Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 29 W (pat) 158/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 18 150.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Angemeldet ist die Wortfolge
Gründe§
I.
"Go Internet"
als Marke für "Systementwicklung, Software insbesondere für Netzwerke, Beratung, Web-Design und -Erstellung, -Entwicklung".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen,
die Marke erschöpfe sich in einer sloganmäßigen beschreibenden Anpreisung.
Der Verkehr verstehe solche unvollständigen Sätze nur allgemein als Werbemittel,
nicht aber als betriebliche Herkunftskennzeichnung. Er sehe darin die platt werbemäßige, unoriginelle Aufforderung an das Publikum zur Teilnahme am Internet.
Die geltend gemachten Eintragungen von Drittmarken seien unmaßgeblich. Bei
dieser Sachlage könne die Frage des Freihaltebedürfnisses an der Marke dahingestellt bleiben.
Ihre dagegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin nicht begründet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).
"Go ... " ist die weitverbreitete und trotz ihrer sprachlichen Verkürzung auch im Inland allgemein verstandene Aussage „geh nach ...", "geh in ..." - und ausführlicher
- "wende dich dem ... zu“, z.B. "Go Europe". So wird auch "Go Internet" nicht selten als Aufforderung, sich mit dem Internet zu beschäftigen, es zu nutzen (z.B. bei
"Musikverein, go internet!" in der Selbstdarstellung des Musikvereins Stadtkapelle
Lambrecht e.V., Internet-Fundstelle http://www.musikverein.de/deutschland/rheinland-pfalz/duew/lambrecht) oder als Mitteilung verwendet, daß es genutzt werde
("Girls Go Internet", http//www.icf.de/mezen/g-online/girlnet.htm). Die Marke ist
demnach eine sachbeschreibende sloganartige Aufforderung mit der Inhalts- und
Zweckangabe, mit Hilfe der beanspruchten Dienstleistungen das Internet einzubeziehen und nutzbar machen. Ihr fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft, da der
Verkehr die Wendung "Go Internet" als geläufige Aufforderung zum Aktivwerden
im Hinblick auf den in der Marke mitgenannten Gegenstand der Dienstleistungen,
aber nicht als Herkunftshinweis versteht. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen
Anlaß,
vom
Ergebnis
der
angefochtenen
Entscheidungen
abzuweichen, zumal die Anmelderin nichts dazu vorgetragen hat, inwiefern sie
diese Entscheidungen für angreifbar hält.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Friehe-Wich
Na