Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 24 W (pat) 253/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 253/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 25 656 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
ULURU
ist unter der Nummer 395 25 656 u.a. für die Waren
"Druckereierzeugnisse (Verlagserzeugnisse); Spiele"
in das Register eingetragen worden.
Insoweit ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Marke 724 834
UHU,
deren Warenverzeichnis u.a.
"Druckereierzeugnisse (ausgenommen Zeitschriften und Zeitungen); Spielwaren"
umfaßt.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der
Widerspruchsmarke im Bereich der Druckereierzeugnisse und Spielwaren nur
eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Ein im Hinblick auf Klebstoffe möglicherweise erweiterter Schutzumfang strahle nicht auf den hier relevanten Warenbereich aus. Insoweit halte die angegriffene Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
macht geltend, daß die Widerspruchsmarke einen Bekanntheitsgrad von 90%
aufweise und auch im Bereich der Spielwaren infolge umfangreicher Benutzung
einen erhöhten Schutz genieße. Seit 1954 werde ein Modellbau-Segelflugzeug
"Der kleine UHU" vertrieben, von dem … Stück verkauft worden seien.
In jeder Packung befinde sich eine Tube Klebstoff der Marke "UHU". Desweiteren
werde eine Bastelbroschüre "UHU creativ" mit einer Auflage von über …
Stück pro Jahr an Kindergärtnerinnen und Lehrer ausgegeben. Druckereierzeugnisse und Spielwaren würden in denselben Verkaufsstätten wie Klebstoffe angeboten, z.B. Kinderläden, Bastelläden und Bastel- oder Kinderabteilungen von Kaufhäusern.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben
und die Löschung der Marke 395 25 656 im angegriffenen
Umfang anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Sache hat sie sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerspruch richtet sich
nur gegen die von der angegriffenen Marke erfaßten Druckereierzeugnisse
(Verlagserzeugnisse) und Spiele. Insoweit hat die Markenstelle zurecht eine Verwechslungsgefahr (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)
zwischen den beiden Marken verneint.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ab von
der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten
Waren, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl. BGH GRUR
2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"). Darüber hinaus sind auch alle weiteren
Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken
können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGH aaO
"ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 1999, 995, 997 "HONKA"). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden.
1. Die Vergleichsmarken können sich im Bereich der Druckereierzeugnisse und
der Spiele auf identischen Waren begegnen.
2. Mit der Markenstelle kann desweiteren davon ausgegangen werden, daß die
Widerspruchsmarke "UHU" im Hinblick auf Klebstoffe im Verkehr weitgehend
bekannt ist und einen dementsprechend großen Schutzumfang genießt. Für
die hier allein relevanten Spielwaren und Druckereierzeugnisse kann jedoch
nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugrunde gelegt werden.
Ein möglicherweise sehr hoher Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke für
Klebstoffe wirkt sich insoweit nicht aus. Zwar ist anerkannt, daß eine für
bestimmte Waren erworbene Verkehrsbekanntheit auch auf andere Waren
ausstrahlen kann. Eine solche Ausstrahlungswirkung ist jedoch auf eng verwandte Waren beschränkt (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl.,
§ 9 Rdn. 117 m.w.N.). Von einer solchen engen Verwandtschaft kann im
Verhältnis von Klebstoffen einerseits und Spielwaren und Druckereierzeugnissen andererseits nicht ausgegangen werden. Diese Waren werden zwar
nicht selten in denselben Verkaufsstätten angeboten, jedoch regelmäßig -
auch in kleineren Geschäften - nicht nebeneinander, sondern in verschiedenen Abteilungen. Auch der Umstand, daß Klebstoffe mitunter im Zusammenhang mit Spielwaren, z.B. in Verbindung mit Modellbausätzen, oder unter
Zuhilfenahme einer Bastelbroschüre verwendet werden, schafft allenfalls
gelegentliche Berührungspunkte, führt aber nicht zu einer engen Verwandtschaft dieser Waren.
Die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Spielwaren und Druckereierzeugnisse kann auch nicht auf die insoweit von der Widersprechenden vorgetragenen Benutzungshandlungen
gestützt werden. Der Vertrieb eines einzigen Modellbau-Segelflugzeugs in
einer Stückzahl von …
innerhalb von etwa 45 Jahren, also
durchschnittlich …
jährlich,
rechtfertigt
es
nicht,
der Widerspruchsmarke einen erhöhten Schutzumfang im Spielwarensektor zuzuerkennen.
Auch die Abgabe einer Bastelbroschüre in einer Auflage von jährlich …
Stück macht die Widerspruchsmarke noch nicht zu einer verkehrsbekannten
Marke für Druckereierzeugnisse.
3. Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke zwar einen deutlichen
Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Mehr kann aber nicht gefordert
werden. Dem wird die angegriffene Marke gerecht.
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kommt offensichtlich nicht in Betracht. Aber auch in klanglicher Hinsicht reicht der Abstand aus. Im Klangbild
beider Marken tritt zwar der Vokal "u" deutlich hervor. Darin erschöpfen sich
aber die Gemeinsamkeiten. Die Konsonantenfolge der Vergleichsmarken
weist keine Ähnlichkeiten auf. Vor allem aber ist die dreisilbige Marke
"ULURU" deutlich länger als die sehr kurze Widerspruchsmarke "UHU".
Diese Unterschiede ermöglichen es einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher, die beiden Marken im Bereich der Spielwaren und der Druckereierzeugnisse hinreichend sicher auseinanderhalten zu können.
4.
Zu einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bestand kein
Anlaß (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Ströbele
Schmitt
Hacker
Bb