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BPatG Beschluss vom 29.06.2000 – 23 W (pat) 4/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 25 573.2-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Gottschalk und Lokys sowie der

Richterin Martens

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle

für Klasse H05K - vom 16. August 1999 aufgehoben. 6.70

Das Patent 42 25 573 wird erteilt mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung in der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Fassung (Seiten

1 bis 2a und Seiten 3 bis 5),

1 Blatt ursprüngliche Zeichnung.

Anmeldetag:

3. August 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der

europäischen

Anmeldung

vom

8. August 1991

(Aktenzeichen Nr.: EP 91 11 3357.7).

Bezeichnung:

"Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät"

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Selbstaufbauender

Bus" am 3. August 1992 unter Inanspruchname der Priorität der europäischen

Anmeldung vom 8. August 1991 (Aktenzeichen: 91 11 3357.7) beim Deutschen

Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 16. August 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse

H05K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der als eine

Baugruppe ausgebildete Gegenstand nach dem damaligen nebengeordneten

Patentanspruch 4 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 88 04 649 iVm der (nachveröffentlichten) deutschen

Patentschrift 37 40 290 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns beruhe und somit aufgrund der Antragsbindung die Anmeldung als

Ganzes zurückgewiesen werden müsse.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zuletzt neue Ansprüche 1

bis 4 mit angepaßter Beschreibung (Seiten 1 bis 2a und 3 bis 5) überreicht und

die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der oben genannte Stand der Technik auch iVm den weiter im

Prüfungsverfahren ermittelten deutschen Offenlegungsschriften 36 11 187 und

36 03 750, der von der Anmelderin genannten europäischen Offenlegungsschrift 0 272 189 sowie den von einem Dritten mit dem Schreiben vom

25. Juni 2000 genannten Druckschriften G. Färber: "Bussysteme", R. Oldenbourg Verlag GmbH, München 1984, Seiten 32 bis 43, deutsche Auslegeschrift

20 00 864 und europäische Offenlegungsschrift 0 236 711, nicht patenthindernd

entgegenstehe.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag aus dem Beschwerdeschriftsatz vom

27. September 1999 auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und beantragt zudem,

das Patent in der Form der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Unterlagen zu erteilen und zwar mit Ansprüchen 1

bis 4 und Beschreibung (Seiten 1 bis 2a und 3 bis 5) iVm der

ursprünglichen Zeichnung.

Der geltenden Patentansprüche 1 bis 4 haben - nach Richtigstellung der offensichtlich unzutreffenden Rückbeziehung in den Unteransprüchen 2 und 3 - folgenden Wortlaut:

"1.

Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automatisierungsgerät

-

mit einer Gehäusekapsel, die wenigstens eine Rückwand (10) und

zwei Seitenwände (5', 5''), aufweist

-

mit einem an der Rückwand (10) der Baugruppe angeordneten

Kontaktierungsteil (12), das mit einem Verbindungs-Modulteil (13)

elektrisch verbindbar zusammenwirkt, wodurch bei zusammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Baugruppen (1, 2, 3,

4, 5) zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil

(12) und Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch miteinander verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

-

das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Bus-Modulteil (12) mit

mehreren Buskontakten ist und mit einer Leiterplatte (8) der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist;

-

das Baugruppen-Bus-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig ist

und zwei Schenkel (12', 12'') aufweist, und sich die beiden

Schenkel (12', 12'') im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10)

in Richtung auf einen Träger (6) hin erstrecken;

-

die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) stets

den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand (5'

oder 5'') aufweisen;

-

die Basis und die Schenkel (13', 13'') des zum Baugruppen-Bus-

Modulteil (12) komplementären, ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Bus-Modulteils (13) den Abstand zwischen

einem Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Bus-Modulteils (12)

von einem benachbarten Schenkel (12', 12'') eines Baugruppen-

Bus-Modulteils (12) einer benachbarten Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5)

bei zusammengebautem Automatisierungsgerät überbrücken;

...-

die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante der Rückwand

(10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist, mittels der die Baugruppe

(1, 2, 3, 4, 5) auf den Träger (6) aufschwenkbar ist, wobei an der

der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand (10)

das Baugruppen-Bus-Modulteil angeordnet ist und wobei durch

das Aufschwenken der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel (13',

13'') des Verbindungs-Bus-Modulteils (13) in die Schenkel (12',

12'') des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) mechanisch eingreifen.

