Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.06.2000 – 27 W (pat) 44/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 54 148.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Juni 1999 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

SUPERVARIO

soll Markenschutz für folgende Waren erhalten:

"Staubsaugeranlagen

für Reinigungszwecke, Staubsauger,

Staubsaugerschläuche, Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln sowie von Dampf,

Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Luftfilter für Motoren,

elektrische Poliermaschinen und

-Geräte, elektrische Abstaubgeräte, elektrische Parkettbohnergeräte, elektrische Bohnermaschinen für Haushaltszwecke, elektrische Polierapparate

und -maschinen für Haushaltszwecke, Poliermaschinen für Fußböden, elektrische Shampooniergeräte für Teppiche und Teppichböden, Staubsaugerrohre; Beleuchtungs-, Heizungs-,

Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Desinfektionsapparate, Luftdesodorierungsgeräte, Luftfilter (Klimatisierung), Luftfilteranlagen, Wasserfiltriergeräte, Heißluftapparate, Klimaapparate,

Luftkühlgeräte, Luftionisationsgeräte, Luftreinigungsapparate und

-maschinen, Luftsterilisatoren, Luftsprudelbäder, Lufttrockner,

Wassersterilisierapparate, Trinkwasserfilter, Wasserfiltriergeräte;

Aerosolzerstäuber, nicht für medizinische Zwecke; Geräte und

Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder

plattiert); Filter für den Haushalt, Putztücher, mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher, Putzgeräte, Putzwolle,

Polierleder, Poliermaterial (ausgenommen Poliermittel, -papier,

-steine), Polierhandschuhe, nicht elektrische Polierapparate und

-maschinen für Haushaltszwecke, handbetätigte Geräte, Räuchergefäße, Rauchverzehrer für den Haushalt, handbetätigte

Reinigungsgeräte, Reinigungstücher, Scheuerkissen für die Küche, Sprüher für Duftstoffe und Desinfektionsmittel (Staubsaugerzubehörteile), Staubtücher, Staubwedel, Möbelwischtücher."

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet.

In ihrer Erwiderung hat die Anmelderin ua darauf hingewiesen, daß nach einer von

ihr durchgeführten Recherche über 300 Marken in Deutschland Schutz genössen,

welche "VARIO" in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Wortelementen

enthielten, und beispielhaft eine Reihe so gebildeter Marken angeführt.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung nunmehr ausschließlich auf das

Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft abgestellt (unter Hinweis auf BPatG BlPMZ

1984, 298 "VARIO"). Auch die vorliegend angemeldeten Waren könnten variabel

gestaltet bzw für variable Zwecke gedacht sein. Die Beurteilungsmaßstäbe hätten

sich durch die Einführung des Markengesetzes nicht substantiell geändert. Der

vorangestellte Bestandteil "SUPER" werde in der modernen Werbesprache als

Steigerungshinweis im Sinne von "Spitzenklasse" usw verwendet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Ihrer Ansicht nach darf eine Entscheidung aus dem Jahre 1984 schon deshalb

nicht pauschal auf eine jetzt schutzsuchende Marke übertragen werden, weil sich

das Markenrecht in den letzten fünfzehn Jahren weiterentwickelt habe. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf jüngere - ihrer Ansicht nach einschlägige - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zudem werde nicht für

"VARIO" in Alleinstellung Markenschutz beansprucht. Auch sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, worin der Bezug zwischen den Waren und dem Phantasiebegriff "SUPERVARIO" liegen sollte. Hierbei handele es sich nicht um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache. Insbesondere der Voreintragung der IR-Marke 652 138 "VARIO" komme Bedeutung zu. Gleiches gelte für die

Vielzahl in jüngerer Zeit eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "VARIO".

In einem weiteren Schriftsatz verweist die Anmelderin darauf, daß das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Anmeldung einer mit der vorliegend

angemeldeten übereinstimmenden Marke zugelassen habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Sache begründet.

