Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 10 W (pat) 707/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 707/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 08 872.3

und weitere 29 Geschmacksmusteranmeldungen

wegen Verfahrenskostenhilfe

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99

beschlossen:

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes

wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

G r ü n d e

Der Anmelder hat zahlreiche Geschmacksmustersammelanmeldungen beim Deutschen Patentamt eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Patentamt hält den vorliegenden Antrag, mit dem Verfahrenskostenhilfe für dreißig

Geschmacksmusteranmeldungen, darunter auch Sammelanmeldungen, für mutwillig und hat sie deshalb zurückgewiesen. Es begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, daß der Anmelder von insgesamt 308 Anmeldungen in den letzten fünf Jahren 225 zurückgenommen habe. Das ergebe eine aktuelle Rücknahmequote von über 70%. Diese Quote belege die fehlende Ernsthaftigkeit der Anmeldungen. Es bestünden deshalb begründete Zweifel an der Absicht des Anmelders, die angestrebten Schutzrechte zu verwerten. Dadurch werde der Eindruck erweckt, daß der Anmelder die staatliche Finanzhilfe mißbrauche.

Der Anmelder ist der Auffassung, daß die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

für sämtliche von ihm eingereichten Sammelanmeldungen rechtmäßig sei. Die

Gesamtzahl der Sammelanmeldungen betrage ca 80. Dabei handele es sich um

etwa 200 Möbelserien mit jeweils 10 bis 30 Differenzierungen, deren Art und Weise nicht ungewöhnlich sei und den allgemeinen Erfordernissen entspreche.

Der Anmelder hat deshalb Beschwerde gegen den Beschluß des Musterregisters

vom 19. Januar 2000 eingelegt, durch den die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Der Senat sieht eine Einladung gemäß § 77 PatG als erforderlich an, weil die zu

entscheidenden Rechtsfragen sich zukünftig auf zahlreiche Verfahren bei dem

Deutschen Patent- und Markenamt auswirken können.

Im Verfahren wird insbesondere von Interesse sein, in welchen konkreten Fällen

der Anmelder beim Patentamt Verfahrenskostenhilfe beantragt hat bzw diese ihm

bewilligt wurde und welchen Ausgang diese Verfahren genommen haben.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

be