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BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 27 W (pat) 129/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 625 454 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die international für "chaussures (à l'exception des chaussures orthopédiques)"

registrierte Marke 625 454 "DRTERMANS" soll in Deutschland Schutz erhalten.

Hiergegen hat die Inhaberin der ua für "Schuhwaren und deren Teile" eingetragenen Marke 2 007 980 "DR. MARTENS" Widerspruch eingelegt.

Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist vom Inhaber der angegriffenen Marke

bestritten worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Patentamts hat den Widerspruch in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen

fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, ohne auf Fragen der Benutzung

einzugehen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz Warengleichheit und auch,

wenn man zugunsten der Widersprechenden eine hohe Kennzeichnungskraft ihrer

Marke unterstelle, der Abstand der Vergleichszeichen für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Sie seien klanglich und schriftbildlich hinreichend verschieden. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter "DRTERMANS" und - da

regelmäßig vollständig wiedergegeben - "DOKTOR MARTENS" gegenüber, die

offensichtlich nicht verwechselbar seien. Andererseits liege es, obgleich die

angegriffene Marke mit einer ungewöhnlichen Konsonantenfolge beginne, nicht

nahe, sie iSv "Dr. Termans" aufzufassen und zu artikulieren; es sei unüblich und

für den Verkehr daher ungeläufig, daß ein Doktortitel ohne Punkt oder sonstigen

optischen Absatz fest mit dem Namen verbunden werde. Aber selbst wenn man

eine solche Benennung nicht ausschließen wolle, sei nicht mehr mit einer relevanten Zahl von Verwechslungsfällen zu rechnen. Zum einen ließen sich die Bezeichnungen "Dr. Termans" und "Dr. Martens" noch hinreichend auseinanderhalten, zumal "Martens" ein recht geläufiger deutscher Familienname sei und einen

ganz anderen Klangcharakter als "Termans" mit der in Nachnamen häufig vorkommenden Endsilbe "-man(s)" aufweise. Zum anderen stünden bei den hier

maßgeblichen Waren (Schuhe), die regelmäßig auf Sicht gekauft würden, klangliche Zeichenbegegnungen ohnehin nicht im Vordergrund. Schriftbildlich seien die

Unterschiede aber erst recht offensichtlich, da die angegriffene Marke ein einheitliches Wort darstelle, während die Widerspruchsmarke klar in zwei Teile gegliedert

sei. Von einer einfachen Silbenumstellung, wie die Widersprechende argumentiere, könne hier nicht gesprochen werden.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Sie verweist zur Begründung auf die bestehende Warengleichheit und macht

nochmals Ausführungen zur Benutzung bzw angeblich hohen Bekanntheit ihrer

Marke. Sie ist der Ansicht, daß wegen der schweren Aussprechbarkeit der jüngeren Marke der Verkehr sie immer in "Doktor" und "Termans" zerlegen werde. Sie

legt dann zum wiederholten Male die ihrer Ansicht nach eine Verwechslungsgefahr begründenden Gemeinsamkeiten der Vergleichswörter dar (gleiche Silben-

und Buchstabenzahl, gleiche Laute, lediglich andere Reihenfolge, weshalb im

Grunde nur eine "Silbenrotation" vorliege). Auch bildlich seien die Vergleichsmarken nicht sicher auseinanderzuhalten. Aus ihrer Sicht sei es "völlig offensichtlich",

daß der Inhaber der angegriffenen Marke sich an den weltweit guten Ruf der Widerspruchsmarke anhängen wolle. Dies werde auch daraus deutlich, daß der

Markeninhaber in anderen Ländern seine Marke in der Form "Dr. TERMANS" anmelde (bzw anmelden lasse).

Der Markeninhaber ist dem entgegengetreten. Er hat die Benutzung der Widerspruchsmarke weiter in Frage gestellt, da nichts über die Legitimation des Benutzenden gesagt, aber auch nicht klar sei, in welcher Form die Widerspruchsmarke

im Inland benutzt werde. Er hat darüber hinaus ausdrücklich einen erhöhten

Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke in Deutschland bestritten, zumal auch

das diesbezügliche Vorbringen der Widersprechenden nicht schlüssig sei.

