Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.06.2000 – 8 W (pat) 19/98
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 29 010.4
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Dehne, Gutermuth und Dr. Huber 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts
vom 19. Dezember 1997 wird aufgehoben und die Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 18. Juli 1996 beim Deutschen Patentamt einen Antrag auf
Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Neue Methode um Wohnräume wärmetechnisch zu isolieren" gestellt. Gleichzeitig hat er Prüfungsantrag gestellt.
Ferner hat der Anmelder mit Schreiben vom 17. Juli 1996 Antrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Die erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind abgeben.
Die ursprünglich eingereichten Unterlagen umfaßten 6 auf eine Wohnraumisolierung gerichtete Patentansprüche, 5 Seiten Beschreibung und Zeichnung (Fig 1, 2).
Die Patentabteilung 11 hat mit Zwischenbescheid vom 11. August 1997 festgestellt, daß die Bedürftigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist. Sie hat
zum Stand der Technik auf die folgenden Druckschriften hingewiesen:
(1.) Bobran, Hans W.: Handbuch der Bauphysik 6., völlig neubearb. u. erw. Aufl., Vieweg, Braunschweig 1990
Seite 110 Äußere Dämmschichten
Seite 113 Kaltwandprinzip
Seite 113 Innere Dämmschichten
(2.) Möhl, Ulrich: Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und
Energieverbrauch, expert-Verl., Grafenau/Württ. 1984, Seite
136 und 137, Bild 5, 15
(3.) Mittag, Martin: Baukonstruktionslehre
11. Auflage, Seite 181, Abb 38 - 40
C. Bertelsmann Verlag Gütersloh 1960.
Die Patentabteilung hat ausgeführt, daß keine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents bestehe, da weder den Ansprüchen, noch den weiteren in den
Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmalen ein patentfähiger Überschuß gegenüber dem Offenbarungsgehalt der genannten Entgegenhaltungen entnommen
werden könne.
Mit Eingabe vom 31.10.97 (bestehend aus mehreren Eingabeteilen, einige offenbar fehlerhaft mit Datum "31.11.97" versehen) hat der Anmelder zu dem entgegengehaltenen Stand der Technik Stellung genommen. Er trägt sinngemäß vor,
daß das Wesen des Anmeldungsgenstandes darin bestehe, bei einem Gebäude
alle Wände, Decken und Böden der einzelnen Zimmer von innen her mit einer
Wärmeisolierung zu versehen, welche auch ausreichende Festigkeit zur Aufnahme von Nägeln, Schrauben usw zB für Bilderhaken oä aufweisen solle. Somit
bedürfe es lediglich einer Menge an Heizenergie, die ausreiche, um die Luft in den
entsprechenden (benutzten) Zimmern zu erwärmen, ohne das (zunächst kalte)
Mauerwerk selbst mit erwärmen zu müssen. Mit gleicher Gruppe von Eingaben
hat der Anmelder einen weiteren Anspruch als "Patentanspruch 7“) vorgelegt, der
auf eine Schallisolierung von Räumen gerichtet ist.
Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1997
die beantragte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil, wie in den Gründen des
Beschlusses angeführt, sowohl äußere als auch innere Dämmschichten aus dem
Stand der Technik bekannt seien. Ferner werde die Massivdecke bzw die
Gebäudemasse mit der äußeren Dämmschicht bekanntermaßen als
Wärmespeicher für den Innenraum genutzt, so daß die Umkehr dieses Prinzips
die anmeldungsgemäße Lösung nahelege. Die Patentabteilung hat
ferner
ausgeführt, daß der vom Anmelder zwischenzeitlich vorgelegte Patentanspruch
Nr 7 bei der Überprüfung, die auf der Grundlage der ursprünglichen Anmeldung zu
erfolgen habe, unberücksichtigt zu bleiben habe.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
In seiner Beschwerdebegründung trägt der Anmelder im wesentlichen vor, daß er
den Kern der Anmeldung nunmehr in den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 6 sehe, den er im Rahmen der Beschwerdebegründung nochmals zitiert.
Der Patentanspruch 6 lautet:
"Patentanspruch nach Patentansprüche 1), 2) und 3), dadurch
gekennzeichnet, daß nach der Isolierschicht -2- im inneren der
Räume an den Wänden -1- und Decken -4-, eine bearbeitungsfähige Oberfläche -3- zu versehen, die man anstreichen, mit Tapeten bekleben und Nägel und Schrauben geringerer Abmessung
und gegebener Festigkeit einschlagen bzw einschrauben kann."
