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BPatG Beschluss vom 02.07.2000 – 30 W (pat) 157/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 157/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 2 905 814

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Januar 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus

der Marke 1 034 558 zurückgewiesen worden ist.

Wegen der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke

mit der Marke 1 034 558 wird die Löschung der angegriffenen

Marke 2 905 814 angeordnet.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 2 905 814 das Wort

Cerebrosan

als Kennzeichnung für die Waren

"pharmazeutische Erzeugnisse".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 1 034 558

die eingetragen ist für

CEREVISAN,

"Hefepräparate (pharm.)".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine

Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zwar

könnten die Marken zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden, im

Gesundheitsbereich werde aber auch vom Laienpublikum im allgemeinen eine

etwas gesteigerte Aufmerksamkeit im Umgang mit den Produkten aufgewendet.

Der Bestandteil CERE weise auf den Indikationsbereich Gehirn hin, werde bei der

Bezeichnung entsprechender Präparate häufig verwendet und trete bei der Gegenüberstellung der beiden Marken deshalb eher in den Hintergrund. Die Abweichungen im übrigen seien aber ausreichend, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck der Marken zu bewirken.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Zeichenanfänge CERE und die Zeichenendungen SAN ein gewisses Maß an beschreibenden Charakter hätten, so reiche die Abweichung im Mittelteil der Markenworte nicht aus, um bei identischen Waren den angesprochenen

allgemeinen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Die Widersprechende hat keinen förmlichen Antrag gestellt, der Markeninhaber

hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den patentamtlichen

Beschluß Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Marken

besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die

Löschung der jüngeren Marke anzuordnen ist.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutet eine Gewichtung der in

Wechselwirkung zueinander stehenden maßgeblichen Faktoren, insbesondere der

Markenähnlichkeit, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st Rspr, zB BGH, MarkenR 2000, 130 -

comtes/ComTel). Können mit den Marken wie hier identische Waren gekennzeichnet werden und werden diese Waren von den allgemeinen Verkehrskreisen gekauft, so bedarf es entweder eines deutlichen Markenabstandes oder

sonstiger Umstände, zB eines geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke,

damit eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann. Die Widerspruchsmarke

CEREVISAN ist angelehnt an die lateinische Bezeichnung für Bierhefe, nämlich

Saccharomyces Cerevisiae einem Pilz, der in der Medizin und Homöopathie genutzt wird. Aufgrund des hohen Vitamin B-Anteils wird Bierhefe in Fertigarzneien

zB bei Appetitlosigkeit, Vitamin B-Mangel in der Schwangerschaft und bei chronischen Formeln von Akne und Furunkeln angewendet (vgl Thiele, Handlexikon der

Medizin, Studienausgabe L-Z, 1982 Pschyrempel, Wörterbuch Naturheilkunde und

alternative Heilverfahren, S 36, 89). Die Endung "-san" wird wegen ihres

Hinweises auf "Gesundheit" im weitesten Sinne in Kennzeichnungen der Warenklasse 5 häufig verwendet und ist daher kaum kennzeichnungskräftig. Trotz dieser

beschreibenden Anklänge erscheint das Gesamtzeichen noch hinreichend

phantasievoll, um damit gekennzeichnete Waren von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Aus keinen der Warenverzeichnisse ergeben sich verwechslungsmindernde Umstände, wie zB eine Apotheken- oder Rezeptpflicht, so daß die Waren den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ansprechen (BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND). Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist somit auf diesen abzustellen und es kommt

entscheidend darauf an, wie die beiden Marken auf ihn wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet

nicht auf die verschiedenen Einzelteile. Ob beschreibende Anklänge dazu führen,

daß diese auch wegen ihrer häufigen Verwendung eher in den Hintergrund treten

und die übrigen Markenteile verstärkt im Gedächtnis bleiben, kann nur für solche

Bestandteile gelten, deren beschreibender Inhalt vom Durchschnittsverbraucher

auch erkannt wird. Davon kann schon beim lateinischen Wort cerevisia nicht

ausgegangen werden, erst recht nicht bei dessen unvollständiger Wiedergabe in

der Widerspruchsmarke. Ebensowenig dürfte dem Verbraucher der Bestandteil

"Cerebr" als Wortteil in pharmazeutischen Kennzeichnungen mit der Bedeutung

"Gehirn" (lat: cerebrum) geläufig sein: Er wird diese beschreibenden Hinweise auf

die

Indikation bzw

Inhaltsstoffe

in den beiden Marken deshalb bei der

Unterscheidung nicht zu Hilfe nehmen können. Für ihn stehen vielmehr die

Marken Cerebrosan und Cerevisan - als Phantasiewörter - in ihrer Gesamtheit

gegenüber. Hier aber fällt die völlige Übereinstimmung in den ersten beiden Silben

und der letzten Silbe ins Gewicht, denn es ist häufig der "Wortrahmen", der bei der

Erinnerung an eine

in

ihrer Bedeutung unbekannte Kennzeichnung beim

Wiedererkennen hilft. Die Abweichung in der Wortmitte (bro bzw vi) erscheint zwar

aufgrund der unterschiedlichen Vokale zunächst bedeutsam, der dadurch bedingte

Abstand verringert sich jedoch, wenn man bedenkt, daß in der Erinnerung

Übereinstimmungen regelmäßig ein stärkeres Gewicht haben als Abweichungen.

Da es sich noch dazu bei beiden Produkten um relativ niedrigpreisige und auch in

der Selbstbedienungsdrogerie angebotene Hefepräparate handeln kann, die ohne

größere Überlegung zur Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens erworben

werden, reicht dieser Abstand nicht aus, um Verwechslungen im rechtserheblichen Ausmaß hinreichend sicher auszuschließen.

Die Beschwerde hat deshalb Erfolg.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Hu