Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.06.2000 – 27 W (pat) 44/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 54 148.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Juni 1999 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
SUPERVARIO
soll Markenschutz für folgende Waren erhalten:
"Staubsaugeranlagen
für Reinigungszwecke, Staubsauger,
Staubsaugerschläuche, Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln sowie von Dampf,
Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Luftfilter für Motoren,
elektrische Poliermaschinen und
-Geräte, elektrische Abstaubgeräte, elektrische Parkettbohnergeräte, elektrische Bohnermaschinen für Haushaltszwecke, elektrische Polierapparate
und -maschinen für Haushaltszwecke, Poliermaschinen für Fußböden, elektrische Shampooniergeräte für Teppiche und Teppichböden, Staubsaugerrohre; Beleuchtungs-, Heizungs-,
Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Desinfektionsapparate, Luftdesodorierungsgeräte, Luftfilter (Klimatisierung), Luftfilteranlagen, Wasserfiltriergeräte, Heißluftapparate, Klimaapparate,
Luftkühlgeräte, Luftionisationsgeräte, Luftreinigungsapparate und
-maschinen, Luftsterilisatoren, Luftsprudelbäder, Lufttrockner,
Wassersterilisierapparate, Trinkwasserfilter, Wasserfiltriergeräte;
Aerosolzerstäuber, nicht für medizinische Zwecke; Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Filter für den Haushalt, Putztücher, mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher, Putzgeräte, Putzwolle,
Polierleder, Poliermaterial (ausgenommen Poliermittel, -papier,
-steine), Polierhandschuhe, nicht elektrische Polierapparate und
-maschinen für Haushaltszwecke, handbetätigte Geräte, Räuchergefäße, Rauchverzehrer für den Haushalt, handbetätigte
Reinigungsgeräte, Reinigungstücher, Scheuerkissen für die Küche, Sprüher für Duftstoffe und Desinfektionsmittel (Staubsaugerzubehörteile), Staubtücher, Staubwedel, Möbelwischtücher."
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet.
In ihrer Erwiderung hat die Anmelderin ua darauf hingewiesen, daß nach einer von
ihr durchgeführten Recherche über 300 Marken in Deutschland Schutz genössen,
welche "VARIO" in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Wortelementen
enthielten, und beispielhaft eine Reihe so gebildeter Marken angeführt.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung nunmehr ausschließlich auf das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft abgestellt (unter Hinweis auf BPatG BlPMZ
1984, 298 "VARIO"). Auch die vorliegend angemeldeten Waren könnten variabel
gestaltet bzw für variable Zwecke gedacht sein. Die Beurteilungsmaßstäbe hätten
sich durch die Einführung des Markengesetzes nicht substantiell geändert. Der
vorangestellte Bestandteil "SUPER" werde in der modernen Werbesprache als
Steigerungshinweis im Sinne von "Spitzenklasse" usw verwendet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Ihrer Ansicht nach darf eine Entscheidung aus dem Jahre 1984 schon deshalb
nicht pauschal auf eine jetzt schutzsuchende Marke übertragen werden, weil sich
das Markenrecht in den letzten fünfzehn Jahren weiterentwickelt habe. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf jüngere - ihrer Ansicht nach einschlägige - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zudem werde nicht für
"VARIO" in Alleinstellung Markenschutz beansprucht. Auch sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, worin der Bezug zwischen den Waren und dem Phantasiebegriff "SUPERVARIO" liegen sollte. Hierbei handele es sich nicht um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache. Insbesondere der Voreintragung der IR-Marke 652 138 "VARIO" komme Bedeutung zu. Gleiches gelte für die
Vielzahl in jüngerer Zeit eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "VARIO".
In einem weiteren Schriftsatz verweist die Anmelderin darauf, daß das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Anmeldung einer mit der vorliegend
angemeldeten übereinstimmenden Marke zugelassen habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Sache begründet.