Hinsichtlich der Frage der Verwechslungsgefahr schließt er sich nach wie vor der

Meinung der Markenstelle an.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken

nicht verwechselbar im Sinne von MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 sind, wenn es sich dabei vielleicht auch um einen Grenzfall handeln mag.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kann nicht von einem erhöhten Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, wie er von der Widersprechenden behauptet worden ist. Zum einen hat der Markeninhaber einen

solch erhöhten Schutzumfang ausdrücklich bestritten; zum anderen ist das Vorbringen der Widersprechenden hierzu keineswegs schlüssig oder gar so klar, daß

sich daraus - trotz Bestreiten - eindeutig eine erhöhte Kennzeichnungskraft ergäbe. So ist in dem von ihr (bereits im Verfahren vor der Markenstelle) vorgelegten Material manchmal von "Dr. Martens" oder "Doc Martens", oft aber auch nur

von "Doc" oder "Doc's" die Rede, so daß überhaupt nicht klar ist, welche Kennzeichnung nun eigentlich besonders "bekannt" sein soll. Andererseits ergibt sich

- worauf auch der Markeninhaber hingewiesen hat - aus einigen Unterlagen, daß

das von der Widersprechenden vertriebene Produkt gerade im Inland wohl eher

weniger beworben worden ist als in anderen Ländern. Für die Annahme eines erhöhten Bekanntheitsgrades - der im übrigen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung

(bzw hier der Registrierung) der jüngeren Marke vorliegen müßte (vgl zB

Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 9 Rdn 21) - sind hier jedenfalls keine

ausreichenden Anhaltspunkte erkennbar.

Selbst wenn man aber zugunsten der Widersprechenden - wie dies auch die Erinnerungsprüferin getan hat - von einer gut eingeführten Marke ausgeht, führt dies

nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr. Eine solche ist klanglich mit

Sicherheit ausgeschlossen, wenn man die angegriffene Marke in ihrer registrierten

Form der (phonetisch wie "DOKTOR MARTENS" in Erscheinung tretenden)

Widerspruchsmarke gegenüberstellt. Es ist zwar richtig, daß die jüngere Marke mit

einer ungewöhnlichen Konsonantengruppe beginnt; das hat aber nicht zur Folge,

daß man dieses Wort nunmehr zwangsläufig in "Dr." und "Termans" aufspaltet, da

die zäsurlose Verbindung des Doktortitels mit dem Namen mindestens ebenso

ungewöhnlich, besser gesagt, gänzlich ungebräuchlich ist. Im übrigen kann man

auch - wie dies bei einem Senatsmitglied der Fall war - bei einer erstmaligen

Begegnung mit der jüngeren Marke versucht sein, diese wie "ORTERMANS" zu

lesen. Die Artikulation "Dr. Termans" wird nach allem nicht allzu oft vorkommen,

wenn man sie andererseits auch nicht ganz ausschließen kann. Da nun aber auch

die Bezeichnungen "Dr. Termans" und "Dr. Martens" keineswegs zwangsläufig zu

verwechseln sind, wie dies eingehend von der Markenstelle dargelegt worden ist,

auf deren Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen

wird, da außerdem bei den hier maßgeblichen Waren der Kauf auf Sicht im

Vordergrund steht, sind klangliche Verwechslungen der Vergleichszeichen

jedenfalls nicht mehr in entscheidungserheblichem Umfang zu erwarten. Auch im

Schriftbild heben sich die Marken hinreichend voneinander ab, da einerseits der

gewohnte Anblick eines Namens mit vorangestelltem "Dr.", andererseits ein

einheitlich erscheinendes Wort den unterschiedlichen Charakter der Zeichen

bestimmt.

Zu einer anderen Entscheidung kann auch nicht der Hinweis der Widersprechenden führen, der Markeninhaber versuche sich offensichtlich an den "weltweit guten

Ruf" der Widerspruchsmarke "anzuhängen", zumal er in anderen Ländern eine

andere Schreibweise der Marke ("Dr. TERMANS") verwende. Im vorliegenden

Fall, in dem nach registerrechtsähnlichen Grundsätzen über einen Widerspruch

gemäß MarkenG § 42 zu entscheiden ist, sind der Kollisionsprüfung die Marken in

ihrer registrierten Form zugrunde zu legen. Es ist nicht undenkbar, daß in einem

wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, bei dem

möglicherweise abweichende Einzelheiten einer konkreten Art und Weise der

Verwendung einer Marke berücksichtigt werden können, eine andere Beurteilung

naheliegen könnte.

Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert

br/Hu