2. Baugruppe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß das Baugruppen-Bus-Modulteil (12) in der Baugruppe fest

gelagert ist, derart, daß sich das Baugruppen-Bus-Modulteil (12) in

der Baugruppe abstützt.

3. Baugruppe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß

die Baugruppe nach dem Aufschwenken auf den Träger (6)

sicherbar ist.

4. Modulares Automatisierungsgerät mit mehreren Baugruppen nach

einem der Ansprüche 1 bis 3."

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des

nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung als patentfähig.

1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale

sind für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Baugruppen und mit deren Anschlüssen an Bussysteme befaßten

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß -

aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.

Zwar ist das ursprüngliche Schutzbegehren gemäß Anspruch 1 auf eine aus

mehreren Baugruppen zusammengesetzte elektrische Anlage, insbesondere

ein modulares Automatisierungsgerät, gerichtet,

jedoch

ist anhand des

Ausführungsbeispiels gemäß der einzigen Figur ab Seite 3, 2. Absatz bis Seite

4,

letzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen auch zumindest eine

Baugruppe erläutert, deren jeweiliges U-förmiges Baugruppen-Bus-Modulteil

(12) mit dem komplementär (symmetrisch) aufgebauten, ebenfalls U-förmigen

Verbindungs-Bus-Modulteil (13) - ursprünglich als Baugruppen-Modulteil (12)

bzw Verbindungs-Modulteil (13) bezeichnet - beim Aufschwenken derart

zusammenwirken, daß das Baugruppen-Bus-Modulteil

(12) und das

Verbindungs-Bus-Modulteil (13) durch Stecken elektrisch und mechanisch

miteinander verbunden sind.

Aufgrund des komplementären U-förmigen Aufbaus des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) und des Verbindungs-Bus-Modulteils (13) stehen deren Schenkel

(12', 12'' bzw 13', 13'') im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10) der Baugruppe, da andernfalls ein Aufschwenken und Zusammenstecken nicht möglich

wäre, vgl. hierzu auch die Steckrichtung A in der einzigen Figur.

Die Anordnung und die Abmessungen der Schenkel des Baugruppen-Bus-Modulteils (12) und des Verbindungs-Bus-Modulteils (13) zur jeweiligen Baugruppe

sind ursprünglich auf Seite 4, 2. Abs offenbart.

Somit findet der geltende Anspruch 1 eine hinreichende Offenbarungsstütze in

den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere im Ausführungsbeispiel.

Die Merkmale des Anspruchs 2 sind in der ursprünglichen Beschreibung Seite

3, 3. Abs offenbart, während die Merkmale des Anspruchs 3 auf den ursprünglichen Anspruch 12 zurückgehen.

Der geltende Anspruch 4 findet seine inhaltliche Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 iVm den vorstehend zu den Ansprüchen 1 bis 3 abgehandelten Offenbarungsnachweisen.

2) Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Seite 1, 3. Absatz) geht

die Patentanmeldung im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 von einer

gattungsgemäßen Baugruppe nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 272

189 aus.

Diese bekannte gattungsgemäße Baugruppe (appareil électrique 10A, 10B)

weist jeweils auf ihrer Rückseite eine Aussparung (évidement 17A, 17B) für ein

Kontaktelement (connecteur de liason 15) auf, mit dem die Leiterbahnen (pistes

de contact 22) der Leiterplatten (plaquette de circuit imprimé 13) benachbarter

Baugruppen elektrisch kontaktiert werden. Die Montage der Baugruppen und

die Herstellung der elektrischen Verbindungen erfolgt, indem zunächst die erste

Baugruppe (10A) auf eine Tragschiene (rail de montage 11) aufgeschnappt

wird, sodann wird das Kontaktelement (15) bis zur Hälfte unter die erste

Baugruppe (10A) geschoben und schließlich wird die zweite Baugruppe (10B)

auf die Tragschiene (11) über den herausstehenden Teil des Kontaktelements

(15) aufgeschnappt oder aufgeschoben, vgl. dort Figur 13A und 13B mit

zugehöriger Beschreibung in Spalte 9, Z 45 bis Spalte 10, Z 30.

Mit diesem System kann zwar eine elektrische Verbindung zwischen benachbarten Baugruppen hergestellt werden, jedoch wird hierdurch keine Busverbindung zwischen den Baugruppen aufgebaut.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Baugruppe der oben genannten Art derart auszubilden, daß bei der Montage eines Automatisierungsgerätes mit mehreren derartigen Baugruppen ein selbstaufbauender Bus

gebildet wird. Darüber hinaus ist ein Automatisierungsgerät zu schaffen, dessen

Busaufbau bei der Montage erleichtert wird, vgl. geltende Beschreibung Seite 2,

le Absatz.

