Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 9/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 9/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 55 193 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 19. November 1997 angemeldete und am 2. Juni 1998 für
Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht), Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Vergnügungsparks, Veröffentlichung von Büchern, Vermietung von
Bühnen, Vermietung von Bühnendekoration, Vermietung
von Bühnenbauten. Betrieb einer Diskothek, Vermietung
von Fernseh- und Rundfunkgeräten, Zusammenstellung
von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Vermietung von
Filmgeräten und Filmzubehör, Filmproduktion; Filmverleih,
Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Betrieb von
Kinos; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und
Veranstaltung von Kongressen, Künstlerdienste, Betrieb einer Modellagentur, Künstlervermittlung, Durchführung von
Live-Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von
Musikdarbietungen, Rundfunkunterhaltung; Produktion von
Shows, Vermietung von Stadien, Betrieb von Tonstudios,
Theateraufführungen, Vermietung von Tonaufnahmen, Unterhaltung, Vermittlung von Diensten von Unterhaltungskünstlern, Betrieb von Varietétheatern, Vermietung von
Theaterdekoration, Videofilmproduktion; Videoverleih; Organisation, Veranstaltung sowie Vermittlung von Konzerten;
Plattenpräsentation; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Übernahme
und Ausführung von Servicedienstleistungen auf/bei Messen, Ausstellungen, Konzerten sowie anderen (Groß-
)Veranstaltungen dritter Veranstalter, nämlich Gestellung
von Ordnungskräften, Aufbauhelfern, Garderobenkräften
sowie Messehostessen; Organisationsberatung, insbesondere
im Zusammenhang mit vorstehenden Dienstleistungen; Catering; Bewirtung von Gästen mit Speisen
und Getränken, Partyservice; Werbung, Verkaufsförderung
für andere (Sales promotion), Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben), Dienstleistungen einer Werbeagentur, Verbreitung
von Werbeanzeigen, Vermietung von Werbeflächen, Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Werbung durch Werbeschriften, Herausgabe
von Werbetexten.
eingetragene Wortmarke
Wave Gotik Treffen
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 15. Juli 1997 angemeldeten und am
19. November 1997 für
"Papier; Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindereiartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel (außer Apparate); Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, soweit diese in Klasse 16 enthalten;
Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Erziehung; Bildung;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und Vertretung; wissenschaftliche und industrielle
Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
eingetragenen Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise, nämlich für die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht), Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Vergnügungsparks, Veröffentlichung von Büchern, Vermietung von Bühnen,
Vermietung von Bühnendekoration, Vermietung von Bühnenbauten, Betrieb einer Diskothek, Vermietung von Fernseh- und
Rundfunkgeräten, Zusammenstellung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör, Filmproduktion; Filmverleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Betrieb von Kinos; Veranstaltung und
Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von
Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Künstlerdienste, Betrieb einer Modellagentur, Künstlervermittlung, Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Musikdarbietungen, Rundfunkunterhaltung; Produktion von Shows, Vermietung von Stadien,
Betrieb von Tonstudios, Theateraufführungen, Vermietung von
Tonaufnahmen, Unterhaltung, Vermittlung von Diensten von
Unterhaltungskünstlern, Betrieb von Varietétheatern, Vermietung von Theaterdekoration, Videofilmproduktion; Videoverleih; Organisation, Veranstaltung sowie Vermittlung von Konzerten; Plattenpräsentation; Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Catering;
Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken, Partyservice"
gelöscht und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie angeführt, daß die verbleibenden Dienstleistungen mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht ähnlich seien, da sich die Anbieter regelmäßig unterscheiden würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs insgesamt zu löschen.
