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BPatG Beschluss vom 06.07.2000 – 21 W (pat) 9/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 45 931.8-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentamts vom

11. Januar 1999 wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Röntgendiagnostikgerät mit einer

Aufnahmeeinheit zum Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes auf

einer Anzeigevorrichtung" ist am 8. Dezember 1995 beim Deutschen Patentamt

eingereicht worden. Mit Beschluß vom 11. Januar 1999 hat die Prüfungsstelle für

Klasse A 61 B die Anmeldung wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen diesen Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle.

Die Anmelderin verfolgt in der mündlichen Verhandlung weiterhin die Erteilung eines Patents im Umfang der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 4,

hilfsweise mit in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1

bis 4 und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der

ursprünglich eingereichten Beschreibung S 1, 3 und 4, der am

14. März 2000 eingereichten Beschreibung S 2 mit der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Ergänzung sowie mit einem

Blatt Zeichnungen, eingegangen am 30. September 1996,

hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, im übrigen wie zum

Hauptantrag, zu erteilen.

Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

"Röntgendiagnostikgerät mit einer Aufnahmeeinheit (1,2) zum Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes auf einer Anzeigevorrichtung (7),

mit einem Markierungsgeber (6) zum Erzeugen einer steuerbaren

Markierung (8) zum Kennzeichnen eines Bereiches des Durchstrahlungsbildes,

mit einem der Aufnahmeeinheit (1, 2) zugeordneten Bildverstärker

(2) mit veränderbarem Abbildungsmaßstab und mit einer Recheneinheit (12) zum Erfassen des gekennzeichneten Bereichs und

zum Steuern des Abbildungsmaßstabes des Bildverstärkers (2)

derart,

daß nach Ansteuerung eines Strahlensenders (1) der Aufnahmeeinheit der Abbildungsmaßstab derart verändert ist, daß der gekennzeichnete Bereich zumindest annähernd vollständig auf der

Anzeigevorrichtung (7) angezeigt wird."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"1. Röntgendiagnostikgerät mit einer Aufnahmeeinheit (1, 2) zum

Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes auf einer

Anzeigevorrichtung (7),

mit einem Markierungsgeber (6) zum Erzeugen einer in Ort, Größe

und Form steuerbaren flächenförmigen Markierung (8) zum

Kennzeichnen eines Bereiches des Durchstrahlungsbildes,

mit einem der Aufnahmeeinheit (1, 2) zugeordneten Bildverstärker

(2) mit veränderbarem Abbildungsmaßstab und

mit einer Recheneinheit (12) zum Erfassen des gekennzeichneten

Bereichs und zum Steuern des Abbildungsmaßstabes des Bildverstärkers (2) derart,

daß nach Ansteuerung eines Strahlensenders (1) der Aufnahmeeinheit der Abbildungsmaßstab derart verändert ist, daß der gekennzeichnete Bereich zumindest annähernd vollständig auf der

Anzeigevorrichtung (7) angezeigt wird.

Die für Haupt- und Hilfsantrag übereinstimmenden, auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1.

Den Gegenständen der Patentansprüche 1 liegt gemäß S 2 Abs 2 der geltenden

Beschreibung die Aufgabe zugrunde ein Röntgendiagnostikggerät der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art so auszuführen, daß insbesondere

die Bedienung komfortabler und die Strahlenbelastung des Untersuchungsobjektes reduziert ist.

Als Stand der Technik war im Prüfungsverfahren vor allem die von der Anmelderin

ursprünglich als Ausgangspunkt für die Anmeldung genannte

(D1) DE OS 21 41 676

in Betracht gezogen worden. Seitens des Senats wurde im Rahmen einer Verfügung noch auf die

(D3) DE 33 30 552 A1

als relevanter Stand der Technik hingewiesen.

Die Anmelderin trägt zur Verteidigung ihres Patentbegehrens vor, aus der (D1) sei

zwar ein Röntgenbildverstärker bekannt, dessen Abbildungsmaßstab elektronenoptisch umschaltbar sei. Aufgabe sei hier jedoch gewesen, bei Indirektaufnahmen mit unterschiedlichen Filmformaten unter Ausnutzung des vollen Filmformats den von den Direktaufnahmen gewohnten Abbildungsmaßstab 1:1 beizubehalten. Probleme, die sich dabei bei einer exzentrischen Lage des interessierenden Untersuchungsbereichs ergeben könnten, seien in der D1 nicht angesprochen.

Die (D3) befasse sich zwar mit dem automatischen Nachpositionieren, unter der

Aufgabenstellung, die vor einer Röntgen-Aufnahme notwendigen Einstellvorgänge

auf ein Minimum zu reduzieren, wozu ein mit dem Bildschirm der Bildverstärker -

Fernsehkette zusammenwirkender Lichtgriffel vorgesehen sei, mit welchem das

Zentrum des interessierenden Bereichs markiert werden könne, wonach anhand

dieser Markierung automatisch die Zentrierung der Patientenlagerstatt erfolge.