Die Lösung dieses Problems ist im einzelnen bezüglich der Baugruppe in dem

Patentanspruch 1 und bezüglich des modularen Automatisierungsgeräts im

Patentanspruch 4 angegeben.

Die hauptsächlichen Lösungsmaßnahmen nach den Patentansprüchen 1 und 4

liegen darin, daß die Baugruppe an ihrer Rückwand ein mit einer Leiterplatte

der jeweiligen Baugruppe elektrisch verbundenes Baugruppen-Bus-Modulteil

aufweist, das mit dem symmetrisch aufgebauten, komplementären Verbindungs-Bus-Modulteil derart zusammenwirkt, daß bei der Montage benachbarter

Baugruppen, z.B. eines Automatisierungsgerätes, auch deren gegenseitige

Busverbindung durch mechanisches Eingreifen der Schenkel des Verbindungs-

Bus-Modulteils in die Schenkel des Baugruppen-Bus-Modulteils hergestellt wird.

3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der

nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner

Druckschrift des ermittelten Standes der Technik eine Baugruppe offenbart ist,

die die vorstehend als hauptsächlich herausgestellten Lösungsmaßnahmen

hinsichtlich des Baugruppen-Bus-Modulteils im Zusammenwirken mit dem Verbindungs-Bus-Modulteil aufweist.

4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehren gemäß den Patentansprüchen 1 und 4

ergeben sich für den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen

Stand der Technik (PatG § 4).

4a) Die Baugruppen (10A, 10B) nach der gattungsbildenden europäischen Offenlegungsschrift 0 272 189 werden - wie oben dargelegt (vgl. Abschnitt 2)) -

zwar untereinander mittels Kontaktelementen (15) elektrisch verbunden, jedoch

nicht mittels eines aus Bus-Modulen aufgebauten Bussystems, wie es im Patentanspruch 1 vorgesehen ist.

Daher enthält diese Entgegenhaltung für den Fachmann keinen Hinweis, die

gattungsgemäße Baugruppe derart auszubilden, daß - entsprechend dem

Patentanspruch 1 - an ihrer Rückwand ein mit einer Leiterplatte der jeweiligen

Baugruppe elektrisch verbundenes Baugruppen-Bus-Modulteil angeordnet wird,

das mit dem symmetrisch aufgebauten, komplementären Verbindungs-Bus-

Modulteil derart zusammenwirkt, daß bei der Montage benachbarter Baugruppen auch deren gegenseitige Busverbindung durch mechanisches Eingreifen der Schenkel des Verbindungs-Bus-Modulteils in die Schenkel des

Baugruppen-Bus-Modulteils hergestellt wird.

Somit ist die Baugruppe nach Patentanspruch 1 durch die gattungsbildende

Entgegenhaltung für den Fachmann nicht nahegelegt.

Das Lehrbuch von G. Färber (a.a.O) befaßt sich ua mit der elektrischen Verbindung von Baugruppen (Teilnehmern) mittels Bussystemen, vgl. Abschnitt

"3.1 Physikalische Realisierung", Seite 33 re Sp und Seite 42 re Sp unten. Einen Hinweis auf eine Ausbildung des Bussystems mit einem Baugruppen-Bus-

Modulteil und einem Verbindungs-Bus-Modulteil gemäß dem Patentanspruch 1

enthält diese Druckschrift ebenfalls nicht, so daß diese Druckschrift den Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann nicht nahelegen kann.

In der zur nachveröffentlichten deutschen Patentschrift 37 40 290 zugehörigen

vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 37 40 290 und in der US-

Patentschrift 4 477 862 werden zwar modular aufgebaute separate Bussysteme

offenbart, auf die die jeweiligen Baugruppen aufgesteckt werden, vgl. in der

deutschen Offenlegungsschrift 37 40 290 in den Figuren 1 und 2 die Bus-Sokkel-Module (7), auf die die Baugruppen (1) aufgesteckt werden, und vgl. in der

US-Patentschrift 4 477 862 in den Figuren 1 und 2 die untereinander zusammengesteckten Bus-Module (23), auf die die Baugruppen (22) aufgesteckt werden.

