Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 19 W (pat) 33/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 17 438.8-33
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und
Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die am
25. April 1997 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 20. Februar 1998 mit
der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen,
hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, bzw. mit Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2000,
sowie mit den übrigen ursprünglichen Unterlagen.
Der auf eine Einrichtung gerichtete ursprüngliche Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag lautet:
"Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe und einem Vorschaltgerät für
den Versorgungsstrom, dadurch gekennzeichnet, dass eine
Blitzlampe vorgesehen ist, deren Elektrodeneinschmelzungen ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen."
Der auf eine Einrichtung gerichtete Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe und einem Vorschaltgerät für
den Versorgungsstrom, dadurch gekennzeichnet, dass eine
Blitzlampe vorgesehen ist, deren Elektrodeneinschmelzungen ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen, wobei
das Vorschaltgerät so aufgebaut ist, dass einzelne von einander getrennte Stromimpulse erzeugbar sind, deren Verlauf bezüglich Amplitudenhöhe oder Dauer regelbar ist, wobei vor jedem Stromimpuls ein Zündimpuls hoher Spannung erzeugbar
ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
"Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe und einem Vorschaltgerät für
den Versorgungsstrom, dadurch gekennzeichnet, dass die
Elektrodeneinschmelzungen der Lampe ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen, wobei das Vorschaltgerät so
aufgebaut ist, dass die Lampe mit einzeln von einander getrennten Stromimpulsen ansteuerbar ist, deren Verlauf bezüglich Amplitudenhöhe oder Dauer so regelbar ist, dass die pro
Blitz emitierte UV-Dosis konstant ist, wobei vor jedem Stromimpuls ein Zündimpuls hoher Spannung erzeugbar ist."
Mit den Merkmalen dieser Patentansprüche soll die Aufgabe gelöst werden, eine
Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung nach dem jeweiligen
Oberbegriff der Patentansprüche 1 so weiterzubilden, daß mit Metalldampf-Hochdrucklampen eine hohe Effizienz bei der Trocknung bzw. Härtung erreicht werden
kann (S 1 Z 18 bis 22).
Der Anmelder vertritt die Ansicht, bei dem aus der DE 35 05 182 C2 bekannten
Verfahren werde die Metalldampf-Hochdrucklampe nicht als Blitzlampe verwendet
und nicht im Pulsbetrieb, sondern im Dauerbetrieb betrieben. Dort sei lediglich
während einer Unterbrechung des Polymerisationstrocknungs- oder härtungsvorgangs ein Pausenbetrieb, also ein "stand by" -Betrieb vorgesehen, um bei der
großen Leistungsaufnahme der Trockner von ca. 10 kW bis zu mehreren 100 kW
beachtliche Energiemengen einzusparen (Sp 2 Z 4 bis 11). Bei der Einrichtung zur
Photopolymerisation nach der DE 37 34 443 A1 würden zwar als Lichtquellen
geeignete Blitzlampen verwendet, jedoch sei dort von der Verwendung von Metalldampf-Hochdrucklampen als Blitzlampen keine Rede. Vielmehr sei dort an Xenon-Blitzlampen gedacht, wie sie beispielsweise in der DE 33 15 006 C2 verwendet werden. Aus dem in der Figur 1 der DE 35 05 182 C2 dargestellten Strom- und
Spannungsverlauf im Pausenbetrieb erhalte der Fachmann keine Anregungen,
wie er die Metalldampf-Hochdrucklampe als Blitzlampe im Pulsbetrieb während
des Trocknungsvorgangs betreiben könne. Der Pulsbetrieb während des
Trocknungsvorgangs erfordere eine zeitlich andere Betriebsweise der Metalldampf-Hochdrucklampe. Die Kombination Blitzbetrieb und Metalldampf-Hochdrucklampe zusammen mit der Angabe eines Grenzlastintegrals sei daher neu
und nicht ohne weiteres naheliegend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Aus der DE 35 05 182 C2 ist ein Verfahren zum Regeln des Lichtstromes von
Hochdruck-Dampfentladungslampen, insbesondere Hochdruck-Metalldampflampen u.a. zum Trocknen von Farben und Lacken mit UV-Licht bekannt (Anspruch 1
Z 4 bis 6 und Sp 1 Z 58 bis 65), bei dem die erforderliche UV-Bestrahlungsanlage
(Sp 2 Z 1 bis 4) eine Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit
einer Metalldampf-Hochdrucklampe enthält. Während des Trocknungsvorgangs
mittels der Metalldampf-Hochdrucklampe wird die maximale Stromaufnahme
durch ein Vorschaltgerät begrenzt, wobei im Nennbetrieb der Strom IN und die
Spannung UN in wesentlichen konstante Größen sind (Sp 3 Z 17 bis 21), so daß
die Metalldampf-Hochdrucklampe im Dauerbetrieb betrieben wird. Ein Pulsbetrieb
während des Trocknungsvorgangs mit der Metalldampf-Hochdrucklampe als Blitzlampe ist nicht vorgesehen.
Somit ist aus der DE 35 05 182 C2 eine Einrichtung zur Polymerisationstrocknung
oder -härtung mit den Merkmalen der gleichlautenden Oberbegriffe der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 bekannt.