Der Anmelder führt hierzu sinngemäß aus, daß eine Isolierschicht zumindest mit
den zusätzlichen, im Patentanspruch 6 angegebenen Festigkeitseigenschaften
aus dem Stand der Technik nicht bekannt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Den ursprünglichen Anmeldeunterlagen - diese sind auch nach Auffassung
des Senats einer Überprüfung zu Grunde zu legen, wobei der über den Umfang
der ursprünglichen Offenbarung hinausgehende nachgereichte Patentanspruch Nr 7 nicht zu berücksichtigen ist - kann zweifelsfrei der Grundgedanke
entnommen werden, im Innern der Räume eine den ganzen Raum umschließende
Isolierschicht anzubringen (vgl zB Patentansprüche 3 - 4, ursprüngl. Beschreibung
Seite 1, 4. Abs.) Patentanspruch 6 stellt zudem noch auf die Festigkeit der Isolierschicht zumindest an Wänden und Decke - ab, die ua auch das Anbringen
von Schrauben und Nägeln ermöglichen soll.
Mit der anmeldungsgemäßen rundum-Dämmung aller Grenzflächen der einzelnen
Räume soll erreicht werden, daß nur die Luft in den Räumen beheizt zu werden
braucht, ohne das angrenzende Mauerwerk mit aufheizen zu müssen (vgl Patentanspruch 1; Beschr S 3, 6. Abs.).
2.
Im entgengehaltenen Stand der Technik werden zwar auch innere Dämmschichten erwähnt, zB im Fachbuch "Handbuch der Bauphysik", S 113 und im
Fachbuch "Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und Energieverbrauch", S 136,
die dort auf S 137 auch zeichnerisch dargestellt sind (Bild 5.15). Im Fachbuch
"Baukonstruktionslehre" wird auf Seite 181 unter Bild 39 außerdem auch eine
innen-isolierte Dachdecke dargestellt, jedoch versehen mit der Bezeichnung
"FALSCH".
Innendämmungen der verschiedensten Art sind somit im entgegengehaltenen
Stand der Technik angesprochen und/oder dargestellt, jedoch immer nur bezogen
auf bestimmte Teile von Gebäuden bzw Räumen. Aus dem Fachbuch "Handbuch
der Bauphysik"
ist zB aus Abb 2
(S 111) eine Fußbodensiolierung
(Wärmedämmschicht 2) ersichtlich, während dort ab S 113 auf innenliegende
Dämmschichten an Außenwänden verwiesen wird. Somit kann diese Entgegenhaltung insgesamt allenfalls eine Fußbodenisolierung sowie eine Innen-Isolierung
der Außenwände von Gebäuden nahelegen. Auch im Fachbuch "Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und Energieverbrauch "wird lediglich auf die Innendämmung von Außenwänden verwiesen. Im Fachbuch "Baukonstruktionslehre"
wird die Innendämmung eines weiteren speziellen Gebäudeteils, nämlich einer
Dachdecke, dargestellt (Bild 39). Dabei kann es dahinstehen, ob die Bezeichnung
dieser Darstellung nach Bild39 mit "FALSCH" einen Fachmann, einen in der Gebäudedämmung erfahrenen Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung, dazu
anzuregen vermag eine derartige Dämmethode dennoch einzusetzen. Die Offenbarung dieser Entgegenhaltung ist jedenfalls lediglich auf Dachdecken beschränkt.
Unter Hinzunahme der Offenbarung der übrigen Entgegenhaltungen erhält der
Fachmann noch die Information, daß Fußböden und - wenn auch nicht optimal -
Außenwände in Gebäuden mit einer Innendämmung versehen werden können.
Die vom Anmelder vorgeschlagene Wärmeschutzmaßnahme ist jedoch nicht nur
auf Außenwände bzw nach außen weisende Grenzflächen gerichtet (vgl zB Patentanspruch 2) sondern auf eine den ganzen Raum umschließende Isolierschicht
in allen Räumen eines Gebäudes. Dies kann jedoch von dem vorläufig ermittelten
Stand der Technik weder einzeln, noch in einer Zusammenschau betrachtet nahegelegt werden. Ebensowenig werden Hinweise auf die zusätzlich angestrebten
Festigkeitswerte des Dämmaterials gegeben.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften auch schon deshalb über einfaches
fachmännisches Handeln hinausgehen, weil im Stand der Technik dort, wo für
spezielle Stellen (Außenwände, Dachdecken) Innendämmungen überhaupt angesprochen sind, eher von solchen Maßnahmen abgeraten wird.
Demzufolge ergeben die genannten Merkmale des Anmeldungsgegenstandes
(Innendämmung aller Räume, Festigkeit des Dämmaterials) einen Überschuß gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, für den die Erteilung eines
Patents nicht ausgeschlossen erscheint.
Nach alledem besteht hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents auf den am
18. Juli 96 angemeldeten Gegenstand.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist daher zu bewilligen.
Kowalski
Dehne
Gutermuth
Dr. Huber
Cl