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BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 34 W (pat) 54/98

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 54/98 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 01 145.0-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juni 2000 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter

Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts

vom 5. März 1998 aufgehoben und das Patent aufgrund folgender Unterlagen erteilt:

Bezeichnung:

Behälter aus Kunststoff, insbesondere Gemüsebehälter, mit

klappbaren Seitenwänden;

Anmeldetag:

17. Januar 1992;

Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung, Seiten 1 bis 7 und

ein Blatt Zeichnung mit Figuren 5 bis 7, sämtlich eingegangen am 19. Juni 2000, sowie sieben Blatt Zeichnung mit Figuren 1 bis 4 und 8 bis 12, eingegangen am 24. März 1992.

In der Beschreibung wird auf Seite 2, Zeile 1 das Wort "ferne" in "ferner" und auf Seite 6, Zeile 3 das Wort "Aufnehmungen" in "Ausnehmungen" berichtigt.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Behälter nach dem seinerzeit verteidigten

Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der

deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren einen neu gefaßten Hauptanspruch vor, der folgenden Wortlaut hat:

"Behälter aus Kunststoff, insbesondere Gemüsebehälter, mit

einem Behälterboden (1) und vier nach innen in Richtung auf

den Behälterboden (1) klappbaren Seitenwänden (2 - 5), bei

dem jede Seitenwand (2 - 5) durch Klappgelenke (12) mit einem Zwischenglied (8 - 11) und dieses mit dem Behälterboden (1) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die

Zwischenglieder (8 - 11) mit dem Behälterboden (1) klappbar

verbunden sind und neben den Klappgelenken (12) Aufstands- und Lastabtragungsflächen (7) für die unteren Randseiten (6) der aufgeklappten Seitenwände (2 - 5) aufweisen."

Neun weitere Patentansprüche betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1.

Dem Anmeldungsvorschlag sind im Prüfungsverfahren neben der deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558 auch das deutsche Gebrauchsmuster 91 03 975 und

die US-Patentschrift 4 044 910 entgegengehalten worden.

Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem verteidigten Anspruch 1 sei

durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen noch

nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

A. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind dem Anspruch 2 sowie der Beschreibung, Seite 3, Absatz 1, letzter

Satz und Figur 6 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Die

kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 sind in den ursprünglich eingereichten Figuren 5 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung offenbart. Das Merkmal des

Anspruchs 3 entstammt dem ursprünglich eingereichten Hauptanspruch. Die

kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 4 bis 10 entsprechen inhaltlich

denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 9.

B. Der Behälter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1. Er ist gegenüber den Behältern nach den entgegengehaltenen Schriften neu,

denn von diesen unterscheidet er sich zumindest durch seine kennzeichnenden

Merkmale.

2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Anspruch 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Der Anmeldungsvorschlag geht aus von einem Behälter, wie er beispielsweise

durch die US-Patentschrift 4 044 910 bekannt geworden ist. Bei diesem bekannten Behälter (crate 20) sind auf den Rand eines wannenförmigen Bodens (bottom 23) unter Verwendung von Zapfen (27) Zwischenglieder (21 b, 22 b) aufgesteckt, an deren oberen Enden über Filmscharniere (hinge 24) die oberen Teile

(22 a, 22 a) der Seitenwände nach innen in Richtung auf den Behälterboden

klappbar befestigt sind. Da diese Filmscharniere voll lasttragend sind, weist dieser

bekannte Behälter bei einer Stapelung mehrerer Behälter übereinander eine geringe Stabilität auf.

Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen

einfach herstellbaren und gut handhabbaren Behälter vorzuschlagen, der diese

Nachteile nicht aufweist.

Diese Aufgabe wird bei einem Behälter der bekannten Art durch die Maßnahmen

entsprechend dem Kennzeichen des Anspruchs 1 gelöst. Durch die klappbare

Verbindung der Zwischenglieder mit dem Boden wird die Herstellung (Montage)

erleichtert, und durch die neben den Klappgelenken angeordneten Aufstands- und

Lastabtragungsflächen der Zwischenglieder für die unteren Randseiten der aufgeklappten Seitenwände werden diese Klappgelenke bei der Stapelung von Druckkräften der darüber liegenden Kästen entlastet, was zu erhöhter Stabilität und einem geringeren Beschädigungsrisiko führt.

Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung enthält die US-Patentschrift

4 044 910 ersichtlich nicht.

b) Der Eier-Transport- und Sichtbehälter nach dem deutschen Gebrauchsmuster

91 03 975 besteht aus einem Bodenelement 1 und vier nach innen in Richtung auf

den Boden klappbaren Seitenwänden 2, 3, die an ihrem unteren Rand über

Scharniere 4 unmittelbar mit dem Bodenelement 1 verbunden sind. Zwischenglieder sind nicht vorhanden. Auf den Scharnierzungen 5 des Bodenelements 1 sind

ebene Anschlagflächen 21 vorgesehen, auf denen die Seitenwände in aufgeklappter Stellung liegen sollen, vgl Schutzanspruch 2 iVm Fig 3 des deutschen

Gebrauchsmusters 91 03 975. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann dadurch

angeregt werden konnte, bei dem Behälter nach der US-Patentschrift 4 044 910

neben den Klappgelenken 24 die Aufstands- und Lastabtragungsflächen für die

unteren Randseiten der aufgeklappten Seitenwände vorzusehen; denn damit wäre

allenfalls ein Teil der beanspruchten Lösung verwirklicht. Da in dem deutschen

Gebrauchsmuster 91 03 975 keine die Seitenwände mit dem Boden verbindenden

Zwischenglieder erwähnt sind, konnte diese Schrift vor allem keinen Hinweis auf

eine klappbare Verbindung der Zwischenglieder mit dem Boden geben.

c) Die deutsche Offenlegungsschrift 28 53 558 zeigt und beschreibt einen zusammenlegbaren Behälter, der aus einer Bodenplatte 1, zwei gegenüberliegenden

Stabilisierungswänden 2, zwei gegenüberliegenden Führungswänden 3 und einem

dem Boden gegenüberliegenden geschlossenen Abschlußrahmen besteht. Die

Wände 2, 3 sind mit Schwenkgelenken 6 an die jeweils zugeordneten Stäbe 5 des

Rahmens 4 angeschlossen. Die Stabilisierungswände 2 sind einstückig ausgebildet, während die Führungswände 3 aus zwei im aufgestellten Zustand in einer Ebene liegenden Halbwänden 3a, 3b bestehen. Die Halbwände 3a, 3b sind

durch Gelenke 7 miteinander verbunden. Die untere Halbwand 3b ist durch Gelenke 8 mit dem Rand des Bodens 1 verbunden, wobei die Achsen der Gelenke 7, 8 parallel zu denen der Schwenkgelenke 6 der Wände 3 verlaufen, damit

die Halbwände ziehharmonikaartig zusammenlegbar sind. Zur Verbesserung der

Stabilität des aufgeklappten Behälters wird in der deutschen Offenlegungsschrift

28 53 558 vorgeschlagen (vgl dort S 4, Abs 1 der Beschreibung und Patentansprüche 2 bis 5), zwischen den Halbwänden und/oder den Führungswänden

und/oder dem Boden zusätzlich angeordnete Formschluß- und/oder Rastelemente

anzuordnen. Eine möglicherweise naheliegende Übertragung dieses Lösungsgedankens aus der deutschen Offenlegungsschrift 28 53 558 auf den Behälter nach der US-Patentschrift 4 044 910 würde zu einem Behälter führen, bei

dem im Bereich der Filmscharniere 24 Formschluß- und/oder Rastelemente angeordnet wären, was ersichtlich nicht dem zweiten Teil der Lösung des Anmeldungsvorschlags entspricht. Im übrigen gibt auch diese Schrift - entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß - dem Fachmann keinen

Hinweis, am unteren Ende jeder Seitenwand ein klappbar mit dem Boden verbundenes Zwischenglied anzuordnen.

d) Die

übrigen,

im Rechercheverfahren

ermittelten Druckschriften

(vgl Recherchenbericht vom 1. September 1992 (Bl 44 bis 46 VA)) liegen vom nun

beanspruchten Behälter weiter ab und sind daher zu Recht von der Prüfungsstelle

im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffen worden.

Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar.

C. Die Patentansprüche 2 bis 10 betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach

Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit Patentanspruch 1 sind sie ebenfalls gewährbar.

D. Die beiden Berichtigungen in der Beschreibung dienen der Beseitigung offensichtlicher Schreibfehler.

Barton

Hövelmann

Frowein

Ihsen

Mü/Bb