Mithin unterscheiden sich die Einrichtungen nach diesen Patentansprüchen 1
durch die jeweils in deren kennzeichnenden Teilen angegebenen Merkmale.
Wenn ein Fachmann - hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, der
Erfahrungen mit der Entwicklung und Gestaltung von Einrichtungen zur Polymerisationstrocknung besitzt - aus der Praxis heraus im ständigen Bemühen, die Polymerisationstrocknung zu verbessern, vor die Aufgabe gestellt ist, die bei dem
aus der DE 35 05 182 C2 bekannten Verfahren erforderliche, im Dauerbetrieb arbeitende UV-Bestrahlungsanlage mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe effizienter zu gestalten, wird er in Kenntnis des Inhalts der DE 37 34 443 A1 auch ohne
weiteres einen Pulsbetrieb mit der bereits im Dauerbetrieb bewährten Metalldampf-Hochdrucklampe in seine Überlegungen einbeziehen. Denn in der Spalte 1,
Zeilen 19 bis 22, der DE 37 34 443 A1 ist ausgeführt, daß überraschenderweise
die Photopolymerisation durch Lichtblitze eine wesentlich höhere Durchhärtung
und Reißfestigkeit bei otoplastischen Kunststoffen ergebe. Der Fachmann muß
somit nur dafür sorgen, daß die bislang vorgesehene und im Dauerbetrieb
bewährte Metalldampf-Hochdrucklampe Lichtblitze abgibt, also entsprechend dem
ersten kennzeichnenden Merkmal im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die
Metalldampf-Hochdrucklampe als Blitzlampe vorsehen. Die weitere angegebene
Bemessung für die Elektrodeneinschmelzungen durch die Angabe, daß diese ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen, liegt im pflichtgemäßen und
routinemäßigen Handeln eines Durchschnittsfachmannes, der sich beim Einsatz
eines Bauelements gleichgültig ob
im Dauer- oder
im Pulsbetrieb deren
elektrische Belastbarkeit zu beachten hat, um Beschädigungen des Bauelements
durch eine Überlastung auszuschließen.
Der Fachmann gelangt mithin ausgehend von dem aus der DE 35 05 182 C2 bekannten Stand der Technik und der aus der DE 37 34 443 A1 entnehmbaren Anregung folgend, die Lichtquelle als Blitzlampe einzusetzen, im Zusammenhang mit
dem fachmännischen Vorgehen in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Die zusätzliche Angabe im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, daß
das Vorschaltgerät so aufgebaut ist, dass einzelne von einander getrennte Stromimpulse erzeugbar sind, deren Verlauf bezüglich Amplitudenhöhe oder Dauer regelbar ist, wobei vor jedem Stromimpuls ein Zündimpuls hoher Spannung erzeugbar
ist,
stellt im Pulsbetrieb einer Blitzlampe einen notwendigen Aufbau des Vorschaltgerätes dar. Denn dieses muß für den Fachmann auf der Hand liegend auf einfachste Weise für den Pulsbetrieb einer Blitzlampe einzelne von einander getrennte
Stromimpulse erzeugen, wobei sich zur Regelung der Stromimpulse dem Fachmann von selbst alternativ entweder der Verlauf der Stromimpulse bezüglich der
Amplitudenhöhe oder der Dauer anbietet. Die Erzeugung eines Zündimpulses hoher Spannung vor jedem Stromimpuls ist eine notwendige Voraussetzung im Pulsbetrieb einer Metalldampf-Hochdrucklampe, um diese zünden zu können, wenn
diese mit einzelnen von einander getrennten Stromimpulsen betrieben wird.
Zur Angabe dieses Aufbaus des Vorschaltgerätes bedarf es keiner erfinderischer
Überlegungen, sondern lediglich einfacher fachmännischer und notwendiger
Maßnahmen für den Pulsbetrieb einer Blitzlampe.
Die weitere zusätzliche Angabe im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, daß
die pro Blitz emitierte UV-Dosis konstant ist,
gibt lediglich das durch die Regelung des Verlaufs der Stromimpulse bezüglich der
Amplitudenhöhe oder der Dauer anzustrebende Ziel an, nämlich durch eine
konstante UV-Dosis eine reproduzierbare Polymerisationstrocknung oder -härtung
von Kunststoffgegenständen zu erreichen.
Da die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und der
Hilfsanträge 1 und 2 somit nicht patentfähig und diese Patentansprüche 1 damit
nicht gewährbar sind, teilen nach deren Fortfall sowohl die auf ein Verfahren gerichteten Patentansprüche 10 bzw. 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1, der nebengeordnete Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 als auch die jeweils auf diese
rückbezogenen Unteransprüche deren Schicksal. Denn bei mangelnder Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und der
Hilfsanträge 1 und 2 erfordert die Begründungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Patentansprüchen, die nicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten weiteren Hilfsantrag gemacht worden sind (BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997 Heft 2 S 120 ff, insbes S 122 Pkt c) und d)).
Dr. Kellerer
Schmöger
Schmidt
Dr. Kaminski ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben
Dr. Kellerer
be