Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.07.2000 – 6 W (pat) 44/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent P 42 02 986

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Heyne und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Das Patent wird mit dem in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentanspruch sowie den übrigen Unterlagen

laut Patentschrift beschränkt aufrechterhalten. Insoweit wird

die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 3. Februar 1992 angemeldete Patent 42 02 986, das

eine Fußschwelle für eine Leiteinrichtung betrifft, mit Beschluß vom 21. Juli 1999

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die DE 39 30 293 A1, die DE

38 27 030 A1, die DE 91 07 263 U1, die DE 89 15 303 U1 und die DE 89 00 699

U1 sowie eine geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung in Betracht gezogen

worden. Zum Beleg für die behauptete offenkundige Vorbenutzung hat die Einsprechende eine Produktinformation der Fa. GUMATEC betreffend einen TMB,

Trenn-/Markierungsbalken (Anlagen 1 u 2), ein Bestätigungsschreiben der Firma

GUMATEC (Anlage 3) sowie eine Zeichnung, die im Querschnitt den TMB,

Trenn-/Markierungsbalken gemäß den Anlagen 1 und 2 zeigt (Anlage 4), eingereicht.

Gegen den Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen alleinigen

Patentanspruch vorgelegt. Dieser Patentanspruch lautet:

"Fußschwelle für eine Leiteinrichtung aus hintereinander in

Längsrichtung auf die Fahrbahn aufgelegten Fußschwellen

und darauf befestigten Leitkörpern mit folgenden Merkmalen:

- die Fußschwelle (11) weist an ihren Längsenden Kupplungseinrichtungen zum Kuppeln mit jeweils einer benachbarten Fußschwelle (11) auf,

- der Grundkörper (17) der Fußschwelle (11) ist im wesentlichen prismatisch ausgebildet und hat einen Querschnitt

mit zur Oberseite (14) konvergierenden Seitenwänden (29), so daß sie im Bereich ihrer Oberseite (14)

schmäler ist als im Bereich ihrer auf die Fahrbahn aufzulegenden Unterseite (25), wobei die Seitenwände (29) und

die Oberseite (14) entlang einer Hüllkurve (30) ineinander

übergehen, die einen zumindest annähernd stetigen

Verlauf hat, im Bereich der Oberseite (14) und im Bereich

der Seitenwände (29) durchgehend konvex gekrümmt ist,

derart, daß im Bereich des unteren Abschnitts (29.1) der Seitenwände (29), der an die Unterseite (25) des Grundkörpers (17) grenzt, die Krümmung abnimmt oder bis zur Tangente an den vorhergehenden Kurvenabschnitt gerade gestreckt ist,

- die beiden Seitenwände (29) weisen in ihrem mittleren

Bereich jeweils mindestens eine gegenüber der Hüllkurve (30) nach innen abgesetzte Stufe (31) auf,

- an die im Querschnitt ebene oder konvexe Oberseite (14)

schließen sich auf beiden Seiten konvexe obere Abschnitte (29.2) an, die jeweils in die anschließende Stufe (31) in

der Seitenwand (29) übergehen,

- an die bzw. die untere Stufe (31) schließt sich jeweils der

untere, sich bis zur Unterseite (25) der Fußschwelle (11)

erstreckende

konvexe oder geradegestreckte Abschnitt (29.1) der Seitenwand (29) an,

-

jede Stufe (31) bildet an der Übergangsstelle zu dem darunterliegenden Wandabschnitt eine Kante (32), wobei jeweils der an die Kante (32) anschließende untere Abschnitt (33.1) der Stufe (31) zumindest annähernd waagerecht ausgerichtet ist, und

- der jeweils an den oberen Abschnitt (29.2) der Seitenwand (29) anschließende obere Abschnitt (33.2) der Stufe (31) geht zumindest annähernd stetig gekrümmt in den

oberen Abschnitt (29.2) der Seitenwand (29), dh in die

Hüllkurve (30) über."

Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß

die Fußschwelle nach dem Patentanspruch sich von der bekannten Fußschwelle

nach dem deutschen Gebrauchsmuster 89 15 303 lediglich noch durch die bei ihr

vorgesehene Stufe unterscheide. Auch eine Hüllkurve entsprechend dem Patentanspruch könne bei der Fußschwelle nach dem deutschen Gebrauchsmuster

89 15 303 eingezeichnet werden. Das deutsche Gebrauchsmuster 89 00 699,

Figur 2 zeige eine Leiteinrichtung mit einer Stufe. Auch hier könne eine Hüllkurve

entsprechend dem Patentanspruch eingezeichnet werden. Insoweit der geltende

Patentanspruch auch nur eine einzige Stufe umfasse, ergebe sich sein Gegenstand für den Fachmann in naheliegender Weise durch eine Kombination dieser

beiden Gebrauchsmuster. Er beruhe somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Darüber hinaus bemängelt die Einsprechende, daß im geltenden Patentanspruch

eine Angabe hinsichtlich der Dimension der Erstreckung des waagerechten Abschnitts fehle.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch sowie den übrigen Unterlagen laut

Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie ist der Auffassung, daß der geltende Patentanspruch Bestand habe, weil sein

Gegenstand im Hinblick auf die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen

patentfähig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Patent im beschränkten

Umfang aufrechtzuerhalten war.

1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig.

a. Der geltende Patentanspruch ist durch die erteilten Unterlagen gedeckt, denn er

ist gebildet aus dem erteilten Patentanspruch, dem noch einschränkende, die

Hüllkurve betreffende Merkmale hinzugefügt sind, die der Patentschrift in Spalte 3,

Zeilen 25 bis 36 zu entnehmen sind.

b. Der geltende Patentanspruch ist auch durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt. Das ergibt sich im wesentlichen bereits aus dem Wortlaut der

ursprünglichen Ansprüche 1 und 2. Das Merkmal, "wobei jeweils der an die Kante (32) anschließende untere Abschnitt (33.1) der Stufe (31) zumindest annähernd

waagerecht ausgerichtet ist", ist auf Seite 8, Zeilen 18 bis 20 offenbart.

Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Einsprechende unzulässige Erweiterungen gerügt. Solche kann der Senat jedoch

nicht erkennen. Die im ursprünglichen Anspruch 1 aufgeführte Kupplungsvorrichtung zum Befestigen eines Leitkörpers (12) auf der Fußschwelle (11) steht technisch-funktionell in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Ausgestaltung der

Fußschwelle entsprechend dem geltenden Patentanspruch. Es bestehen daher

keine Bedenken dagegen, daß die diese Kupplungsvorrichtung betreffenden

Merkmale im geltenden Patentanspruch nicht mehr enthalten sind.

Gleiches gilt auch für die Angabe im geltenden Patentanspruch, daß die Seitenwände zur Oberseite konvergieren, denn im ursprünglichen Anspruch 1, Zeilen 18

bis 20 ist angegeben, daß die Fußschwelle im Bereich ihrer Oberseite schmäler

als im Bereich ihrer Unterseite ist. Die Angabe, daß die beiden Seitenwände "in

ihrem mittleren Bereich" jeweils mindestens eine nach innen abgesetzte Stufe

aufweisen, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem ursprünglichen Anspruch 1, da

dort auf Seite 2, Zeilen 3 bis 6 im einzelnen angegeben ist, wie die Stufe in einen

unteren und einen oberen Bereich übergeht, das heißt, sich in einem mittleren

Bereich zwischen diesen Abschnitten befindet. Das ferner von der Einsprechenden als unzulässig erweitert beanstandete Merkmal, daß der obere Abschnitt (33.2) der Stufe (31) "stetig gekrümmt" in den oberen Abschnitt (29.2) der

Seitenrand (29) übergeht, ergibt sich aus dem letzten Merkmal des ursprünglichen

Anspruchs 1, wonach der obere Abschnitt der Stufe zumindest annähernd

gekrümmt in die Hüllkurve übergeht, wobei die Hüllkurve im Bereich des oberen

Abschnitts (29.2) mit der Wandung der Seitenwand zusammenfällt.