Zur Begründung führt sie aus, daß die Inhaberin der Widerspruchsmarke Veranstalterin des alljährlich zu Pfingsten in L… stattfindenden "Wave Go
tik Treffens" sei, einer internationalen Veranstaltung mit volksfestähnlichem Charakter, wo kulturelle, insbesondere musikalische Darbietungen sowie Handwerk,
Kleinkunst und Brauchtum des Mittelalters präsentiert werden; dabei seien mittlerweile über 15 000 Besucher angelockt worden. Die Dimension dieser Veranstaltungen erfordere eine Vielzahl von Veranstalteraktivitäten (Anmietung verschiedener Veranstaltungsorte, Verpflichtung der Künstler und Gewerbetreibenden, Bereitstellung von technischem Equipment, Herausgabe von Programmheften, Plakaten, Flyern und anderen Werbedrucksachen, Gewinnung von Sponsoren, Merchandising, Verkauf von Werbeflächen und anderen Werbemöglichkeiten, Verpflichtung von Ordnungs-, Einlaß-, Kartenverkaufs-, technischem und sonstigem
Personal, Schaffung und Zurverfügungstellung von Unterbringungsmöglichkeiten
für auswärtige Besucher, gastronomische Versorgung, medizinische Versorgung,
Abstimmung mit örtlichem Personennahverkehr, Polizei und Feuerwehr). Diese
vielfältigen Aufgaben könne der Veranstalter nicht immer selbst durchführen; die
Verantwortungen einer Koordination lägen aber jedenfalls bei ihm. Die noch angegriffenen Dienstleistungen (im wesentlichen Serviceleistungen auf und bei Veranstaltungen und Werbung) wiesen deshalb eine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Erziehung, Bildung, Unterhaltung, sportliche und
kulturelle Aktivitäten" auf. Wegen des Ergänzungscharakters der angegriffenen
Dienstleistungen könne die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen
werden.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Eine solche Annahme scheitert für die noch im Streit stehenden Dienstleistungen
vorliegend schon daran, daß es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen
der Ähnlichkeit fehlt. Für den Senat ist nicht ersichtlich, daß und weshalb zwischen
den Dienstleistungen der angegriffenen Marke
"Übernahme und Ausführung von Servicedienstleistungen
auf bei Messen; Ausstellungen, Konzerten sowie anderen
(Groß)Veranstaltungen dritter Veranstalter, nämlich Gestellung von Ordnungskräften, Aufbauhelfern, Garderobenkräften sowie Messehostessen; Organisationsberatung, insbes.
im Zusammenhang mit vorstehenden Dienstleistungen;
Werbung, Verkaufsförderung für andere (Sales promotion),
Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte,
Drucksachen, Warenproben), Dienstleistungen einer Werbeagentur, Verbreitung von Werbeanzeigen, Vermietung von
Werbeflächen, Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Werbung durch Werbeschriften,
Herausgabe von Werbetexten"
und den Dienstleistungen
"Erziehung, Bildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten (und noch weniger zu den übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke)"
regelmäßige Beziehungen und Berührungspunkte bestehen, die bei Konzertbesuchern oder sonstigen Interessierten, wenn sie die Dienstleistungen identisch oder
ähnlich gekennzeichnet sehen, den ggf irrigen Schluß herbeiführen könnten, daß
die Dienstleistungen von ihrer Herkunft her in einem wie auch immer gearteten
wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen und insbesondere von demselben Unternehmen erbracht werden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, daß
derjenige, der Aktivitäten, insbesondere Veranstaltungen, auf den Gebieten Erziehung, Bildung, Unterhaltung, Sport und Kultur durchführt, sich auch mit der
Übernahme und Ausführung von Servicedienstleistungen bei Großveranstaltungen
Dritter oder mit Werbung und Verkaufsförderung für andere befaßt. Vielmehr sind
dies erfahrungsgemäß unterschiedliche Anbieter. Allein die Tatsache, daß die
Dienstleister anläßlich einer Großveranstaltung aufeinandertreffen, reicht für die
Annahme einer Ähnlichkeit im Sinne des Markenregisterrechts nicht aus.
Nichts anderes ergibt sich aus den von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH WRP 1998, 1 165 - Canon)
und des Bundesgerichtshofs (BGH BlPMZ 1999, 191 - Tiffany). In beiden Entscheidungen wird klargestellt, daß es dann nicht auf die konkreten Herstellungsstätten ankommt, wenn nach der Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren auszugehen ist, wie
dies etwa dann der Fall ist, in denen der Hersteller von Tabakwaren oder auch der
Hersteller von Luxusgütern sowohl Zigaretten als auch Feuerzeuge anbietet. Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu, da die angesprochenen Verkehrskreise wissen, daß der Veranstalter eines Großereignisses
und die Anbieter von Servicedienstleistungen und Werbemaßnahmen für Dritte
regelmäßig veschieden sind. Die Gefahr von markenrechtlich relevanten Verwechslungen kann somit schon deshalb ausgeschlossen werden, was zur Folge
hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Absatz 1 Markengesetz Kosten aufzuerlegen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Ju
Abb. 1