Zusätzlich könne damit die Primärstrahlenblende gesteuert werden.

Der wesentliche Unterschied demgegenüber sei beim Anmeldungsgegenstand die

flächenförmige Markierung des interessierenden Bereichs und eine dieser ausgewählten Fläche angepaßte Einstellung des Abbildungsmaßstabs des Röntgenbildverstärkers. Dafür lasse sich aus diesem Stand der Technik keine Anregung

herleiten.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Weder

der ursprüngliche Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch der zulässige

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sind gewährbar, denn ihre Gegenstände beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen auch die auf sie

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Aus (D3) ist ein Röntgendiagnostikgerät bekannt

- mit einer Aufnahmeeinheit 7, 8, 9, 10 mit ihr zugeordneten Bildverstärker 9 zum

Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes, insb eines Patienten 2,

auf einer Anzeigevorrichtung, dem Sichtgerät 12, und

- mit einem Markierungsgeber, dem Lichtgriffel 13, zum Erzeugen einer steuerbaren Markierung zum Kennzeichnen eines Bereichs des Durchstrahlungsbildes,

und

- mit einer Recheneinheit, dem Mikroprozessor 17, zum Erfassen des gekennzeichneten Bereichs.

Dem Einwand der Anmelderin, daß es aus (D3) nur bekannt sei, einen Punkt zu

markieren und nicht eine Fläche, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß

der Lichtgriffel nur auf eine bestimmte Stelle des Bildes auf dem Sichtgerät 12

gesetzt wird (vgl insb S 6, handschriftliche Numerierung, Abs 1), auf dem Sichtgerät wird aber zwangsläufig eine den gewählten Punkt umgebende Fläche dargestellt, die in ihrer Ausdehnung durch die Geräteeinstellungen festgelegt ist und

die in (D3) S 5, handschriftliche Numerierung, le Abs als "interessante Region"

bzw als "markierte Region" bezeichnet ist und somit einen Bereich des Durchstrahlungsbildes darstellt.

Demgegenüber verbleibt beim Gegenstand des Patenanspruchs 1 als neu, "daß

nach Ansteuerung eines Strahlensenders (1) der Aufnahmeeinheit der Abbildungsmaßstab derart verändert ist, daß der gekennzeichnete Bereich zumindest

annähernd vollständig auf der Anzeigevorrichtung (7) angezeigt wird".

Wenn sich der Fachmann nun die Aufgabe stellt, die Bedienung des Gerätes nach

der (D3) komfortabler zu gestalten, was auch eine deutlichere Erkennbarkeit des

abgebildeten Objekts zB durch eine vergrößerte Abbildung einschließt, so erhält er

durch die (D1) die Anregung, den Abbildungsmaßstab so zu beeinflussen, daß ein

bestimmter Bereich, der selbstverständlich gekennzeichnet sein muß, auf der

Anzeigevorrichtung "annähernd vollständig" dh möglichst formatfüllend angezeigt

wird.

Gemäß den Ausführungen zum Stand der Technik in (D1), vgl S 3, maschinenschriftliche Numerierung, Abs 1, gab es bereits Bildverstärker, deren Abbildungsmaßstab durch eine umschaltbare Elektronenoptik veränderbar war, mit dem Ziel

"einen bestimmten, gegenüber der maximalen Eingangsfläche des Bildverstärkers

kleineren Bereich des Aufnahmeobjekts elektronenoptisch so zu beeinflussen, daß

mit diesem kleineren Bereich die volle Fläche des Ausgangsleuchtschirms eines

Bildverstärkers ausgeleuchtet wird, also einen Vergrößerungseffekt zu erzielen."

Damit ist es möglich, daß nur ein kleiner Ausschnitt des auf dem Eingangsleuchtschirm dargestellten Objektbereichts auf der gesamten Fläche des

Ausgangsleuchtschirms erscheint, vgl S 5, maschinenschriftliche Numerierung, le

Abs bis S 6 Abs 1.

2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, daß die vom Markierungsgeber zu erzeugende Markierung auf

"eine in Ort, Größe und Form steuerbare, flächenförmige Markierung"

eingeschränkt ist.

Die Markierung, wie sie gemäß (D3) auszuwählen ist, ist durch das Setzen des

Lichtgriffels nach dem Ort steuerbar. Zwar sind bei der Vorrichtung nach der (D3)

die Größe und die Form des gekennzeichneten Bereichs des Durchstrahlungsbildes beim Anwählen mit dem Lichtgriffel wegen des festen Abbildungsmaßstabes

des Gerätes und der Form des Bildschirmes des Sichtgeräts vorgegeben, doch

liegt es im Rahmen fachmännischen Handelns, zur komfortableren Bedienung den

zu kennzeichnenden Bereich auch in seiner Größe und Form frei wählbar zu

gestalten. Dazu bietet es sich an, den ohnehin vorhandenen Markierungsgeber zu

verwenden.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Haaß

Pr/be