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BPatG Beschluss vom 02.07.2000 – 30 W (pat) 157/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 157/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 2 905 814
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Januar 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus
der Marke 1 034 558 zurückgewiesen worden ist.
Wegen der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke
mit der Marke 1 034 558 wird die Löschung der angegriffenen
Marke 2 905 814 angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 2 905 814 das Wort
Cerebrosan
als Kennzeichnung für die Waren
"pharmazeutische Erzeugnisse".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 1 034 558
die eingetragen ist für
CEREVISAN,
"Hefepräparate (pharm.)".
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zwar
könnten die Marken zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden, im
Gesundheitsbereich werde aber auch vom Laienpublikum im allgemeinen eine
etwas gesteigerte Aufmerksamkeit im Umgang mit den Produkten aufgewendet.
Der Bestandteil CERE weise auf den Indikationsbereich Gehirn hin, werde bei der
Bezeichnung entsprechender Präparate häufig verwendet und trete bei der Gegenüberstellung der beiden Marken deshalb eher in den Hintergrund. Die Abweichungen im übrigen seien aber ausreichend, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck der Marken zu bewirken.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Zeichenanfänge CERE und die Zeichenendungen SAN ein gewisses Maß an beschreibenden Charakter hätten, so reiche die Abweichung im Mittelteil der Markenworte nicht aus, um bei identischen Waren den angesprochenen
allgemeinen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die Widersprechende hat keinen förmlichen Antrag gestellt, der Markeninhaber
hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den patentamtlichen
Beschluß Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Marken
besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die
Löschung der jüngeren Marke anzuordnen ist.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutet eine Gewichtung der in
Wechselwirkung zueinander stehenden maßgeblichen Faktoren, insbesondere der
Markenähnlichkeit, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st Rspr, zB BGH, MarkenR 2000, 130 -
comtes/ComTel). Können mit den Marken wie hier identische Waren gekennzeichnet werden und werden diese Waren von den allgemeinen Verkehrskreisen gekauft, so bedarf es entweder eines deutlichen Markenabstandes oder
sonstiger Umstände, zB eines geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke,
damit eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann. Die Widerspruchsmarke
CEREVISAN ist angelehnt an die lateinische Bezeichnung für Bierhefe, nämlich
Saccharomyces Cerevisiae einem Pilz, der in der Medizin und Homöopathie genutzt wird. Aufgrund des hohen Vitamin B-Anteils wird Bierhefe in Fertigarzneien
zB bei Appetitlosigkeit, Vitamin B-Mangel in der Schwangerschaft und bei chronischen Formeln von Akne und Furunkeln angewendet (vgl Thiele, Handlexikon der
Medizin, Studienausgabe L-Z, 1982 Pschyrempel, Wörterbuch Naturheilkunde und
alternative Heilverfahren, S 36, 89). Die Endung "-san" wird wegen ihres
Hinweises auf "Gesundheit" im weitesten Sinne in Kennzeichnungen der Warenklasse 5 häufig verwendet und ist daher kaum kennzeichnungskräftig. Trotz dieser
beschreibenden Anklänge erscheint das Gesamtzeichen noch hinreichend
phantasievoll, um damit gekennzeichnete Waren von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Aus keinen der Warenverzeichnisse ergeben sich verwechslungsmindernde Umstände, wie zB eine Apotheken- oder Rezeptpflicht, so daß die Waren den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ansprechen (BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND). Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist somit auf diesen abzustellen und es kommt
entscheidend darauf an, wie die beiden Marken auf ihn wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet
nicht auf die verschiedenen Einzelteile. Ob beschreibende Anklänge dazu führen,
daß diese auch wegen ihrer häufigen Verwendung eher in den Hintergrund treten
und die übrigen Markenteile verstärkt im Gedächtnis bleiben, kann nur für solche
Bestandteile gelten, deren beschreibender Inhalt vom Durchschnittsverbraucher
auch erkannt wird. Davon kann schon beim lateinischen Wort cerevisia nicht
ausgegangen werden, erst recht nicht bei dessen unvollständiger Wiedergabe in
der Widerspruchsmarke. Ebensowenig dürfte dem Verbraucher der Bestandteil
"Cerebr" als Wortteil in pharmazeutischen Kennzeichnungen mit der Bedeutung
"Gehirn" (lat: cerebrum) geläufig sein: Er wird diese beschreibenden Hinweise auf
die
Indikation bzw
Inhaltsstoffe
in den beiden Marken deshalb bei der
Unterscheidung nicht zu Hilfe nehmen können. Für ihn stehen vielmehr die
Marken Cerebrosan und Cerevisan - als Phantasiewörter - in ihrer Gesamtheit
gegenüber. Hier aber fällt die völlige Übereinstimmung in den ersten beiden Silben
und der letzten Silbe ins Gewicht, denn es ist häufig der "Wortrahmen", der bei der
Erinnerung an eine
in
ihrer Bedeutung unbekannte Kennzeichnung beim
Wiedererkennen hilft. Die Abweichung in der Wortmitte (bro bzw vi) erscheint zwar
aufgrund der unterschiedlichen Vokale zunächst bedeutsam, der dadurch bedingte
Abstand verringert sich jedoch, wenn man bedenkt, daß in der Erinnerung
Übereinstimmungen regelmäßig ein stärkeres Gewicht haben als Abweichungen.
Da es sich noch dazu bei beiden Produkten um relativ niedrigpreisige und auch in
der Selbstbedienungsdrogerie angebotene Hefepräparate handeln kann, die ohne
größere Überlegung zur Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens erworben
werden, reicht dieser Abstand nicht aus, um Verwechslungen im rechtserheblichen Ausmaß hinreichend sicher auszuschließen.
Die Beschwerde hat deshalb Erfolg.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu