Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 29 W (pat) 158/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 18 150.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Angemeldet ist die Wortfolge

Gründe§

I.

"Go Internet"

als Marke für "Systementwicklung, Software insbesondere für Netzwerke, Beratung, Web-Design und -Erstellung, -Entwicklung".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen,

die Marke erschöpfe sich in einer sloganmäßigen beschreibenden Anpreisung.

Der Verkehr verstehe solche unvollständigen Sätze nur allgemein als Werbemittel,

nicht aber als betriebliche Herkunftskennzeichnung. Er sehe darin die platt werbemäßige, unoriginelle Aufforderung an das Publikum zur Teilnahme am Internet.

Die geltend gemachten Eintragungen von Drittmarken seien unmaßgeblich. Bei

dieser Sachlage könne die Frage des Freihaltebedürfnisses an der Marke dahingestellt bleiben.

Ihre dagegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin nicht begründet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).

"Go ... " ist die weitverbreitete und trotz ihrer sprachlichen Verkürzung auch im Inland allgemein verstandene Aussage „geh nach ...", "geh in ..." - und ausführlicher

- "wende dich dem ... zu“, z.B. "Go Europe". So wird auch "Go Internet" nicht selten als Aufforderung, sich mit dem Internet zu beschäftigen, es zu nutzen (z.B. bei

"Musikverein, go internet!" in der Selbstdarstellung des Musikvereins Stadtkapelle

Lambrecht e.V., Internet-Fundstelle http://www.musikverein.de/deutschland/rheinland-pfalz/duew/lambrecht) oder als Mitteilung verwendet, daß es genutzt werde

("Girls Go Internet", http//www.icf.de/mezen/g-online/girlnet.htm). Die Marke ist

demnach eine sachbeschreibende sloganartige Aufforderung mit der Inhalts- und

Zweckangabe, mit Hilfe der beanspruchten Dienstleistungen das Internet einzubeziehen und nutzbar machen. Ihr fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft, da der

Verkehr die Wendung "Go Internet" als geläufige Aufforderung zum Aktivwerden

im Hinblick auf den in der Marke mitgenannten Gegenstand der Dienstleistungen,

aber nicht als Herkunftshinweis versteht. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen

Anlaß,

vom

Ergebnis

der

angefochtenen

Entscheidungen

abzuweichen, zumal die Anmelderin nichts dazu vorgetragen hat, inwiefern sie

diese Entscheidungen für angreifbar hält.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Friehe-Wich

Na