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BPatG Beschluss vom 26.06.2000 – 8 W (pat) 19/98

8. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 29 010.4

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Dehne, Gutermuth und Dr. Huber 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts

vom 19. Dezember 1997 wird aufgehoben und die Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 18. Juli 1996 beim Deutschen Patentamt einen Antrag auf

Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Neue Methode um Wohnräume wärmetechnisch zu isolieren" gestellt. Gleichzeitig hat er Prüfungsantrag gestellt.

Ferner hat der Anmelder mit Schreiben vom 17. Juli 1996 Antrag auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Die erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind abgeben.

Die ursprünglich eingereichten Unterlagen umfaßten 6 auf eine Wohnraumisolierung gerichtete Patentansprüche, 5 Seiten Beschreibung und Zeichnung (Fig 1, 2).

Die Patentabteilung 11 hat mit Zwischenbescheid vom 11. August 1997 festgestellt, daß die Bedürftigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist. Sie hat

zum Stand der Technik auf die folgenden Druckschriften hingewiesen:

(1.) Bobran, Hans W.: Handbuch der Bauphysik 6., völlig neubearb. u. erw. Aufl., Vieweg, Braunschweig 1990

Seite 110 Äußere Dämmschichten

Seite 113 Kaltwandprinzip

Seite 113 Innere Dämmschichten

(2.) Möhl, Ulrich: Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und

Energieverbrauch, expert-Verl., Grafenau/Württ. 1984, Seite

136 und 137, Bild 5, 15

(3.) Mittag, Martin: Baukonstruktionslehre

11. Auflage, Seite 181, Abb 38 - 40

C. Bertelsmann Verlag Gütersloh 1960.

Die Patentabteilung hat ausgeführt, daß keine hinreichende Aussicht auf Erteilung

eines Patents bestehe, da weder den Ansprüchen, noch den weiteren in den

Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmalen ein patentfähiger Überschuß gegenüber dem Offenbarungsgehalt der genannten Entgegenhaltungen entnommen

werden könne.

Mit Eingabe vom 31.10.97 (bestehend aus mehreren Eingabeteilen, einige offenbar fehlerhaft mit Datum "31.11.97" versehen) hat der Anmelder zu dem entgegengehaltenen Stand der Technik Stellung genommen. Er trägt sinngemäß vor,

daß das Wesen des Anmeldungsgenstandes darin bestehe, bei einem Gebäude

alle Wände, Decken und Böden der einzelnen Zimmer von innen her mit einer

Wärmeisolierung zu versehen, welche auch ausreichende Festigkeit zur Aufnahme von Nägeln, Schrauben usw zB für Bilderhaken oä aufweisen solle. Somit

bedürfe es lediglich einer Menge an Heizenergie, die ausreiche, um die Luft in den

entsprechenden (benutzten) Zimmern zu erwärmen, ohne das (zunächst kalte)

Mauerwerk selbst mit erwärmen zu müssen. Mit gleicher Gruppe von Eingaben

hat der Anmelder einen weiteren Anspruch als "Patentanspruch 7“) vorgelegt, der

auf eine Schallisolierung von Räumen gerichtet ist.

Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1997

die beantragte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil, wie in den Gründen des

Beschlusses angeführt, sowohl äußere als auch innere Dämmschichten aus dem

Stand der Technik bekannt seien. Ferner werde die Massivdecke bzw die

Gebäudemasse mit der äußeren Dämmschicht bekanntermaßen als

Wärmespeicher für den Innenraum genutzt, so daß die Umkehr dieses Prinzips

die anmeldungsgemäße Lösung nahelege. Die Patentabteilung hat

ferner

ausgeführt, daß der vom Anmelder zwischenzeitlich vorgelegte Patentanspruch

Nr 7 bei der Überprüfung, die auf der Grundlage der ursprünglichen Anmeldung zu

erfolgen habe, unberücksichtigt zu bleiben habe.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

In seiner Beschwerdebegründung trägt der Anmelder im wesentlichen vor, daß er

den Kern der Anmeldung nunmehr in den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 6 sehe, den er im Rahmen der Beschwerdebegründung nochmals zitiert.

Der Patentanspruch 6 lautet:

"Patentanspruch nach Patentansprüche 1), 2) und 3), dadurch

gekennzeichnet, daß nach der Isolierschicht -2- im inneren der

Räume an den Wänden -1- und Decken -4-, eine bearbeitungsfähige Oberfläche -3- zu versehen, die man anstreichen, mit Tapeten bekleben und Nägel und Schrauben geringerer Abmessung

und gegebener Festigkeit einschlagen bzw einschrauben kann."