2. Die Fußschwelle nach dem Patentanspruch erweist sich auch als patentfähig.

a. Die Erfindung betrifft eine Fußschwelle für eine Leiteinrichtung aus hintereinander in Längsrichtung auf die Fahrbahn aufgelegten Fußschwellen und darauf befestigten Leitkörpern. In den einleitenden Ausführungen der Patentschrift ist das

Problem geschildert, das auftritt, wenn bei derartigen Fußschwellen die Räder einer Fahrzeugseite in einem sehr spitzen Winkel auf die Fußschwelle zurollen. Hier

könne es vorkommen, daß die infolge der elastischen Verformung des Reifenquerschnitts ausgebauchte Reifenflanke bereits gegen den im Querschnitt

konkav gekrümmten, mittleren und oberen Abschnitt der Seitenwand der Fußschwelle anlaufe, noch ehe die Lauffläche des Reifens den unteren Abschnitt der

Seitenwand der Fußschwelle belaste. Dadurch werde auf die Fußschwelle eine

beträchtliche Seitenkraft ausgeübt, die wegen der fehlenden Belastung der Fußschwelle durch das Rad eine seitliche Verschiebung der Fußschwelle zur Folge

habe.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Fußschwelle zu schaffen, bei der

die Gefahr zumindest vermindert ist, daß sie durch anstreifende Fahrzeugräder

zur Seite geschoben wird. Diese Aufgabe soll gemäß der Erfindung durch eine

Fußschwelle mit den im geltenden Patentanspruch angegebenen Merkmalen gelöst werden.

b. Die Erfindung ist im geltenden Patentanspruch so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Dies gilt auch hinsichtlich des von

der Einsprechenden bemängelten Merkmals, "wobei jeweils der an die Kante (32)

anschließende untere Abschnitt (33.1) der Stufe zumindest annähernd waagerecht

ausgerichtet ist". Zur Lösung der Aufgabe, die Gefahr zu vermindern, daß die

Fußschwelle durch die anstreifenden Fahrzeugräder zur Seite geschoben wird, ist

es ausreichend, wenn der Fachmann die Lehre erhält, daß der an die Kante

anschließende untere Abschnitt der Stufe annähernd waagerecht ausgerichtet

sein soll. Die Bestimmung einer zur Lösung der Aufgabe geeigneten Breite des

waagerecht ausgerichteten Abschnitts macht ihm keine Schwierigkeiten. Sie läßt

sich anhand der Reifenabmessungen ohne weiteres ermitteln. Notfalls reichen

dem Fachmann einige Versuche.

c. Die Fußschwelle nach dem geltenden Patentanspruch ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, was auch von der Einsprechenden nicht in

Zweifel gezogen wurde. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen

zeigt eine Fußschwelle mit allen im Patentanspruch aufgeführten Merkmalen.

d. Die Fußschwelle nach dem geltenden Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung mit der Konstruktion und dem praktischen Einsatz von Verkehrsleiteinrichtungen zugrunde zu legen.

Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 89 15 303 betrifft eine Fußschwelle, bei der

ebenfalls ein willkürliches Verschieben beim Anfahren durch ein Fahrzeug vermieden werden soll und bei der das anfahrende Fahrzeugrad selbst bei kleinstem

Anfahrwinkel ohne weiteres hinaufrollen und die Fußschwelle zusätzlich belasten

soll (S 4, Z 15 bis 29). Diese Fußschwelle unterscheidet sich von der Fußschwelle

nach dem Patentanspruch jedoch durch das Merkmal, daß jede Stufe an der

Übergangsstelle von dem darunter liegenden Wandabschnitt eine Kante bildet,

wobei jeweils der an die Kante anschließende untere Abschnitt der Stufe zumindest annähernd waagerecht ausgerichtet ist.

Für die Ausbildung einer derartigen Stufe gibt das deutsche Gebrauchsmuster

89 15 303 dem Fachmann keine Anregung, denn der Fachmann entnimmt der

Entgegenhaltung lediglich die Lehre, daß das Hinaufrollen eines Fahrzeugrades

auf die Fußschwelle "stetig" und in einem "sanften Bewegungsablauf" erfolgen soll

(S 5, Satz 1 u 2 der Entgegenhaltung). Auch die Zeichnung (Fig 4) zeigt eine

entsprechend ausgebildete Fußschwelle, deren Seitenwände einen kontinuierlichen Kurvenverlauf aufweisen ohne jede Unstetigkeitsstelle. Ausgehend von der

Lehre nach dem deutschen Gebrauchsmuster 89 15 303 ist die Maßnahme, eine

Stufenausbildung entsprechend dem Patentanspruch vorzusehen, für den Fachmann nicht naheliegend.

