Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.06.2000 – 23 W (pat) 4/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 25 573.2-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Gottschalk und Lokys sowie der
Richterin Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß
des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle
für Klasse H05K - vom 16. August 1999 aufgehoben. 6.70
Das Patent 42 25 573 wird erteilt mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung in der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Fassung (Seiten
1 bis 2a und Seiten 3 bis 5),
1 Blatt ursprüngliche Zeichnung.
Anmeldetag:
3. August 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der
europäischen
Anmeldung
vom
8. August 1991
(Aktenzeichen Nr.: EP 91 11 3357.7).
Bezeichnung:
"Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät"
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Selbstaufbauender
Bus" am 3. August 1992 unter Inanspruchname der Priorität der europäischen
Anmeldung vom 8. August 1991 (Aktenzeichen: 91 11 3357.7) beim Deutschen
Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 16. August 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse
H05K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der als eine
Baugruppe ausgebildete Gegenstand nach dem damaligen nebengeordneten
Patentanspruch 4 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 88 04 649 iVm der (nachveröffentlichten) deutschen
Patentschrift 37 40 290 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns beruhe und somit aufgrund der Antragsbindung die Anmeldung als
Ganzes zurückgewiesen werden müsse.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zuletzt neue Ansprüche 1
bis 4 mit angepaßter Beschreibung (Seiten 1 bis 2a und 3 bis 5) überreicht und
die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der oben genannte Stand der Technik auch iVm den weiter im
Prüfungsverfahren ermittelten deutschen Offenlegungsschriften 36 11 187 und
36 03 750, der von der Anmelderin genannten europäischen Offenlegungsschrift 0 272 189 sowie den von einem Dritten mit dem Schreiben vom
25. Juni 2000 genannten Druckschriften G. Färber: "Bussysteme", R. Oldenbourg Verlag GmbH, München 1984, Seiten 32 bis 43, deutsche Auslegeschrift
20 00 864 und europäische Offenlegungsschrift 0 236 711, nicht patenthindernd
entgegenstehe.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag aus dem Beschwerdeschriftsatz vom
27. September 1999 auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und beantragt zudem,
das Patent in der Form der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Unterlagen zu erteilen und zwar mit Ansprüchen 1
bis 4 und Beschreibung (Seiten 1 bis 2a und 3 bis 5) iVm der
ursprünglichen Zeichnung.
Der geltenden Patentansprüche 1 bis 4 haben - nach Richtigstellung der offensichtlich unzutreffenden Rückbeziehung in den Unteransprüchen 2 und 3 - folgenden Wortlaut:
"1.
Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automatisierungsgerät
-
mit einer Gehäusekapsel, die wenigstens eine Rückwand (10) und
zwei Seitenwände (5', 5''), aufweist
-
mit einem an der Rückwand (10) der Baugruppe angeordneten
Kontaktierungsteil (12), das mit einem Verbindungs-Modulteil (13)
elektrisch verbindbar zusammenwirkt, wodurch bei zusammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Baugruppen (1, 2, 3,
4, 5) zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil
(12) und Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch miteinander verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
-
das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Bus-Modulteil (12) mit
mehreren Buskontakten ist und mit einer Leiterplatte (8) der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist;
-
das Baugruppen-Bus-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig ist
und zwei Schenkel (12', 12'') aufweist, und sich die beiden
Schenkel (12', 12'') im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10)
in Richtung auf einen Träger (6) hin erstrecken;
-
die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) stets
den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand (5'
oder 5'') aufweisen;
-
die Basis und die Schenkel (13', 13'') des zum Baugruppen-Bus-
Modulteil (12) komplementären, ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Bus-Modulteils (13) den Abstand zwischen
einem Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Bus-Modulteils (12)
von einem benachbarten Schenkel (12', 12'') eines Baugruppen-
Bus-Modulteils (12) einer benachbarten Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5)
bei zusammengebautem Automatisierungsgerät überbrücken;
...-
die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante der Rückwand
(10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist, mittels der die Baugruppe
(1, 2, 3, 4, 5) auf den Träger (6) aufschwenkbar ist, wobei an der
der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand (10)
das Baugruppen-Bus-Modulteil angeordnet ist und wobei durch
das Aufschwenken der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel (13',
13'') des Verbindungs-Bus-Modulteils (13) in die Schenkel (12',
12'') des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) mechanisch eingreifen.