Jedoch vermag der Fachmann diesen Entgegenhaltungen nicht die Anregung

zu entnehmen, an der Rückwand einer Baugruppe ein U-förmiges Baugruppen-

Bus-Modulteil anzuordnen, das mit einem komplementär aufgebauten Verbindungs-Bus-Modulteil derart zusammenwirkt, daß bei der Montage benachbarter

Baugruppen auch deren gegenseitige Busverbindung durch mechanisches

Eingreifen der Schenkel des Verbindungs-Bus-Modulteils in die Schenkel des

Baugruppen-Bus-Modulteils hergestellt wird.

Daher konnten auch diese Entgegenhaltungen den Fachmann nicht dazu anregen, eine Baugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu schaffen.

In der deutschen Offenlegungsschrift 36 03 750 bzw. in der bezüglich modularer Bussysteme inhaltsgleichen europäischen Offenlegungsschrift 0 236 711 ist

ein modular aufgebautes Automatisierungsgerät mit mehreren Baugruppen (2)

offenbart, die jeweils mittels einer Hakvorrichtung (Drehzapfen 44) auf je einen

modular aufgebauten Baugruppenträger (3), der zugleich als ein Bussystem

dient, aufgeschwenkt werden, wobei benachbarte Baugruppenträger (3) mittels

einer Steckerleiste (13) und einer Buchsenleiste (15) über ein Bandkabel (14)

elektrisch verbunden werden, vgl. dort die Figuren 1 und 2 iVm mit der zugehörigen Beschreibung, insbesondere zu Bussystem Sp 2, 2. Abs. Die als

Bus-Module dienenden Baugruppenträger (3) werden also untereinander mittels

einer an ein Bandkabel (14) angeschlossene Buchsenleiste (15) verbunden, so

daß dieser Aufbau eines separaten Baugruppenträgers (3) keinerlei Hinweis auf

ein an der Rückwand der Baugruppe angeordnetes, U-förmiges Baugruppen-

Bus-Modulteil geben kann, das mit einem komplementär aufgebauten

Verbindungs-Bus-Modulteil

eine elektrische Verbindung

im Sinne des

Patentanspruchs 1 bildet.

Somit vermochten auch diese Entgegenhaltungen nicht, den Fachmann dazu

anzuregen, eine Baugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 auszubilden.

Die sich mit Halterahmen für elektrische Schaltungsplatten befassende deutsche Auslegeschrift 20 00 864 offenbart ein U-förmiges Kontaktteil bestehend

aus einer mit Leiterbahnen (89) versehenen Leiterplatte (87) und mit darauf

angeordneten Stiftträgerblöcken (91), das zur elektrischen Verbindung von zwei

im Halterahmen gehaltenen Schaltungsplatten (17, 19) eingesetzt wird, vgl. dort

insbesondere die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung. Von einem komplementären Kontaktteil zum Aufbau eines modularen Bussystems ist in dieser

Entgegenhaltung keine Rede, so daß auch diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht zur Schaffung einer Baugruppe mit an deren Rückwand angeordneten Baugruppen-Bus-Modulteil anregen kann, das mit komplementär aufgebauten Verbindungs-Bus-Modulteilen eine Busverbindung der Baugruppen

untereinander aufbaut.

Daher kann der Fachmann auch durch diese Entgegenhaltung nicht zu einer

Baugruppe nach Patentanspruch 1 angeregt werden.

Die deutsche Offenlegungsschrift 36 11 187 und das deutsche Gebrauchsmuster 88 04 649 gehen inhaltlich nicht über den vorstehend abgehandelten Stand

der Technik hinaus, so daß diese Druckschriften auch keine Anregung zu einer

Baugruppe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 geben können.

Die Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen bestehendes, modulares

Automatisierungsgerät nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.

4b) Das modulare Automatisierungsgerät gemäß Patentanspruch 4 ist schon

aufgrund der Verwendung der vorstehend als patentfähig beurteilten Baugruppe

nach Patentanspruch 1 als für den Fachmann nicht naheliegend zu bewerten.

Das modulare Automatisierungsgerät nach Patentanspruch 4 ist somit ebenfalls

patentfähig.

5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 und 3 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht

selbstverständliche Ausführungsformen der Baugruppe nach dem Anspruch 1

zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes

des Hauptanspruchs mitgetragen.

6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen

hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik sowie bezüglich der Erläuterung der beanspruchten Baugruppe für ein Automatisierungsgerät und des beanspruchten modularen Automatisierungsgeräts in Verbindung mit der Zeichnung.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Lokys

Martens

Na