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BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 19 W (pat) 33/98

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 17 438.8-33

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und

Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die am

25. April 1997 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 20. Februar 1998 mit

der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen,

hilfsweise mit

Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, bzw. mit Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2000,

sowie mit den übrigen ursprünglichen Unterlagen.

Der auf eine Einrichtung gerichtete ursprüngliche Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag lautet:

"Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe und einem Vorschaltgerät für

den Versorgungsstrom, dadurch gekennzeichnet, dass eine

Blitzlampe vorgesehen ist, deren Elektrodeneinschmelzungen ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen."

Der auf eine Einrichtung gerichtete Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe und einem Vorschaltgerät für

den Versorgungsstrom, dadurch gekennzeichnet, dass eine

Blitzlampe vorgesehen ist, deren Elektrodeneinschmelzungen ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen, wobei

das Vorschaltgerät so aufgebaut ist, dass einzelne von einander getrennte Stromimpulse erzeugbar sind, deren Verlauf bezüglich Amplitudenhöhe oder Dauer regelbar ist, wobei vor jedem Stromimpuls ein Zündimpuls hoher Spannung erzeugbar

ist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe und einem Vorschaltgerät für

den Versorgungsstrom, dadurch gekennzeichnet, dass die

Elektrodeneinschmelzungen der Lampe ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen, wobei das Vorschaltgerät so

aufgebaut ist, dass die Lampe mit einzeln von einander getrennten Stromimpulsen ansteuerbar ist, deren Verlauf bezüglich Amplitudenhöhe oder Dauer so regelbar ist, dass die pro

Blitz emitierte UV-Dosis konstant ist, wobei vor jedem Stromimpuls ein Zündimpuls hoher Spannung erzeugbar ist."

Mit den Merkmalen dieser Patentansprüche soll die Aufgabe gelöst werden, eine

Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung nach dem jeweiligen

Oberbegriff der Patentansprüche 1 so weiterzubilden, daß mit Metalldampf-Hochdrucklampen eine hohe Effizienz bei der Trocknung bzw. Härtung erreicht werden

kann (S 1 Z 18 bis 22).

Der Anmelder vertritt die Ansicht, bei dem aus der DE 35 05 182 C2 bekannten

Verfahren werde die Metalldampf-Hochdrucklampe nicht als Blitzlampe verwendet

und nicht im Pulsbetrieb, sondern im Dauerbetrieb betrieben. Dort sei lediglich

während einer Unterbrechung des Polymerisationstrocknungs- oder härtungsvorgangs ein Pausenbetrieb, also ein "stand by" -Betrieb vorgesehen, um bei der

großen Leistungsaufnahme der Trockner von ca. 10 kW bis zu mehreren 100 kW

beachtliche Energiemengen einzusparen (Sp 2 Z 4 bis 11). Bei der Einrichtung zur

Photopolymerisation nach der DE 37 34 443 A1 würden zwar als Lichtquellen

geeignete Blitzlampen verwendet, jedoch sei dort von der Verwendung von Metalldampf-Hochdrucklampen als Blitzlampen keine Rede. Vielmehr sei dort an Xenon-Blitzlampen gedacht, wie sie beispielsweise in der DE 33 15 006 C2 verwendet werden. Aus dem in der Figur 1 der DE 35 05 182 C2 dargestellten Strom- und

Spannungsverlauf im Pausenbetrieb erhalte der Fachmann keine Anregungen,

wie er die Metalldampf-Hochdrucklampe als Blitzlampe im Pulsbetrieb während

des Trocknungsvorgangs betreiben könne. Der Pulsbetrieb während des

Trocknungsvorgangs erfordere eine zeitlich andere Betriebsweise der Metalldampf-Hochdrucklampe. Die Kombination Blitzbetrieb und Metalldampf-Hochdrucklampe zusammen mit der Angabe eines Grenzlastintegrals sei daher neu

und nicht ohne weiteres naheliegend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Aus der DE 35 05 182 C2 ist ein Verfahren zum Regeln des Lichtstromes von

Hochdruck-Dampfentladungslampen, insbesondere Hochdruck-Metalldampflampen u.a. zum Trocknen von Farben und Lacken mit UV-Licht bekannt (Anspruch 1

