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BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 27 W (pat) 33/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 59 100.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- u. Markenamts vom 19. Mai 1999 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Bildmarke für eine Vielzahl von Waren aus den Klassen 7, 9,

11 und 21, bei denen es sich vor allem um Elektrogeräte für den häuslichen Bereich handelt, angemeldet ist

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf

einen Beschluß des 32. Senats des Bundespatentgerichts ausgeführt, das angemeldete Markenwort setze sich ohne weiteres erkennbar aus den allgemein bekannten Bestandteilen "eco" und "tec" zusammen, die jeweils geeignet seien, auf

Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Die graphische Gestaltung halte sich im werbeüblichen Rahmen und verleihe der angemeldeten

Marke keinen phantasievoll herkunftshinweisenden Gesamteindruck.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

die angemeldete Bezeichnung werde im Hinblick auf die beanspruchten Waren

von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht analysiert und auch nicht als beschreibende Angabe verstanden werden. Selbst wenn man jedoch der Anmeldung

den Sinn "ökologische bzw ökonomische Technik" beimesse, handele es sich

nicht um eine sprachüblich gebildete Sachbeschreibung für die angemeldeten

Waren.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig; sie ist auch begründet, da der Eintragung weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegensteht (MarkenG

§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2).

Bei dem Markenwort "ECOTEC" handelt es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung, die allerdings - anders als das der von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 408 ff) zugrunde liegende Markenwort "PROTECH" - durchaus Verwendung findet, wie sich aus dem

der Anmelderin zugeleiteten Ergebnis einer Internetrecherche des Senats ersehen

läßt. Gleichwohl ist zur Überzeugung des Senats dem Ausdruck "ECOTEC", wie

er ausweislich der vorgenannten Belege verwendet wird, ein eindeutig die beanspruchten Waren beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen. Denn die im Internet aufgefundenen Suchergebnisse nach dem Wort "ECOTEC" machen ausnahmslos - soweit die Treffer nicht sowieso eine eingetragene Marke der A…

AG betreffen - den Eindruck einer Verwendung als Marke oder Firmenschlagwort aber nicht als beschreibende Sachbezeichnung. Es handelt sich somit

um eine "sprechende Marke", die aus zwei Abkürzungen zusammengesetzt ist

und (nur) bei analysierender Betrachtungsweise einen Hinweis auf "ökologische

bzw ökonomische Technik" zu geben vermag. Eine solche analysierende Betrachtungsweise kann nicht Grundlage der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer

Marke sein, weil der Verkehr, auf dessen Verständnis es ankommt, erfahrungsgemäß eine Marke regelmäßig so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH aaO,

S 409).

Der Verkehr wird die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit - zumal unter Berücksichtigung der graphischen Ausgestaltung - daher in der Regel als Hinweis auf

die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ansehen und nicht als beschreibende Angabe, so daß sie das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß

an Unterscheidungskraft (gerade noch) aufweist.

Da die Marke auch nicht geeignet ist, Eigenschaften der beanspruchten Waren

eindeutig zu beschreiben, ist sie - jedenfalls im Hinblick auf die graphische Ausgestaltung - auch nicht freihaltebedürftig, zumal im deutschen Sprachgebrauch als

abkürzende Angabe für "ökologisch/ökonomisch" zumeist "öko" (und nicht "eco")

verwendet wird.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich

Abb.1