Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 10 W (pat) 706/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 08 872.3

und weitere 29 Geschmacksmusteranmeldungen

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders vom 1. November 1999 wird verworfen.

G r ü n d e

I

Am 1. März 1999 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt

zahlreiche Geschmacksmustersammelanmeldungen ein und beantragte hierfür

Verfahrenskostenhilfe.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 1999 teilte das Musterregister dem Anmelder

mit, daß beabsichtigt sei, die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Anmelder mit seinem als Beschwerde

bezeichneten Schreiben vom 1. November 1999.

Der Senat hat den Anmelder darauf hingewiesen, daß eine beschwerdefähige

Entscheidung nicht vorliege und die Beschwerde deshalb unzulässig sei.

Gegen den inzwischen ergangenen, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluß des Patentamts vom 19. Januar 2000 hat der Anmelder

erneut Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 10 W (pat) 707/00

geführt wird.

II

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig, da keine beschwerdefähige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vorliegt.

Gemäß § 10a GeschmMG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse des Patentamts statt. Beschlüsse sind Entscheidungen mit einer abschließender Regelung,

die die Rechte der Beteiligten berühren kann (BGH GRUR 1994, 724 "Spinnmaschine"; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 10a Rdn 3 mwNw). Eine derartige Entscheidung des Patentamts liegt hier nicht vor. Der Bescheid des

Patentamts vom 27. Oktober 1999 an den Anmelder, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet, enthält lediglich Ausführungen zur Rechtslage, wie sie

sich nach Auffassung des Patentamts darstellt und die Ankündigung, die Anträge

auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Weiter wird dem Anmelder am Ende des Schreibens eine Monatsfrist zur Stellungnahme eingeräumt.

Das Schreiben endet mit dem Satz "nach Fristablauf ergeht Beschluß nach Aktenlage". Daraus ergibt sich, daß dieses Schreiben gerade keine Entscheidung

enthält, sondern eine solche lediglich vorbereitet und ankündigt. Ihm fehlt deshalb

der Regelunscharakter, der nach § 10a GeschmMG Voraussetzung für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung ist.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

be