2. Baugruppe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß das Baugruppen-Bus-Modulteil (12) in der Baugruppe fest
gelagert ist, derart, daß sich das Baugruppen-Bus-Modulteil (12) in
der Baugruppe abstützt.
3. Baugruppe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Baugruppe nach dem Aufschwenken auf den Träger (6)
sicherbar ist.
4. Modulares Automatisierungsgerät mit mehreren Baugruppen nach
einem der Ansprüche 1 bis 3."
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des
nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung als patentfähig.
1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale
sind für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Baugruppen und mit deren Anschlüssen an Bussysteme befaßten
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß -
aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.
Zwar ist das ursprüngliche Schutzbegehren gemäß Anspruch 1 auf eine aus
mehreren Baugruppen zusammengesetzte elektrische Anlage, insbesondere
ein modulares Automatisierungsgerät, gerichtet,
jedoch
ist anhand des
Ausführungsbeispiels gemäß der einzigen Figur ab Seite 3, 2. Absatz bis Seite
4,
letzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen auch zumindest eine
Baugruppe erläutert, deren jeweiliges U-förmiges Baugruppen-Bus-Modulteil
(12) mit dem komplementär (symmetrisch) aufgebauten, ebenfalls U-förmigen
Verbindungs-Bus-Modulteil (13) - ursprünglich als Baugruppen-Modulteil (12)
bzw Verbindungs-Modulteil (13) bezeichnet - beim Aufschwenken derart
zusammenwirken, daß das Baugruppen-Bus-Modulteil
(12) und das
Verbindungs-Bus-Modulteil (13) durch Stecken elektrisch und mechanisch
miteinander verbunden sind.
Aufgrund des komplementären U-förmigen Aufbaus des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) und des Verbindungs-Bus-Modulteils (13) stehen deren Schenkel
(12', 12'' bzw 13', 13'') im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10) der Baugruppe, da andernfalls ein Aufschwenken und Zusammenstecken nicht möglich
wäre, vgl. hierzu auch die Steckrichtung A in der einzigen Figur.
Die Anordnung und die Abmessungen der Schenkel des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) und des Verbindungs-Bus-Modulteils (13) zur jeweiligen Baugruppe
sind ursprünglich auf Seite 4, 2. Abs offenbart.
Somit findet der geltende Anspruch 1 eine hinreichende Offenbarungsstütze in
den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere im Ausführungsbeispiel.
Die Merkmale des Anspruchs 2 sind in der ursprünglichen Beschreibung Seite
3, 3. Abs offenbart, während die Merkmale des Anspruchs 3 auf den ursprünglichen Anspruch 12 zurückgehen.
Der geltende Anspruch 4 findet seine inhaltliche Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 iVm den vorstehend zu den Ansprüchen 1 bis 3 abgehandelten Offenbarungsnachweisen.
2) Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Seite 1, 3. Absatz) geht
die Patentanmeldung im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 von einer
gattungsgemäßen Baugruppe nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 272
189 aus.
Diese bekannte gattungsgemäße Baugruppe (appareil électrique 10A, 10B)
weist jeweils auf ihrer Rückseite eine Aussparung (évidement 17A, 17B) für ein
Kontaktelement (connecteur de liason 15) auf, mit dem die Leiterbahnen (pistes
de contact 22) der Leiterplatten (plaquette de circuit imprimé 13) benachbarter
Baugruppen elektrisch kontaktiert werden. Die Montage der Baugruppen und
die Herstellung der elektrischen Verbindungen erfolgt, indem zunächst die erste
Baugruppe (10A) auf eine Tragschiene (rail de montage 11) aufgeschnappt
wird, sodann wird das Kontaktelement (15) bis zur Hälfte unter die erste
Baugruppe (10A) geschoben und schließlich wird die zweite Baugruppe (10B)
auf die Tragschiene (11) über den herausstehenden Teil des Kontaktelements
(15) aufgeschnappt oder aufgeschoben, vgl. dort Figur 13A und 13B mit
zugehöriger Beschreibung in Spalte 9, Z 45 bis Spalte 10, Z 30.
Mit diesem System kann zwar eine elektrische Verbindung zwischen benachbarten Baugruppen hergestellt werden, jedoch wird hierdurch keine Busverbindung zwischen den Baugruppen aufgebaut.
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Baugruppe der oben genannten Art derart auszubilden, daß bei der Montage eines Automatisierungsgerätes mit mehreren derartigen Baugruppen ein selbstaufbauender Bus
gebildet wird. Darüber hinaus ist ein Automatisierungsgerät zu schaffen, dessen
Busaufbau bei der Montage erleichtert wird, vgl. geltende Beschreibung Seite 2,
le Absatz.