Der Eintragung der als Marke angemeldeten Bezeichnung stehen keine absoluten
Schutzhindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 bis 3 entgegen. Was die - im
ersten Beanstandungsbescheid noch angeführte - Freihaltebedürftigkeit anbetrifft,
so stützt sich bereits der Zurückweisungsbeschluß nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt. "SUPERVARIO" ist kein für die beanspruchten Erzeugnisse glatt beschreibender oder üblich gewordener Begriff. Die Markenstelle hat nicht belegt,
daß es sich überhaupt um ein Wort des deutschen Sprachschatzes handelt. Somit
ist davon auszugehen, daß ein Kunstwort vorliegt, gebildet aus den Bestandteilen
"SUPER" und "VARIO". Von diesen ist nur das erste Wortelement ein geläufiger
(und deshalb generell freihaltebedürftiger) Begriff der Umgangssprache, "VARIO"
aber schon nicht mehr. Mithin kann nicht festgestellt werden, daß Mitbewerber der
Anmelderin ernsthaft die Bezeichnung "SUPERVARIO" benötigten, um
in
beschreibender Weise auf Eigenschaften oder Bestimmung ihrer Waren hinweisen
zu können.
In der Gesamtheit ist die Bedeutung dieses Phantasieworts auch zu unbestimmt,
als daß ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (MarkenG § 8
Abs 2 Nr 1) abgesprochen werden könnte. Es mag zwar sein, daß ihm teilweise
der Sinngehalt "in besonderem Maße variabel" zugeordnet wird. Selbst dann liegt
aber allenfalls eine die Beschaffenheit/Bestimmung der beanspruchten Waren andeutende Angabe vor; einer solchen "sprechenden" Marke kann nicht von vornherein jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Da auf die Anmeldung in der Gesamtheit abgestellt werden muß, ist letztlich auch
nicht entscheidend, ob der "VARIO"-Entscheidung des 26. Senats des Bundespatentgerichts (aaO) heute noch uneingeschränkt zu folgen ist. Die markenrechtliche
Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Teilelements ist in der Vergangenheit
offensichtlich nicht einheitlich gewesen. Zahlreichen Zurückweisungen stehen
Eintragungen, vor allem in Kombination mit weiteren Begriffen, gegenüber. Zwar
mögen diese Registrierungen, auch soweit sie erst in jüngster Zeit erfolgt sind,
nicht unmittelbar präjudizierend sein, dh der Anmelderin kein Recht auf Schutzgewährung unter Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz oder
Selbstbindung der Verwaltung geben (BPatGE 32, 5, 9 "CREATION GROSS"),
andererseits sind sie aber auch nicht völlig unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1991, 26, 27 reSp "NEW MAN"), sind vergleichbare Anmeldungsfälle und dem Verkehr bekannte Bezeichnungsgepflogenheiten bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen.
Die Zulassung desselben Markenworts zur Eintragung durch das HABM (wobei
das Warenverzeichnis allerdings nicht bekannt ist) mag für sich gesehen ebenfalls
nicht präjudizierend sein; allerdings ist nicht ersichtlich, warum das Wortverständnis in Deutschland von dem anderer europäischer Staaten abweichen soll,
zumal "VARIO" eher aus dem romanischen Sprachschatz stammt und "SUPER"
wohl in einer Vielzahl von Sprachen gebräuchlich ist.
Entscheidend für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist letztlich, daß die Bezeichnung "SUPERVARIO" (anders als "SUPER" und möglicherweise auch
"VARIO" in Alleinstellung) geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des angesprochenen Verkehrs in herkunftshinweisender Art zu beeinflussen. Diese Beurteilung
gilt in gleicher Weise für sämtliche beanspruchten Waren in den Klassen 7, 11 und
21, so daß der Beschwerde insgesamt, unter Aufhebung des ergangenen Beschlusses der Markenstelle, stattzugeben war.
Hellebrand
Friehe-Wich
Viereck
Ko