Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 29 W (pat) 169/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 58 516.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Friehe-Wich

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e :

I.

"System2"

Angemeldet ist

als Marke zur Kennzeichnung der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter

Bezugnahme auf den von der Anmelderin unbeantworteten Erstbescheid die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft

mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke weise darauf hin, daß die Programmierung für ein bestimmtes System (=Betriebssystem) erfolge bzw. einem

bestimmten System oder einer bestimmten Systematik unterliege. Die „2“ weise

nur auf ein bestimmtes System mit der Ordnungsnummer 2 hin.

Ihre dagegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin nicht begründet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).

Nach den Feststellungen des Senats wird die Wortfolge der Marke bereits gegenwärtig verbreitet für Hard- und Software und die damit eng zusammenhängende Programmierung gebraucht. Hinzuweisen ist beispielsweise auf das bekannte Betriebssystem „Operating System 1“ und „2“ („OS 1“ bzw. „OS 2“), das

„Personal System/2“ („PS/2“) sowie das „System/7“ desselben Herstellers. Unabhängig davon ist bei Hard- und Software der Begriff „System“ ohnehin von zentraler Bedeutung, ohne daß es hierzu noch eines näheren Nachweises bedarf. In

diesem Zusammenhang kommt der Ziffer „2“ nur die Funktion einer Ordnungsnummer ohne Phantasiegehalt zu, und auch die Zusammenschreibung von Wort

und Ziffer führt angesichts der den genannten Beispielen entnehmbaren Praxis

nicht zu einer eigenständigen, originellen Bedeutung. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuweichen, zumal

die Anmelderin nicht vorgetragen hat, inwiefern sie diese für angreifbar hält.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Friehe-Wich

Na