Die Lösung dieses Problems ist im einzelnen bezüglich der Baugruppe in dem
Patentanspruch 1 und bezüglich des modularen Automatisierungsgeräts im
Patentanspruch 4 angegeben.
Die hauptsächlichen Lösungsmaßnahmen nach den Patentansprüchen 1 und 4
liegen darin, daß die Baugruppe an ihrer Rückwand ein mit einer Leiterplatte
der jeweiligen Baugruppe elektrisch verbundenes Baugruppen-Bus-Modulteil
aufweist, das mit dem symmetrisch aufgebauten, komplementären Verbindungs-Bus-Modulteil derart zusammenwirkt, daß bei der Montage benachbarter
Baugruppen, z.B. eines Automatisierungsgerätes, auch deren gegenseitige
Busverbindung durch mechanisches Eingreifen der Schenkel des Verbindungs-
Bus-Modulteils in die Schenkel des Baugruppen-Bus-Modulteils hergestellt wird.
3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der
nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner
Druckschrift des ermittelten Standes der Technik eine Baugruppe offenbart ist,
die die vorstehend als hauptsächlich herausgestellten Lösungsmaßnahmen
hinsichtlich des Baugruppen-Bus-Modulteils im Zusammenwirken mit dem Verbindungs-Bus-Modulteil aufweist.
4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehren gemäß den Patentansprüchen 1 und 4
ergeben sich für den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen
Stand der Technik (PatG § 4).
4a) Die Baugruppen (10A, 10B) nach der gattungsbildenden europäischen Offenlegungsschrift 0 272 189 werden - wie oben dargelegt (vgl. Abschnitt 2)) -
zwar untereinander mittels Kontaktelementen (15) elektrisch verbunden, jedoch
nicht mittels eines aus Bus-Modulen aufgebauten Bussystems, wie es im Patentanspruch 1 vorgesehen ist.
Daher enthält diese Entgegenhaltung für den Fachmann keinen Hinweis, die
gattungsgemäße Baugruppe derart auszubilden, daß - entsprechend dem
Patentanspruch 1 - an ihrer Rückwand ein mit einer Leiterplatte der jeweiligen
Baugruppe elektrisch verbundenes Baugruppen-Bus-Modulteil angeordnet wird,
das mit dem symmetrisch aufgebauten, komplementären Verbindungs-Bus-
Modulteil derart zusammenwirkt, daß bei der Montage benachbarter Baugruppen auch deren gegenseitige Busverbindung durch mechanisches Eingreifen der Schenkel des Verbindungs-Bus-Modulteils in die Schenkel des
Baugruppen-Bus-Modulteils hergestellt wird.
Somit ist die Baugruppe nach Patentanspruch 1 durch die gattungsbildende
Entgegenhaltung für den Fachmann nicht nahegelegt.
Das Lehrbuch von G. Färber (a.a.O) befaßt sich ua mit der elektrischen Verbindung von Baugruppen (Teilnehmern) mittels Bussystemen, vgl. Abschnitt
"3.1 Physikalische Realisierung", Seite 33 re Sp und Seite 42 re Sp unten. Einen Hinweis auf eine Ausbildung des Bussystems mit einem Baugruppen-Bus-
Modulteil und einem Verbindungs-Bus-Modulteil gemäß dem Patentanspruch 1
enthält diese Druckschrift ebenfalls nicht, so daß diese Druckschrift den Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann nicht nahelegen kann.
In der zur nachveröffentlichten deutschen Patentschrift 37 40 290 zugehörigen
vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 37 40 290 und in der US-
Patentschrift 4 477 862 werden zwar modular aufgebaute separate Bussysteme
offenbart, auf die die jeweiligen Baugruppen aufgesteckt werden, vgl. in der
deutschen Offenlegungsschrift 37 40 290 in den Figuren 1 und 2 die Bus-Sokkel-Module (7), auf die die Baugruppen (1) aufgesteckt werden, und vgl. in der
US-Patentschrift 4 477 862 in den Figuren 1 und 2 die untereinander zusammengesteckten Bus-Module (23), auf die die Baugruppen (22) aufgesteckt werden.
