Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 27 W (pat) 129/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 625 454 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die international für "chaussures (à l'exception des chaussures orthopédiques)"
registrierte Marke 625 454 "DRTERMANS" soll in Deutschland Schutz erhalten.
Hiergegen hat die Inhaberin der ua für "Schuhwaren und deren Teile" eingetragenen Marke 2 007 980 "DR. MARTENS" Widerspruch eingelegt.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist vom Inhaber der angegriffenen Marke
bestritten worden.
Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Patentamts hat den Widerspruch in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, ohne auf Fragen der Benutzung
einzugehen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz Warengleichheit und auch,
wenn man zugunsten der Widersprechenden eine hohe Kennzeichnungskraft ihrer
Marke unterstelle, der Abstand der Vergleichszeichen für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Sie seien klanglich und schriftbildlich hinreichend verschieden. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter "DRTERMANS" und - da
regelmäßig vollständig wiedergegeben - "DOKTOR MARTENS" gegenüber, die
offensichtlich nicht verwechselbar seien. Andererseits liege es, obgleich die
angegriffene Marke mit einer ungewöhnlichen Konsonantenfolge beginne, nicht
nahe, sie iSv "Dr. Termans" aufzufassen und zu artikulieren; es sei unüblich und
für den Verkehr daher ungeläufig, daß ein Doktortitel ohne Punkt oder sonstigen
optischen Absatz fest mit dem Namen verbunden werde. Aber selbst wenn man
eine solche Benennung nicht ausschließen wolle, sei nicht mehr mit einer relevanten Zahl von Verwechslungsfällen zu rechnen. Zum einen ließen sich die Bezeichnungen "Dr. Termans" und "Dr. Martens" noch hinreichend auseinanderhalten, zumal "Martens" ein recht geläufiger deutscher Familienname sei und einen
ganz anderen Klangcharakter als "Termans" mit der in Nachnamen häufig vorkommenden Endsilbe "-man(s)" aufweise. Zum anderen stünden bei den hier
maßgeblichen Waren (Schuhe), die regelmäßig auf Sicht gekauft würden, klangliche Zeichenbegegnungen ohnehin nicht im Vordergrund. Schriftbildlich seien die
Unterschiede aber erst recht offensichtlich, da die angegriffene Marke ein einheitliches Wort darstelle, während die Widerspruchsmarke klar in zwei Teile gegliedert
sei. Von einer einfachen Silbenumstellung, wie die Widersprechende argumentiere, könne hier nicht gesprochen werden.
Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Sie verweist zur Begründung auf die bestehende Warengleichheit und macht
nochmals Ausführungen zur Benutzung bzw angeblich hohen Bekanntheit ihrer
Marke. Sie ist der Ansicht, daß wegen der schweren Aussprechbarkeit der jüngeren Marke der Verkehr sie immer in "Doktor" und "Termans" zerlegen werde. Sie
legt dann zum wiederholten Male die ihrer Ansicht nach eine Verwechslungsgefahr begründenden Gemeinsamkeiten der Vergleichswörter dar (gleiche Silben-
und Buchstabenzahl, gleiche Laute, lediglich andere Reihenfolge, weshalb im
Grunde nur eine "Silbenrotation" vorliege). Auch bildlich seien die Vergleichsmarken nicht sicher auseinanderzuhalten. Aus ihrer Sicht sei es "völlig offensichtlich",
daß der Inhaber der angegriffenen Marke sich an den weltweit guten Ruf der Widerspruchsmarke anhängen wolle. Dies werde auch daraus deutlich, daß der
Markeninhaber in anderen Ländern seine Marke in der Form "Dr. TERMANS" anmelde (bzw anmelden lasse).
Der Markeninhaber ist dem entgegengetreten. Er hat die Benutzung der Widerspruchsmarke weiter in Frage gestellt, da nichts über die Legitimation des Benutzenden gesagt, aber auch nicht klar sei, in welcher Form die Widerspruchsmarke
im Inland benutzt werde. Er hat darüber hinaus ausdrücklich einen erhöhten
Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke in Deutschland bestritten, zumal auch
das diesbezügliche Vorbringen der Widersprechenden nicht schlüssig sei.
