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BPatG Beschluss vom 29.06.2000 – 11 W (pat) 77/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 77/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 29. Juni 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D./M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts vom 3. Mai 1999 aufgehoben und das
Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. September 1994 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 44 31 637 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Färben einer textilen Warenbahn" erteilt und am 12. Oktober 1995
veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch hin hat die Patentabteilung 26 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 3. Mai 1999
widerrufen, weil dem jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw 6 keine
erfinderische Tätigkeit zugrundeliege. Aus der DE 39 25 444 A1 (4) und der
DE 42 38 234 A1 (1) seien gattungsgemäße Verfahren bekannt, bei denen neben
der Helligkeitsmessung im sichtbaren Bereich noch eine Feuchtigkeitsmessung
durchgeführt und die beiden Meßsignale zur Steuerung der Quetschverteilung
verwendet würden. Dazu sei die Anwendung bekannter Infrarot-Reflexionsmessungen naheliegend.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. In keiner
der Entgegenhaltungen sei eine Anregung gegeben, an der selben Stelle die
Helligkeit im sichtbaren Bereich und im Infrarotbereich zu messen und damit die
Steuerung zu beeinflussen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Widerrufsbeschluß der Patentabteilung 26 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. Mai 1999 aufzuheben und das
Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent mit geänderten
Ansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den einschlägigen Stand der Technik nahegelegt werde. So sei schon aus (4) eine gemeinsame
Messung der Farbe im sichtbaren Bereich und eine Feuchtigkeitsmessung zur
Steuerung der Linienkraftverteilung bei der Abquetschung einer gefärbten Stoffbahn bekannt. Dem Fachmann sei aus der (1) geläufig, daß an Stelle der in (4)
angegebenen Farbmessung auch eine reine Helligkeitsmessung dienen könne
und aus Melliand Textilberichte, 10/1986, S 728-733 (2) wisse er, daß eine Messung der Feuchte über eine Auswertung der Infrarotreflexion üblich sei. In (4) sei
ausgeführt, daß das Farbmeßgerät und das Feuchtemeßgerät vor- oder hintereinander bzw nebeneinander angeordnet sein könnten, dh in unmittelbarer Nähe
zueinander. Es gebe demnach keinen Hinderungsgrund, die zugehörigen Meßbereiche auf der gefärbten Bahn an die selbe Stelle zu legen. Der Fachmann gelange somit lediglich unter Einsatz fachüblicher Maßnahmen zum Gegenstand des
Anspruchs 1. Dies gelte sinngemäß auch für den Anspruch 6. Aus der DE 36 15
580 (8) sei auch die Verwendung von mehreren über die Breite der Warenbahn
verteilten Meßstationen für die Feuchte der Warenbahn bekannt, was eine
bereichsweise Steuerung des Linienkraftprofils nach der gemessenen Feuchte
erlaube.
Die Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag (erteilte Fassung gemäß der Patentschrift) lauten:
"1. Verfahren zum Färben einer kontinuierlich in Breitlage vorwärts
bewegten textilen oder ähnlichen Warenbahn, bei welchem auf die
Warenbahn über deren Breite eine Färbeflüssigkeit aufgetragen
und die mit der Färbeflüssigkeit versehene Warenbahn mit einer
über die Breite wählbar unterschiedlich einstellbaren Linienkraft
abgequetscht wird, wobei zur Steuerung der Linienkraftverteilung
bei der Abquetschung das an der nach dem Abquetschen noch
feuchten Warenbahn ermittelte, in Querrichtung der Warenbahn
vorhandene Helligkeitsprofil verwendet wird und der an einer
Stelle der Warenbahn gemessene Helligkeitswert zur Einstellung
der Linienkraft
in einem der Stelle,
in Breitenrichtung der
Warenbahn gesehen, entsprechenden Bereich dient, dadurch
gekennzeichnet, daß an der Stelle (17) sowohl die Helligkeit im
sichtbaren Bereich als auch die Helligkeit im nahen Infrarotbereich
gemessen und beide Meßwerte bei der Steuerung verwendet
werden.
6. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 5
mit einer Auftragseinrichtung (2) für die Färbeflüssigkeit (3),.
einer der Auftragseinrichtung (2) nachgeschalteten Abquetscheinrichtung (4), deren Linienkraftverteilung über die Breite der Warenbahn (1) zonenweise einstellbar ist,
einer der Abquetscheinrichtung (4) nachgeschalteten Einrichtung
(20) zur Ermittlung des Helligkeitsprofils in Querrichtung der Warenbahn (1)
und einer Steuereinrichtung (40) zur Beeinflussung der Linienkraftverteilung der Abquetscheinrichtung (4), wobei der an einer
Stelle (17) der Warenbahn (1) gemessene Helligkeitswert zur
Einstellung der Linienkraft in einem der Stelle (17), in Querrichtung
der Warenbahn (1) gesehen, entsprechenden Bereich dient,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Meßeinrichtung (20) einen Helligkeitssensor (21) für
sichtbares Licht und einen Helligkeitssensor (22) für Strahlung im
nahen Infrarotbereich umfaßt und die Signale beider Sensoren
(21, 22) in der Steuereinrichtung (40) verarbeitbar sind."
In Bezug auf die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Verfahren und die entsprechende Vorrichtung so auszugestalten, daß der Anwendungsbereich breiter wird.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Aufrechterhaltung des Patents
gemäß Hauptantrag.
Fachmann ist hier ein Verfahrenstechniker mit Fachhochschulausbildung, der besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung von textilen Warenbahnen
besitzt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist ein Verfahren zum Färben einer kontinuierlich in
Breitlage vorwärts bewegten textilen oder ähnlichen Warenbahn mit sämtlichen in
diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt. So erwähnt keine dieser
Druckschriften die Messung der Helligkeit im nahen Infrarotbereich und deren
Verwendung zusammen mit der an der selben Stelle gemessenen Helligkeit im
sichtbaren Bereich zur Steuerung der Linienkraft in einem der genannten Stelle
entsprechenden Bereich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Ihm
liegt auch erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von (1) auszugehen, die als
Ausgangspunkt bei der Bildung des Oberbegriffs des Anspruchs 1 diente. Nach
Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung ist ein Verfahren zum Färben einer
kontinuierlich in Breitlage vorwärts bewegten textilen oder ähnlichen Warenbahn
mit sämtlichen im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmalen bekannt. In
Sp 4 Z 1 bis 5 ist zudem ausgeführt, daß eine insgesamte Änderung der
Quetschkraft durch einen Vergleich der Bahnfeuchte mit einem Feuchte-Referenzwert erfolgen kann. Hierfür ist zwingenderweise auch eine Feuchtemessung
an der bewegten Warenbahn erforderlich, wie der Fachmann ohne weiteres mitliest. Somit soll neben der Helligkeitsmessung auch eine Feuchtemessung zur
Steuerung der Linienkraftverteilung bei der Abquetschung heranzuziehen sein.
Dies ist auch der Zweck der Helligkeitsmessung im nahen Infrarotbereich nach der
Lehre des Streitpatents , wie in dessen Beschreibung, Sp 2 Z 6 bis 8, dargelegt ist
und wie es auch vom Senat verstanden wird. In (1) ist nur von einer insgesamten,
also globalen Steuerung der Quetschkraft anhand des Feuchtemeßwerts die
Rede, nicht aber, wie und wo diese Feuchtemessung erfolgen und wie sie
verwendet werden soll.
(4) lehrt eine aufwendigere Farbmessung anstelle einer apparativ einfacheren Helligkeitsmessung und macht keine näheren Angaben zur Art und Weise der
Feuchtemessung. Gemäß Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung erfolgt auch
hier nur eine globale Messung der Feuchte - offensichtlich nicht mit Reflexion - der
Bahn über den feststehenden Feuchtemesser 9, wenn auch auf der selben Spur,
auf der ein verfahrbares Farbmessgerät 10 messen kann (Sp 3 Z 61 bis 64). Dies
hat schon die Patentabteilung zuetreffend festgestellt. Allerdings bedeutet "beide
Messungen auf einer Spur mit zeitlicher Verzögerung " nicht zwangsläufig an der
selben Stelle", an der nach der erläuternden Offenbarung der Erfindung zugleich
gemessen wird. Damit führt (4) noch nicht näher in Richtung auf den Gegenstand
des Patentanspruchs 1; denn der Fachmann erhält auch hier keinerlei Hinweis, die
Feuchtemessung an der selben Stelle eines begrenzten Bereichs wie die
Helligkeitsmessung im nahen Infrarot durchzuführen und deren Meßwert mit
demjenigen der Helligkeitsmessung
im Sichtbaren
für die bereichsweise
Steuerung der Linienkraft heranzuziehen.