Eine Anregung für eine derartige Stufenausbildung bei der Fußschwelle nach der

deutschen Gebrauchsmusterschrift 89 15 303 erhält der Fachmann auch nicht

durch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 89 00 699, Fig 2, auf die sich die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung in besonderer Weise gestützt hat. Die

hierdurch bekannte Leiteinrichtung weist nämlich einen als Hohlkörper ausgebildeten Grundkörper 11 auf, der auf einer Fußplatte 71 befestigt ist. Diese Fußplatte weist vier jeweils von Kanten begrenzte Seitenflächen 72 bis 75 auf, die gegenüber der Lotrechten sehr stark geneigt sind, so daß sie wie Rampenflächen

wirken (S 12, Z 27 bis 30). Die Rampenflächen 72 bis 75 sind eben und verlaufen

von einer ebenen Oberseite 76 zu den vertikalen Seitenwandungen der Fußplatte 71. Weder sind konvexe obere Abschnitte noch ist ein unterer Stufenabschnitt

mit zumindest annähernd waagerechtem Verlauf vorgesehen. Mit dem der Erfindung zugrundeliegenden Problem, daß das Hinauf-, Hinüber- und Zurückrollen

des Fahrzeugrades erleichtert (Sp 2, Z 23 bis 29 der Patentschrift) und zugleich

die Gefahr einer seitlichen Verschiebung der Fußschwelle vermindert werden soll,

befaßt sich diese Druckschrift nicht.

Dem Fachmann, der bei der Fußschwelle nach dem deutschen Gebrauchsmuster

89 15 303 gerade diese Eigenschaften verbessern will, geben die nach dem deutschen Gebrauchsmuster 89 00 699 zwischen den Seitenflächen einerseits und der

Fußplatte bzw ebenen Oberseite andererseits vorgesehenen herstellungsbedingten Kanten keinerlei Anregung, weil er sie zur Lösung seiner Aufgabe nicht in

Betracht ziehen wird. Das deutsche Gebrauchsmuster 89 00 699 enthält auch

sonst nichts, was dem Fachmann den Gedanken nahelegen könnte, bei der Fußschwelle nach dem deutschen Gebrauchsmuster 89 15 303 von dem kontinuierlichen Kurvenverlauf der Seitenwände abzugehen und mindestens eine Unstetigkeitsstelle in Gestalt einer Stufe mit anschließend annähernd waagerechtem Abschnitt vorzusehen.

Eine Stufe ist an sich zwar durch die deutsche Offenlegungsschrift 38 27 030,

Figur 3, bekannt. Sie befindet sich jedoch an einer Fahrwegseitenbegrenzung, die

gerade nicht vom Fahrzeugrad überrollt werden soll. Die Fahrwegseitenbegrenzung weist aus diesem Grund eine entsprechend hoch ausgebildete Ablenkschwelle 2 sowie eine Leitplanke 3 auf. Mit der Problematik einer überfahrbaren

Fußschwelle entsprechend dem deutschen Gebrauchsmuster 89 15 303 hat diese

Entgegenhaltung nichts gemein. Aus diesem Grunde erhält der Fachmann auch

hieraus keine Anregung, bei einer gattungsgemäßen Fußschwelle nach dem

deutschen Gebrauchsmuster 89 15 303 von einem stetigen Kurvenverlauf der

Seitenwände abzugehen und eine Unstetigkeitsstelle in Form einer Stufe entsprechend dem geltenden Patentanspruch einzubauen.

Das deutsche Gebrauchsmuster 91 07 263 betrifft eine Leiteinrichtung, die mit

Reflektorbügeln versehene Fußschwellen aufweist. An den mit schmalen Ausnehmungen zur Verankerung der Reflektorbügel versehenen Seitenwänden dieser

Fußschwellen ist ebenfalls keine Stufe mit einer Kante entsprechend dem Patentanspruch 1 vorgesehen, so daß auch diese Entgegenhaltung eine derartige Ausbildung nicht nahelegen kann.

Die deutsche Offenlegungsschrift 39 30 293 und die im Einspruchsverfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung liegen offensichtlich weiter ab als der zuvor abgehandelte Stand der

Technik. Sie sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zu

Recht nicht mehr aufgegriffen worden. Auch sie zeigen keine entsprechend dem

Patentanspruch ausgebildete Stufe. Auch bei einer gemeinsamen Betrachtung

des entgegengehaltenen Standes der Technik entnimmt ihnen der Fachmann somit keine Erkenntnis, die ihm die Konzeption einer Fußschwelle nach dem Patentanspruch nahelegen könnte.

Der geltende Patentanspruch hat mithin Bestand.

Rübel

Riegler

Heyne

Sperling

Ko/Fa