Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 27 W (pat) 127/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 16 336.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
7. Januar 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung "Bodystar" sollte ursprünglich als Marke für "Bekleidungsstücke" eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat die Anmeldung als beschreibende und freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß das Anmeldewort sich aus den beschreibenden Begriffen "Body" und
"Star" zusammensetze und wiederum eine beschreibende Angabe ergebe. "Body"
bezeichne auf dem Bekleidungssektor ein bestimmtes Bekleidungsstück. Der
Ausdruck "Star" finde in Wortverbindungen im zunehmenden Maß im Sinne von
"top", "super", "Spitze" Verwendung (unter Hinweis auf BPatG Mitt 1987, 55
"Paper Star"). Deshalb stelle die Anmeldemarke, selbst wenn sie so noch nicht
nachweisbar sein sollte, eine leicht verständliche Qualitätsangabe (etwa im Sinne
von "Super-Body", "Spitzen-Body" oä) dar.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen,
daß der Begriff "Body" sich nur auf Miederwaren beziehe, und das Warenverzeichnis zuletzt mit dem Zusatz "ausgenommen Miederwaren und Bodies" eingeschränkt. Sie ist der Ansicht, daß hiernach die Anmeldemarke nicht mehr beschreibend sein könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da zumindest nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 der Eintragung der angemeldeten Marke nicht (mehr) entgegenstehen.
Es mag bereits fraglich sein, ob Wörter, die sich aus einer beschreibenden Angabe und dem Begriff "Star" zusammensetzen, generell schutzunfähig sind, wie
man dies vielleicht der "Paper Star"-Entscheidung (aaO) entnehmen kann. Inzwischen ist eine durchaus differenzierte Praxis bei der Beurteilung derartiger Wortbildungen festzustellen (vgl zB die bei Pavis veröffentlichten Entscheidungen
"WHITE STAR", "VARISTAR", "ECOSTAR", "GIRLSTAR" usw).
Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber letztlich nicht mehr an; die Anmelderin
hat in ihrem Warenverzeichnis nicht nur auf Miederwaren, sondern (da es den
"Body" lt lexikalischer Auskunft vereinzelt auch als Oberbekleidung gibt) auf
"Bodies" generell verzichtet. Damit ist klargestellt, daß der Ausdruck "Body Star",
auch wenn man ihn mit "Top-Body" oder "Super-Body" übersetzen will, keine der
angemeldeten Waren mehr beschreibt. Daher entfällt auch ein Freihaltungsbedürfnis, auf das allein im angefochtenen Beschluß die Versagung gestützt worden
war. Man kann der angemeldeten Marke aber auch nicht eine hinreichende
Unterscheidungskraft absprechen. Daß man darin lediglich - wie zunächst in der
Beanstandung der Markenstelle zusätzlich zum Ausdruck gebracht, ohne daß der
angefochtene Beschluß darauf zurückgegriffen hätte - eine beschreibende Angabe
sehen könnte, die aussagen soll, es handle sich um "erstklassige Produkte, die
körpernah getragen werden sollen", erscheint weit hergeholt. Jedenfalls nach
heutiger Prüfungspraxis, bei der davon ausgegangen wird, daß der Verkehr
Markenkennzeichnungen in der Regel nicht zu analysieren geneigt ist, sondern sie
so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten (vgl zB BGH MarkenR 1999, 351 "FOR
YOU"), können solche eher umständlichen Überlegungen - selbst wenn der
Verkehr sie hin und wieder vornehmen sollte - als Versagungsgrund nicht mehr
ausreichen.
Der Beschwerde war sonach stattzugeben.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Wf