Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 29 W (pat) 135/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 10 623.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. März 1999 aufgehoben.
Angemeldet ist das Wort
G r ü n d e :
I.
„TeleBridge“
als Marke zur Kennzeichnung der Dienstleistung "Telekommunikation".
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, das Markenwort sei zwar eine
Wortneuschöpfung, aber „Tele“ und „Bridge“ (nämlich ein Computer, der Nachrichtenaustausch durch Kopplung gleichartiger LANs ermöglicht) seien einander
ergänzende Begriffe, die zu den gebräuchlichsten Begriffen der Telekommunikation
gehörten
und
in
schlagwortartiger
und
griffiger Weise
auf
„Telekommunikation“ hinwiesen, nämlich eine „Telekommunikations-Bridge“. Im
Übrigen gebe es heute viele Wortkombinationen mit „Tele-“. Daher bestehe mindestens ein Freihaltebedürfnis für die Zukunft. Aus diesen Gründen fehle der
Marke auch die Unterscheidungskraft.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder u.a. geltend, der
Begriff „Bridge“ sei für die der Klasse 38 zugehörige Dienstleistung der angemeldeten Marke nicht sachbeschreibend. Das Wort sei allenfalls in nicht beanspruchten Klassen, so für Computer (Klasse 9), für Dienstleistungen bezüglich Computer-Hardware (Klasse 37) und für Dienstleistungen bei Computer-Software (Klasse 42) einschlägig. „Bridge“ sei ein Hardware-Detail beim Einsatz von Computern
in der Telekommunikation. Deshalb seien Dienstleistungen im Bereich des Telekommunikationswesens damit nicht beschrieben. Diese Hardware stehe dazu in
einem allenfalls sehr mittelbaren Verhältnis, wenn sie bei der technischen Umsetzung dieser Dienstleistung eine Rolle spiele. Von Bedeutung sei auch, daß das
Markenwort bisher nicht existiere. Im Falle von LAN-Verbindungen werde das
Wort „Bridge“, aber nicht „TeleBridge“ verwendet. Vergleichbar müßte bei Vernetzung z.B. im Autoherstellerbereich von „AutoBridge“ gesprochen werden, was
völlig unbekannt sei. Die beteiligten allgemeinen Verkehrskreise wüßten auch vom
Einsatz solcher "Bridges" nichts, sie assoziierten eher metaphorisch „Brücke“ als
Verbindung getrennter Ufer. Wortzusammensetzungen mit dem Präfix „Tele-“
seien schutzfähig, wie zahlreiche derartige Eintragungen zeigten.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das
Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG).
Die Ermittlungen des Senats rechtfertigen es nicht, an dem Markenwort als Ganzem, das für die Beurteilung allein maßgebend ist, ein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis für die beanspruchte Dienstleistung zu bejahen. Es ist jedenfalls als beschreibende Sachangabe im gegenwärtigen Sprachgebrauch weder
von der Markenstelle belegt worden, noch konnte eine solche vom Senat - etwa
durch eine Internet-Recherche - festgestellt werden. Danach wird das Markenwort
ausschließlich von einer bestimmten Telephongesellschaft dieses Namens
benutzt, dient jedoch ersichtlich nicht als Fachwort auf dem Gebiet der Telekommunikation. Bei solcherart gänzlichem Fehlen eines sachbeschreibenden
gegenwärtigen Gebrauchs haben sich auch keine konkreten Gründe für die Annahme ergeben, „TeleBridge“" könnte in dem beanspruchten Dienstleistungsbereich für Wettbewerber jedenfalls künftig als sachbeschreibende Angabe benötigt
werden. So hat die Markenstelle die jeweilige Sachaussage der in der Marke verwendeten und im DV-Bereich häufig verwendeten Begriffe „Tele“ und „Bridge“
zwar zutreffend ermittelt. Es haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
daß der Fachverkehr diese Begriffe miteinander verbindet, um zu einem neuartigen Fachbegriff zu gelangen. „Bridge“ ist zwar ein verbreiteter Begriff im EDV-Bereich der Verbindung von Netzwerken für Schnittstellen in erster Linie in Form von
Hardware (s. Computer Dictionary Third Edition, Microsoft Press; Das M&T Computerlexikon 2000, jeweils zum Stichwort „Bridge“), betrifft aber insofern nur einen
engen, technischen Teilbereich der beanspruchten allgemeinen Telekommunikations-Dienstleistung. Für das im Allgemeinen mehrdeutige „Tele-„ liegt allerdings
im vorliegenden Sachzusammenhang die Bedeutung als Kurzform von „Telekommunikation“ nahe. Trotz eines gewissen, durch die Kombinierung hervorgerufenen sprechenden Charakters der Gesamtmarke ist sie als Sachwort eher ungeeignet. Auch aus dem ausschließlich markenmäßigen Gebrauch von „Tele-
Bridge“ läßt sich nicht ableiten, der Verkehr benötige diesen Begriff ernsthaft als
beschreibende Sachangabe.
Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fragliche Dienstleistung im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. -
Absolut) feststellen können. Die Marke mag zwar das betroffene Sachgebiet nach
Art einer sprechenden Marke andeuten. Da es sich aber nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der
vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte
dafür, daß der Verkehr aufgrund der dargestellten Unkenntnis des Worts bzw.
seiner Mehrdeutigkeit die Marke als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten würde.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Baumgärtner
F/Na