Jedoch vermag der Fachmann diesen Entgegenhaltungen nicht die Anregung
zu entnehmen, an der Rückwand einer Baugruppe ein U-förmiges Baugruppen-
Bus-Modulteil anzuordnen, das mit einem komplementär aufgebauten Verbindungs-Bus-Modulteil derart zusammenwirkt, daß bei der Montage benachbarter
Baugruppen auch deren gegenseitige Busverbindung durch mechanisches
Eingreifen der Schenkel des Verbindungs-Bus-Modulteils in die Schenkel des
Baugruppen-Bus-Modulteils hergestellt wird.
Daher konnten auch diese Entgegenhaltungen den Fachmann nicht dazu anregen, eine Baugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu schaffen.
In der deutschen Offenlegungsschrift 36 03 750 bzw. in der bezüglich modularer Bussysteme inhaltsgleichen europäischen Offenlegungsschrift 0 236 711 ist
ein modular aufgebautes Automatisierungsgerät mit mehreren Baugruppen (2)
offenbart, die jeweils mittels einer Hakvorrichtung (Drehzapfen 44) auf je einen
modular aufgebauten Baugruppenträger (3), der zugleich als ein Bussystem
dient, aufgeschwenkt werden, wobei benachbarte Baugruppenträger (3) mittels
einer Steckerleiste (13) und einer Buchsenleiste (15) über ein Bandkabel (14)
elektrisch verbunden werden, vgl. dort die Figuren 1 und 2 iVm mit der zugehörigen Beschreibung, insbesondere zu Bussystem Sp 2, 2. Abs. Die als
Bus-Module dienenden Baugruppenträger (3) werden also untereinander mittels
einer an ein Bandkabel (14) angeschlossene Buchsenleiste (15) verbunden, so
daß dieser Aufbau eines separaten Baugruppenträgers (3) keinerlei Hinweis auf
ein an der Rückwand der Baugruppe angeordnetes, U-förmiges Baugruppen-
Bus-Modulteil geben kann, das mit einem komplementär aufgebauten
Verbindungs-Bus-Modulteil
eine elektrische Verbindung
im Sinne des
Patentanspruchs 1 bildet.
Somit vermochten auch diese Entgegenhaltungen nicht, den Fachmann dazu
anzuregen, eine Baugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 auszubilden.
Die sich mit Halterahmen für elektrische Schaltungsplatten befassende deutsche Auslegeschrift 20 00 864 offenbart ein U-förmiges Kontaktteil bestehend
aus einer mit Leiterbahnen (89) versehenen Leiterplatte (87) und mit darauf
angeordneten Stiftträgerblöcken (91), das zur elektrischen Verbindung von zwei
im Halterahmen gehaltenen Schaltungsplatten (17, 19) eingesetzt wird, vgl. dort
insbesondere die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung. Von einem komplementären Kontaktteil zum Aufbau eines modularen Bussystems ist in dieser
Entgegenhaltung keine Rede, so daß auch diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht zur Schaffung einer Baugruppe mit an deren Rückwand angeordneten Baugruppen-Bus-Modulteil anregen kann, das mit komplementär aufgebauten Verbindungs-Bus-Modulteilen eine Busverbindung der Baugruppen
untereinander aufbaut.
Daher kann der Fachmann auch durch diese Entgegenhaltung nicht zu einer
Baugruppe nach Patentanspruch 1 angeregt werden.
Die deutsche Offenlegungsschrift 36 11 187 und das deutsche Gebrauchsmuster 88 04 649 gehen inhaltlich nicht über den vorstehend abgehandelten Stand
der Technik hinaus, so daß diese Druckschriften auch keine Anregung zu einer
Baugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 geben können.
Die Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen bestehendes, modulares
Automatisierungsgerät nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
4b) Das modulare Automatisierungsgerät gemäß Patentanspruch 4 ist schon
aufgrund der Verwendung der vorstehend als patentfähig beurteilten Baugruppe
nach Patentanspruch 1 als für den Fachmann nicht naheliegend zu bewerten.
Das modulare Automatisierungsgerät nach Patentanspruch 4 ist somit ebenfalls
patentfähig.
5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 und 3 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht
selbstverständliche Ausführungsformen der Baugruppe nach dem Anspruch 1
zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes
des Hauptanspruchs mitgetragen.
6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen
hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik sowie bezüglich der Erläuterung der beanspruchten Baugruppe für ein Automatisierungsgerät und des beanspruchten modularen Automatisierungsgeräts in Verbindung mit der Zeichnung.
Dr. Beyer
Dr. Gottschalk
Lokys
Martens
Na