Hinsichtlich der Frage der Verwechslungsgefahr schließt er sich nach wie vor der
Meinung der Markenstelle an.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken
nicht verwechselbar im Sinne von MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 sind, wenn es sich dabei vielleicht auch um einen Grenzfall handeln mag.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kann nicht von einem erhöhten Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, wie er von der Widersprechenden behauptet worden ist. Zum einen hat der Markeninhaber einen
solch erhöhten Schutzumfang ausdrücklich bestritten; zum anderen ist das Vorbringen der Widersprechenden hierzu keineswegs schlüssig oder gar so klar, daß
sich daraus - trotz Bestreiten - eindeutig eine erhöhte Kennzeichnungskraft ergäbe. So ist in dem von ihr (bereits im Verfahren vor der Markenstelle) vorgelegten Material manchmal von "Dr. Martens" oder "Doc Martens", oft aber auch nur
von "Doc" oder "Doc's" die Rede, so daß überhaupt nicht klar ist, welche Kennzeichnung nun eigentlich besonders "bekannt" sein soll. Andererseits ergibt sich
- worauf auch der Markeninhaber hingewiesen hat - aus einigen Unterlagen, daß
das von der Widersprechenden vertriebene Produkt gerade im Inland wohl eher
weniger beworben worden ist als in anderen Ländern. Für die Annahme eines erhöhten Bekanntheitsgrades - der im übrigen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung
(bzw hier der Registrierung) der jüngeren Marke vorliegen müßte (vgl zB
Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 9 Rdn 21) - sind hier jedenfalls keine
ausreichenden Anhaltspunkte erkennbar.
Selbst wenn man aber zugunsten der Widersprechenden - wie dies auch die Erinnerungsprüferin getan hat - von einer gut eingeführten Marke ausgeht, führt dies
nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr. Eine solche ist klanglich mit
Sicherheit ausgeschlossen, wenn man die angegriffene Marke in ihrer registrierten
Form der (phonetisch wie "DOKTOR MARTENS" in Erscheinung tretenden)
Widerspruchsmarke gegenüberstellt. Es ist zwar richtig, daß die jüngere Marke mit
einer ungewöhnlichen Konsonantengruppe beginnt; das hat aber nicht zur Folge,
daß man dieses Wort nunmehr zwangsläufig in "Dr." und "Termans" aufspaltet, da
die zäsurlose Verbindung des Doktortitels mit dem Namen mindestens ebenso
ungewöhnlich, besser gesagt, gänzlich ungebräuchlich ist. Im übrigen kann man
auch - wie dies bei einem Senatsmitglied der Fall war - bei einer erstmaligen
Begegnung mit der jüngeren Marke versucht sein, diese wie "ORTERMANS" zu
lesen. Die Artikulation "Dr. Termans" wird nach allem nicht allzu oft vorkommen,
wenn man sie andererseits auch nicht ganz ausschließen kann. Da nun aber auch
die Bezeichnungen "Dr. Termans" und "Dr. Martens" keineswegs zwangsläufig zu
verwechseln sind, wie dies eingehend von der Markenstelle dargelegt worden ist,
auf deren Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
wird, da außerdem bei den hier maßgeblichen Waren der Kauf auf Sicht im
Vordergrund steht, sind klangliche Verwechslungen der Vergleichszeichen
jedenfalls nicht mehr in entscheidungserheblichem Umfang zu erwarten. Auch im
Schriftbild heben sich die Marken hinreichend voneinander ab, da einerseits der
gewohnte Anblick eines Namens mit vorangestelltem "Dr.", andererseits ein
einheitlich erscheinendes Wort den unterschiedlichen Charakter der Zeichen
bestimmt.
Zu einer anderen Entscheidung kann auch nicht der Hinweis der Widersprechenden führen, der Markeninhaber versuche sich offensichtlich an den "weltweit guten
Ruf" der Widerspruchsmarke "anzuhängen", zumal er in anderen Ländern eine
andere Schreibweise der Marke ("Dr. TERMANS") verwende. Im vorliegenden
Fall, in dem nach registerrechtsähnlichen Grundsätzen über einen Widerspruch
gemäß MarkenG § 42 zu entscheiden ist, sind der Kollisionsprüfung die Marken in
ihrer registrierten Form zugrunde zu legen. Es ist nicht undenkbar, daß in einem
wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, bei dem
möglicherweise abweichende Einzelheiten einer konkreten Art und Weise der
Verwendung einer Marke berücksichtigt werden können, eine andere Beurteilung
naheliegen könnte.
Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.
Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
br/Hu