 2 bis 21 sind auf Merkmale gerichtet, die die Aufnahmevorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich
gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellt in der beschränkten Fassung eine patentfähige Erfindung dar.
Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist zulässig. Die gegenüber der
erteilten Fassung neu aufgenommenen Merkmale sind in der Spalte 4,
Zeilen 17 bis 36 der Patentschrift und im erteilten Patentanspruch 6 als zur
Erfindung gehörig offenbart. Das Merkmal, daß die Düse in der Nähe der
unteren Begrenzungswand angeordnet ist, ergibt sich zwangsläufig aus der
Angabe, daß die Arme 22 einen Umlenkabschnitt bilden, der als ringförmig
gekrümmter, sich über etwa 180° erstreckenden Kanal ausgestaltet ist, wobei der Krümmungsradius halb so groß gewählt ist, wie der Abstand der
unteren Begrenzungswand von der oberen Begrenzungswand des Luftzuführkanals beträgt. Das heißt, daß die primäre Luft in einem bogenförmigen
Kanal von der oberen zur unteren Begrenzungswand geführt wird und die
Austrittsdüse sich in der Nähe der unteren Begrenzungswand befindet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da in keiner der zum Stand
der Technik genannten Druckschriften eine Aufnahmevorrichtung
beschrieben wird, bei welcher die Austrittsdüse für die Primärluft sowohl in
der Nähe des unteren als auch der seitlichen Begrenzungswand des
Transportkanals angeordnet ist.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Aufnahmevorrichtungen, eine Anregung zum Auffinden des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 geben können.
Durch die Anordnung der Austrittsdüse in der Nähe der unteren und der
seitlichen Begrenzungswand des Transportkanals und einer Strahlaustrittsrichtung des Primärluftstrahles derart, daß er auf die untere Begrenzungswand unter einen Winkel von weniger als 45° auftritt, wird ein sehr wirksames Aufnehmen von Abfällen, die nicht unmittelbar auf einem festen Untergrund liegen, erreicht, da die Primärluft im Transportkanal gegenüber der
Sekundärluft dominiert. Gleichzeitig wird eine maximale Förderwirkung im
unmittelbaren Aufnahmebereich an der unteren Begrenzungswand des
Transportkanals sichergestellt.
Zu einer derartigen Gestaltung des Zufuhrkanals für die Primärluft kann die
in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 9 215 066 beschriebene Saugvorrichtung mit einem Injektor kein Vorbild abgeben, da bei dieser bekannten Vorrichtung die Einleitung der Primärluft in der Nähe der oberen
Begrenzungswand über die gesamte Breite des Transportkanals erfolgt
(vgl. S 5, Z 5 bis 8 iVm Fig 1 und 2).
Die
übrigen
im Einspruchsverfahren
genannten Druckschriften
(FR-OS 2 187 651 sowie die DE-GM 9 309 853 und 9 312 607) liegen vom
Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ab, da sie keine der im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 genannten Merkmale aufzeigen. Sie haben
deshalb im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt.
Auch eine Zusammenschau einer oder mehrer dieser Druckschriften mit der
deutschen Gebrauchsmusterschrift 9 215 066 kann deshalb den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.
Der Patentanspruch 1 in der beschränkten Fassung ist daher rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 bis 21 haben weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten
der Aufnahmevorrichtung nach Patentanspruch 1 zum Inhalt, die keine
Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können sich deshalb den Patentanspruch 1 als Unteransprüche anschließen.
Köhn
Eberhard
Hochmuth
Frühauf
Ju