Der Patentabteilung kann nicht darin gefolgt werden, daß durch beliebige Anwendung der an sich bekannten Infrarot-Reflexionsmessung bei dem Gegenstand
nach (4) die erfindungsgemäße Lehre erreicht wird. Zu jener Technik ist in (2),
S 728 re Sp bis S 729 Abs 3 (s insbesondere Bild 3 mit zugehöriger Beschreibung) eine Messung der Feuchte einer Warenbahn bei einem einschlägigen
Färbeverfahren mittels einer Messung der Reflexion von Infrarotlicht beschrieben.
Die Messung erfolgt hierbei jedoch über abwechselnde Erfassung der Intensität
von reflektiertem Infrarotlicht in zwei verschiedenen Wellenlängenbereichen und
Differenz und Quotientenbildung der erhaltenen Signale. Ein Hinweis auf eine
Helligkeitsmessung im nahen Infrarotbereich ist hierdurch nicht gegeben, auch
nicht darauf, das entsprechende Meßsignal mit demjenigen aus einer Helligkeitsmessung im Sichtbaren gemeinsam zur Steuerung der Linienkraft in einem
dem Meßbereich entsprechenden Bereich der Abquetschwalze zu steuern. Hierzu
war vielmehr erfinderisches Tätigwerden des Fachmannes gefordert, dem ohne
Kenntnis der angegriffenen Lehre die erforderlichen weiteren Maßnahmen nicht
ohne weiteres zur Verfügung standen. Dem angefochtenen Beschluß konnte an
dieser entscheidenden Stelle nicht gefolgt werden, so daß er aufzuheben war.
Die noch von der Beschwerdegegnerin genannte (8) beschreibt ein einschlägiges
Verfahren, bei dem Feuchtemessungen in mehreren verschiedenen Bereichen einer gefärbten Warenbahn zur Einstellung des Quetschkraftprofils dienen, sie
nennt zur Feuchtemessung jedoch lediglich Mikrowellen-Absorptionsmessungen
(Sp 2 Z 21) und Isotopenstrahlungs-Absorption (Sp 2 Z 28). Eine Anregung dazu,
Helligkeitsmessungen im nahen Infrarotbereich und im sichtbaren Bereich jeweils
an der selben Stelle der Warenbahn durchzuführen, ist in (8) nirgends gegeben,
so daß auch die Befolgung dieser Lehre nicht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahelegen kann.
Dies gilt auch bei Berücksichtigung der übrigen im Laufe des Verfahrens noch
genannten Entgegenhaltungen, nämlich der Melliand Textilberichte, 10/1982,
S 712-716, des Int. Lexikon Textilveredelung+Grenzgebiete, C.H. Fischer-Bobsien, 4. Aufl., 1975, Stichwort: Helligkeit, S 758, des Artikels in Textilveredelung
21, Nr. 7/8, 1986, S 261-266 und des Fachlexikons ABC Physik, Verl. Harri
Deutsch, 1974, Stichwort: Farbenlehre, S 446/447, da deren Gegenstände deutlich weiter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 abliegen als diejenigen der
zuvor genannten Druckschriften. Jene Entgegenhaltungen wurden im übrigen von
der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien und hat somit Bestand.
Der nebengeordnete, auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach
einem der Ansprüche 1 bis 5 gerichtete Anspruch 6 hat ebenfalls Bestand. Sein
Gegenstand unterscheidet sich ebenfalls in patentbegründender Weise vom genannten Stand der Technik.
Dies folgt schon daraus, daß keine der Entgegenhaltungen eine Vorrichtung nach
dem Oberbegriff des Anspruchs 6 beschreibt oder nahelegt, bei der eine Meßeinrichtung einen Helligkeitssensor für sichtbares Licht und einen Helligkeitssensor
für Strahlung im nahen Infrarotbereich aufweist , wie dies im Hinblick auf den Anspruch 1 sinngemäß dargelegt wurde. Diese Druckschriften können demnach weder für sich allein, noch in einer Zusammenschau zum Gegenstand des Anspruchs 6 führen.
Die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1 bzw des Anspruchs 6. Sie haben daher zusammen mit dem Anspruch 1 bzw 6 Bestand.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens mehr auf den Hilfsantrag.
Niedlich
Hotz
Frühauf
Skribanowitz
prö