Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 10 W (pat) 701/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 701/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 04 375.8
wegen Feststellung des Anmeldetages
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Musterregister - 11. November 1999 aufgehoben. 10.99
Es wird festgestellt, daß der 30. April 1999 der Tag der Anmeldung ist.
G r ü n d e
I.
Am 30. April 1999 ging bei dem Patentamt eine zur Eintragung in das Musteregister bestimmte Sammelanmeldung für Besteck ein. In dem für den Eintragungsantrag verwendeten amtlichen Vordruck ist in Feld 4 als Anmelder angegeben:
G… GmbH
C… -Straße
D - in B….
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1999, beim Patentamt eingegangen am 8. Juli 1999,
teilte die Anmelderin mit, daß ihre Firma richtig
G1… GmbH
laute und bat, den Namen von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
Auf die Mitteilung des Patentamts, daß der Anmeldetag auf den 8. Juli 1999 zu
verschieben sei, weil erst zu diesem Zeitpunkt die eindeutige Identifizierbarkeit der
Anmelderin gegeben gewesen sei, legte die Anmelderin einen Handelsregisterauszug und eine Negativbescheinigung des Amtsgerichts Pforzheim vor, wonach eine Firma G… GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts weder eingetragen ist noch eingetragen war und auch eine Firma mit dem
Bestandteil G1… oder G1… GmbH nur ein einziges Mal exi
stiert, nämlich die G1… GmbH mit Sitz in B….
Durch Beschluß vom 11. November 1999 hat das Patentamt festgestellt, daß der
8. Juli 1999 der Tag der Anmeldung ist. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die für die
Entstehung des Schutzrechts erforderliche zweifelsfreie Identifizierung der Anmelderin möglich gewesen. Den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen
habe der wegen des zusätzlichen Bestandteils "P…" wahre Anmelder ohne
Nachforschungen nicht entnommen werden können, vielmehr sei auf eine andere
angebliche juristische Person hingewiesen worden.
Gegen diese der Anmelderin am 17. November 1999 zugestellte Entscheidung
richtet sich ihre am 17. Dezember 1999 eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin ist der Auffassung, daß ihre Identität aufgrund der Angabe der Firma und der
vollständigen Adresse bereits im Anmeldezeitpunkt zweifelsfrei festgestanden
habe, denn eine weitere Rechtsperson dieses Namens gebe es unter der genannten Adresse nachweislich nicht.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Musterregister
- vom 11. November 1999 aufzuheben und den
30. April 1999 als Anmeldetag zuzuerkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Annahme des Musterregisters, die
Anmelderin sei am 30. April 1999 noch nicht zweifelsfrei bestimmbar gewesen und
der Zeitpunkt der Anmeldung daher gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 3 Nr. 1
GeschmMG iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 MusterAnmV auf den 8. Juli 1999 zu verschieben, hält der Nachprüfung nicht stand.
Das Musterregister hat zwar zutreffend ausgeführt, daß das Geschmacksmusterrecht gemäß § 7 Abs. 1 GeschmMG bereits mit der Anmeldung entsteht und infolgedessen der Anmelder als Inhaber des Rechts - bei verständiger Würdigung des
Akteninhalts - am Tag der Anmeldung zweifelsfrei erkennbar sein muß (vgl
genügt nicht, wenn die Identität des Anmelders vom Patentamt erst durch Nachforschungen oder Nachfragen beim Anmelder oder dessen Vertreter geklärt werden kann. Fehlt es an der Identifizierbarkeit des Anmelders, liegt ein der Wirksamkeit der Anmeldung entgegenstehender Mangel vor, der nicht rückwirkend
heilbar ist (Nirk/Kurtze, aaO; Eichmann/v. Falckenstein, aaO; BGH BlPMZ 1977,
168) und dazu führt, daß das Eintragungsverfahren nicht eingeleitet werden kann
(vgl Benkard, PatG, 9. Aufl., § 35 Rd. 40).
Im vorliegenden Fall ist die Anmelderin anhand der Angaben im Eintragungsantrag identifizierbar. Der in dem Anmeldeformular genannte Firmenname "G…
GmbH" weicht zwar von dem Firmennamen "G1…
GmbH" ab, unter dem die Anmelderin im Handelsregister eingetragen ist. Durch
den Zusatz "P…", den die Anmelderin ihrem Firmennamen im Geschäftsverkehr möglicherweise - ungeachtet der Frage der firmenrechtlichen Zulässigkeit nach § 37 HGB - zu Werbezwecken beifügt, wird ihre Identität jedoch
nicht berührt.
Es entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, daß unrichtige, ungenaue
oder unvollständige Parteibezeichnungen unschädlich sind und mit Wirkung ex
tunc berichtigt werden können, wenn die Identität der Partei dadurch nicht berührt
wird (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Vorbem. § 50 Vorbem. 6; Stein/Jonas,
1981, 1453; 1983, 2448). Gründe, die der entsprechenden Anwendung dieses
Grundsatzes auf die Berichtigung des Anmeldernamens im geschmacksmusterrechtlichen Anmeldeverfahren entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Im Falle einer bloßen Namensberichtigung kann es in der Regel weder beim Patentamt noch
bei der Allgemeinheit, insbesondere den Mitbewerbern, zu Unsicherheiten oder
Irrtümern über die im Eintragungsantrag als Anmelder genannte Person kommen,
weil der Name bei einer offenkundig unrichtigen Wiedergabe seinem Träger nach
wie vor in der Weise zugeordnet werden kann, daß jedenfalls in Verbindung mit
der vollständigen Adresse, deren Angabe im Eintragungsantrag nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 MusterRegV zwingend erforderlich ist, eine eindeutige Identifizierung gewährleistet ist.
Auch im vorliegenden Fall konnte die Anmeldung der Anmelderin als Rechtsträgerin zweifelsfrei zugeordnet werden, weil sie - wie durch den vorgelegten Handelsregisterauszug in Verbindung mit der Negativbescheinigung des Amtsgerichts
Pforzheim belegt ist - die einzige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz
in B… ist, die die Firmenbestandteile "G1…" aufweist. Der An
melderin steht das Geschmacksmusterrecht daher berechtigterweise mit dem Tag
der ersten Einreichung der Anmeldeunterlagen zu.
Der Zuerkennung des 30. April 1999 als Tag der Anmeldung steht auch nicht entgegen, daß das Musterregister allein aus den Angaben im Eintragungsantrag nicht
hätte entnehmen können, ob sich hinter der "G… GmbH" die
"G1… GmbH" verbirgt. Das Musterregister hat die Eintragungsvoraussetzungen zwar grundsätzlich nur nach Maßgabe der am Anmeldetag vorliegenden Unterlagen zu prüfen. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Anmelder zum
Nachweis eines bloßen Versehens bei der Namenswiedergabe in der Anmeldung
nachträglich Unterlagen, wie etwa Handelregisterauszüge einreichen kann, die
vom Musterregister bei der Prüfung, ob eine Berichtigung bei Wahrung der Personenidentität vorliegt, zu berücksichtigen sind. Kann dies ohne weitere
Nachforschungen festgestellt werden, ist eine Verschiebung des Zeitrangs der
Anmeldung auf den Tag der Einreichung der betreffenden Unterlagen nicht gerechtfertigt.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
prö