Der Eintragung der als Marke angemeldeten Bezeichnung stehen keine absoluten

Schutzhindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 bis 3 entgegen. Was die - im

ersten Beanstandungsbescheid noch angeführte - Freihaltebedürftigkeit anbetrifft,

so stützt sich bereits der Zurückweisungsbeschluß nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt. "SUPERVARIO" ist kein für die beanspruchten Erzeugnisse glatt beschreibender oder üblich gewordener Begriff. Die Markenstelle hat nicht belegt,

daß es sich überhaupt um ein Wort des deutschen Sprachschatzes handelt. Somit

ist davon auszugehen, daß ein Kunstwort vorliegt, gebildet aus den Bestandteilen

"SUPER" und "VARIO". Von diesen ist nur das erste Wortelement ein geläufiger

(und deshalb generell freihaltebedürftiger) Begriff der Umgangssprache, "VARIO"

aber schon nicht mehr. Mithin kann nicht festgestellt werden, daß Mitbewerber der

Anmelderin ernsthaft die Bezeichnung "SUPERVARIO" benötigten, um

in

beschreibender Weise auf Eigenschaften oder Bestimmung ihrer Waren hinweisen

zu können.

In der Gesamtheit ist die Bedeutung dieses Phantasieworts auch zu unbestimmt,

als daß ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (MarkenG § 8

Abs 2 Nr 1) abgesprochen werden könnte. Es mag zwar sein, daß ihm teilweise

der Sinngehalt "in besonderem Maße variabel" zugeordnet wird. Selbst dann liegt

aber allenfalls eine die Beschaffenheit/Bestimmung der beanspruchten Waren andeutende Angabe vor; einer solchen "sprechenden" Marke kann nicht von vornherein jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Da auf die Anmeldung in der Gesamtheit abgestellt werden muß, ist letztlich auch

nicht entscheidend, ob der "VARIO"-Entscheidung des 26. Senats des Bundespatentgerichts (aaO) heute noch uneingeschränkt zu folgen ist. Die markenrechtliche

Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Teilelements ist in der Vergangenheit

offensichtlich nicht einheitlich gewesen. Zahlreichen Zurückweisungen stehen

Eintragungen, vor allem in Kombination mit weiteren Begriffen, gegenüber. Zwar

mögen diese Registrierungen, auch soweit sie erst in jüngster Zeit erfolgt sind,

nicht unmittelbar präjudizierend sein, dh der Anmelderin kein Recht auf Schutzgewährung unter Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz oder

Selbstbindung der Verwaltung geben (BPatGE 32, 5, 9 "CREATION GROSS"),

andererseits sind sie aber auch nicht völlig unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1991, 26, 27 reSp "NEW MAN"), sind vergleichbare Anmeldungsfälle und dem Verkehr bekannte Bezeichnungsgepflogenheiten bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen.

Die Zulassung desselben Markenworts zur Eintragung durch das HABM (wobei

das Warenverzeichnis allerdings nicht bekannt ist) mag für sich gesehen ebenfalls

nicht präjudizierend sein; allerdings ist nicht ersichtlich, warum das Wortverständnis in Deutschland von dem anderer europäischer Staaten abweichen soll,

zumal "VARIO" eher aus dem romanischen Sprachschatz stammt und "SUPER"

wohl in einer Vielzahl von Sprachen gebräuchlich ist.

Entscheidend für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist letztlich, daß die Bezeichnung "SUPERVARIO" (anders als "SUPER" und möglicherweise auch

"VARIO" in Alleinstellung) geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des angesprochenen Verkehrs in herkunftshinweisender Art zu beeinflussen. Diese Beurteilung

gilt in gleicher Weise für sämtliche beanspruchten Waren in den Klassen 7, 11 und

21, so daß der Beschwerde insgesamt, unter Aufhebung des ergangenen Beschlusses der Markenstelle, stattzugeben war.

Hellebrand

Friehe-Wich

Viereck

Ko