Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 34 W (pat) 54/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 54/98 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 01 145.0-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter
Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts
vom 5. März 1998 aufgehoben und das Patent aufgrund folgender Unterlagen erteilt:
Bezeichnung:
Behälter aus Kunststoff, insbesondere Gemüsebehälter, mit
klappbaren Seitenwänden;
Anmeldetag:
17. Januar 1992;
Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung, Seiten 1 bis 7 und
ein Blatt Zeichnung mit Figuren 5 bis 7, sämtlich eingegangen am 19. Juni 2000, sowie sieben Blatt Zeichnung mit Figuren 1 bis 4 und 8 bis 12, eingegangen am 24. März 1992.
In der Beschreibung wird auf Seite 2, Zeile 1 das Wort "ferne" in "ferner" und auf Seite 6, Zeile 3 das Wort "Aufnehmungen" in "Ausnehmungen" berichtigt.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Behälter nach dem seinerzeit verteidigten
Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der
deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren einen neu gefaßten Hauptanspruch vor, der folgenden Wortlaut hat:
"Behälter aus Kunststoff, insbesondere Gemüsebehälter, mit
einem Behälterboden (1) und vier nach innen in Richtung auf
den Behälterboden (1) klappbaren Seitenwänden (2 - 5), bei
dem jede Seitenwand (2 - 5) durch Klappgelenke (12) mit einem Zwischenglied (8 - 11) und dieses mit dem Behälterboden (1) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die
Zwischenglieder (8 - 11) mit dem Behälterboden (1) klappbar
verbunden sind und neben den Klappgelenken (12) Aufstands- und Lastabtragungsflächen (7) für die unteren Randseiten (6) der aufgeklappten Seitenwände (2 - 5) aufweisen."
Neun weitere Patentansprüche betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1.
Dem Anmeldungsvorschlag sind im Prüfungsverfahren neben der deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558 auch das deutsche Gebrauchsmuster 91 03 975 und
die US-Patentschrift 4 044 910 entgegengehalten worden.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem verteidigten Anspruch 1 sei
durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen noch
nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind dem Anspruch 2 sowie der Beschreibung, Seite 3, Absatz 1, letzter
Satz und Figur 6 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Die
kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 sind in den ursprünglich eingereichten Figuren 5 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung offenbart. Das Merkmal des
Anspruchs 3 entstammt dem ursprünglich eingereichten Hauptanspruch. Die
kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 4 bis 10 entsprechen inhaltlich
denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 9.
B. Der Behälter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Er ist gegenüber den Behältern nach den entgegengehaltenen Schriften neu,
denn von diesen unterscheidet er sich zumindest durch seine kennzeichnenden
Merkmale.
2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Anspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Der Anmeldungsvorschlag geht aus von einem Behälter, wie er beispielsweise
durch die US-Patentschrift 4 044 910 bekannt geworden ist. Bei diesem bekannten Behälter (crate 20) sind auf den Rand eines wannenförmigen Bodens (bottom 23) unter Verwendung von Zapfen (27) Zwischenglieder (21 b, 22 b) aufgesteckt, an deren oberen Enden über Filmscharniere (hinge 24) die oberen Teile
(22 a, 22 a) der Seitenwände nach innen in Richtung auf den Behälterboden
klappbar befestigt sind. Da diese Filmscharniere voll lasttragend sind, weist dieser
bekannte Behälter bei einer Stapelung mehrerer Behälter übereinander eine geringe Stabilität auf.
Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen
einfach herstellbaren und gut handhabbaren Behälter vorzuschlagen, der diese
Nachteile nicht aufweist.
Diese Aufgabe wird bei einem Behälter der bekannten Art durch die Maßnahmen
entsprechend dem Kennzeichen des Anspruchs 1 gelöst. Durch die klappbare
Verbindung der Zwischenglieder mit dem Boden wird die Herstellung (Montage)
erleichtert, und durch die neben den Klappgelenken angeordneten Aufstands- und
Lastabtragungsflächen der Zwischenglieder für die unteren Randseiten der aufgeklappten Seitenwände werden diese Klappgelenke bei der Stapelung von Druckkräften der darüber liegenden Kästen entlastet, was zu erhöhter Stabilität und einem geringeren Beschädigungsrisiko führt.
Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung enthält die US-Patentschrift
4 044 910 ersichtlich nicht.
b) Der Eier-Transport- und Sichtbehälter nach dem deutschen Gebrauchsmuster
91 03 975 besteht aus einem Bodenelement 1 und vier nach innen in Richtung auf
den Boden klappbaren Seitenwänden 2, 3, die an ihrem unteren Rand über
Scharniere 4 unmittelbar mit dem Bodenelement 1 verbunden sind. Zwischenglieder sind nicht vorhanden. Auf den Scharnierzungen 5 des Bodenelements 1 sind
ebene Anschlagflächen 21 vorgesehen, auf denen die Seitenwände in aufgeklappter Stellung liegen sollen, vgl Schutzanspruch 2 iVm Fig 3 des deutschen
Gebrauchsmusters 91 03 975. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann dadurch
angeregt werden konnte, bei dem Behälter nach der US-Patentschrift 4 044 910
neben den Klappgelenken 24 die Aufstands- und Lastabtragungsflächen für die
unteren Randseiten der aufgeklappten Seitenwände vorzusehen; denn damit wäre
allenfalls ein Teil der beanspruchten Lösung verwirklicht. Da in dem deutschen
Gebrauchsmuster 91 03 975 keine die Seitenwände mit dem Boden verbindenden
Zwischenglieder erwähnt sind, konnte diese Schrift vor allem keinen Hinweis auf
eine klappbare Verbindung der Zwischenglieder mit dem Boden geben.
c) Die deutsche Offenlegungsschrift 28 53 558 zeigt und beschreibt einen zusammenlegbaren Behälter, der aus einer Bodenplatte 1, zwei gegenüberliegenden
Stabilisierungswänden 2, zwei gegenüberliegenden Führungswänden 3 und einem
dem Boden gegenüberliegenden geschlossenen Abschlußrahmen besteht. Die
Wände 2, 3 sind mit Schwenkgelenken 6 an die jeweils zugeordneten Stäbe 5 des
Rahmens 4 angeschlossen. Die Stabilisierungswände 2 sind einstückig ausgebildet, während die Führungswände 3 aus zwei im aufgestellten Zustand in einer Ebene liegenden Halbwänden 3a, 3b bestehen. Die Halbwände 3a, 3b sind
durch Gelenke 7 miteinander verbunden. Die untere Halbwand 3b ist durch Gelenke 8 mit dem Rand des Bodens 1 verbunden, wobei die Achsen der Gelenke 7, 8 parallel zu denen der Schwenkgelenke 6 der Wände 3 verlaufen, damit
die Halbwände ziehharmonikaartig zusammenlegbar sind. Zur Verbesserung der
Stabilität des aufgeklappten Behälters wird in der deutschen Offenlegungsschrift
28 53 558 vorgeschlagen (vgl dort S 4, Abs 1 der Beschreibung und Patentansprüche 2 bis 5), zwischen den Halbwänden und/oder den Führungswänden
und/oder dem Boden zusätzlich angeordnete Formschluß- und/oder Rastelemente
anzuordnen. Eine möglicherweise naheliegende Übertragung dieses Lösungsgedankens aus der deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558 auf den Behälter nach der US-Patentschrift 4 044 910 würde zu einem Behälter führen, bei
dem im Bereich der Filmscharniere 24 Formschluß- und/oder Rastelemente angeordnet wären, was ersichtlich nicht dem zweiten Teil der Lösung des Anmeldungsvorschlags entspricht. Im übrigen gibt auch diese Schrift - entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß - dem Fachmann keinen
Hinweis, am unteren Ende jeder Seitenwand ein klappbar mit dem Boden verbundenes Zwischenglied anzuordnen.
d) Die
übrigen,
im Rechercheverfahren
ermittelten Druckschriften
(vgl Recherchenbericht vom 1. September 1992 (Bl 44 bis 46 VA)) liegen vom nun
beanspruchten Behälter weiter ab und sind daher zu Recht von der Prüfungsstelle
im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffen worden.
Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar.
C. Die Patentansprüche 2 bis 10 betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach
Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit Patentanspruch 1 sind sie ebenfalls gewährbar.
D. Die beiden Berichtigungen in der Beschreibung dienen der Beseitigung offensichtlicher Schreibfehler.
Barton
Hövelmann
Frowein
Ihsen
Mü/Bb