Der Anmelder führt hierzu sinngemäß aus, daß eine Isolierschicht zumindest mit

den zusätzlichen, im Patentanspruch 6 angegebenen Festigkeitseigenschaften

aus dem Stand der Technik nicht bekannt sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Den ursprünglichen Anmeldeunterlagen - diese sind auch nach Auffassung

des Senats einer Überprüfung zu Grunde zu legen, wobei der über den Umfang

der ursprünglichen Offenbarung hinausgehende nachgereichte Patentanspruch Nr 7 nicht zu berücksichtigen ist - kann zweifelsfrei der Grundgedanke

entnommen werden, im Innern der Räume eine den ganzen Raum umschließende

Isolierschicht anzubringen (vgl zB Patentansprüche 3 - 4, ursprüngl. Beschreibung

Seite 1, 4. Abs.) Patentanspruch 6 stellt zudem noch auf die Festigkeit der Isolierschicht zumindest an Wänden und Decke - ab, die ua auch das Anbringen

von Schrauben und Nägeln ermöglichen soll.

Mit der anmeldungsgemäßen rundum-Dämmung aller Grenzflächen der einzelnen

Räume soll erreicht werden, daß nur die Luft in den Räumen beheizt zu werden

braucht, ohne das angrenzende Mauerwerk mit aufheizen zu müssen (vgl Patentanspruch 1; Beschr S 3, 6. Abs.).

2.

Im entgengehaltenen Stand der Technik werden zwar auch innere Dämmschichten erwähnt, zB im Fachbuch "Handbuch der Bauphysik", S 113 und im

Fachbuch "Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und Energieverbrauch", S 136,

die dort auf S 137 auch zeichnerisch dargestellt sind (Bild 5.15). Im Fachbuch

"Baukonstruktionslehre" wird auf Seite 181 unter Bild 39 außerdem auch eine

innen-isolierte Dachdecke dargestellt, jedoch versehen mit der Bezeichnung

"FALSCH".

Innendämmungen der verschiedensten Art sind somit im entgegengehaltenen

Stand der Technik angesprochen und/oder dargestellt, jedoch immer nur bezogen

auf bestimmte Teile von Gebäuden bzw Räumen. Aus dem Fachbuch "Handbuch

der Bauphysik"

ist zB aus Abb 2

(S 111) eine Fußbodensiolierung

(Wärmedämmschicht 2) ersichtlich, während dort ab S 113 auf innenliegende

Dämmschichten an Außenwänden verwiesen wird. Somit kann diese Entgegenhaltung insgesamt allenfalls eine Fußbodenisolierung sowie eine Innen-Isolierung

der Außenwände von Gebäuden nahelegen. Auch im Fachbuch "Baulicher Wärmeschutz, Feuchteschutz und Energieverbrauch "wird lediglich auf die Innendämmung von Außenwänden verwiesen. Im Fachbuch "Baukonstruktionslehre"

wird die Innendämmung eines weiteren speziellen Gebäudeteils, nämlich einer

Dachdecke, dargestellt (Bild 39). Dabei kann es dahinstehen, ob die Bezeichnung

dieser Darstellung nach Bild39 mit "FALSCH" einen Fachmann, einen in der Gebäudedämmung erfahrenen Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung, dazu

anzuregen vermag eine derartige Dämmethode dennoch einzusetzen. Die Offenbarung dieser Entgegenhaltung ist jedenfalls lediglich auf Dachdecken beschränkt.

Unter Hinzunahme der Offenbarung der übrigen Entgegenhaltungen erhält der

Fachmann noch die Information, daß Fußböden und - wenn auch nicht optimal -

Außenwände in Gebäuden mit einer Innendämmung versehen werden können.

Die vom Anmelder vorgeschlagene Wärmeschutzmaßnahme ist jedoch nicht nur

auf Außenwände bzw nach außen weisende Grenzflächen gerichtet (vgl zB Patentanspruch 2) sondern auf eine den ganzen Raum umschließende Isolierschicht

in allen Räumen eines Gebäudes. Dies kann jedoch von dem vorläufig ermittelten

Stand der Technik weder einzeln, noch in einer Zusammenschau betrachtet nahegelegt werden. Ebensowenig werden Hinweise auf die zusätzlich angestrebten

Festigkeitswerte des Dämmaterials gegeben.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften auch schon deshalb über einfaches

fachmännisches Handeln hinausgehen, weil im Stand der Technik dort, wo für

spezielle Stellen (Außenwände, Dachdecken) Innendämmungen überhaupt angesprochen sind, eher von solchen Maßnahmen abgeraten wird.

Demzufolge ergeben die genannten Merkmale des Anmeldungsgegenstandes

(Innendämmung aller Räume, Festigkeit des Dämmaterials) einen Überschuß gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, für den die Erteilung eines

Patents nicht ausgeschlossen erscheint.

Nach alledem besteht hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents auf den am

18. Juli 96 angemeldeten Gegenstand.

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist daher zu bewilligen.

Kowalski

Dehne

Gutermuth

Dr. Huber

Cl