Z 4 bis 6 und Sp 1 Z 58 bis 65), bei dem die erforderliche UV-Bestrahlungsanlage

(Sp 2 Z 1 bis 4) eine Einrichtung zur Polymerisationstrocknung oder -härtung mit

einer Metalldampf-Hochdrucklampe enthält. Während des Trocknungsvorgangs

mittels der Metalldampf-Hochdrucklampe wird die maximale Stromaufnahme

durch ein Vorschaltgerät begrenzt, wobei im Nennbetrieb der Strom IN und die

Spannung UN in wesentlichen konstante Größen sind (Sp 3 Z 17 bis 21), so daß

die Metalldampf-Hochdrucklampe im Dauerbetrieb betrieben wird. Ein Pulsbetrieb

während des Trocknungsvorgangs mit der Metalldampf-Hochdrucklampe als Blitzlampe ist nicht vorgesehen.

Somit ist aus der DE 35 05 182 C2 eine Einrichtung zur Polymerisationstrocknung

oder -härtung mit den Merkmalen der gleichlautenden Oberbegriffe der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 bekannt.

Mithin unterscheiden sich die Einrichtungen nach diesen Patentansprüchen 1

durch die jeweils in deren kennzeichnenden Teilen angegebenen Merkmale.

Wenn ein Fachmann - hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, der

Erfahrungen mit der Entwicklung und Gestaltung von Einrichtungen zur Polymerisationstrocknung besitzt - aus der Praxis heraus im ständigen Bemühen, die Polymerisationstrocknung zu verbessern, vor die Aufgabe gestellt ist, die bei dem

aus der DE 35 05 182 C2 bekannten Verfahren erforderliche, im Dauerbetrieb arbeitende UV-Bestrahlungsanlage mit einer Metalldampf-Hochdrucklampe effizienter zu gestalten, wird er in Kenntnis des Inhalts der DE 37 34 443 A1 auch ohne

weiteres einen Pulsbetrieb mit der bereits im Dauerbetrieb bewährten Metalldampf-Hochdrucklampe in seine Überlegungen einbeziehen. Denn in der Spalte 1,

Zeilen 19 bis 22, der DE 37 34 443 A1 ist ausgeführt, daß überraschenderweise

die Photopolymerisation durch Lichtblitze eine wesentlich höhere Durchhärtung

und Reißfestigkeit bei otoplastischen Kunststoffen ergebe. Der Fachmann muß

somit nur dafür sorgen, daß die bislang vorgesehene und im Dauerbetrieb

bewährte Metalldampf-Hochdrucklampe Lichtblitze abgibt, also entsprechend dem

ersten kennzeichnenden Merkmal im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die

Metalldampf-Hochdrucklampe als Blitzlampe vorsehen. Die weitere angegebene

Bemessung für die Elektrodeneinschmelzungen durch die Angabe, daß diese ein Grenzlastintegral von mehr als 900 A2s aufweisen, liegt im pflichtgemäßen und

routinemäßigen Handeln eines Durchschnittsfachmannes, der sich beim Einsatz

eines Bauelements gleichgültig ob

im Dauer- oder

im Pulsbetrieb deren

elektrische Belastbarkeit zu beachten hat, um Beschädigungen des Bauelements

durch eine Überlastung auszuschließen.

Der Fachmann gelangt mithin ausgehend von dem aus der DE 35 05 182 C2 bekannten Stand der Technik und der aus der DE 37 34 443 A1 entnehmbaren Anregung folgend, die Lichtquelle als Blitzlampe einzusetzen, im Zusammenhang mit

dem fachmännischen Vorgehen in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Die zusätzliche Angabe im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, daß

das Vorschaltgerät so aufgebaut ist, dass einzelne von einander getrennte Stromimpulse erzeugbar sind, deren Verlauf bezüglich Amplitudenhöhe oder Dauer regelbar ist, wobei vor jedem Stromimpuls ein Zündimpuls hoher Spannung erzeugbar

ist,

stellt im Pulsbetrieb einer Blitzlampe einen notwendigen Aufbau des Vorschaltgerätes dar. Denn dieses muß für den Fachmann auf der Hand liegend auf einfachste Weise für den Pulsbetrieb einer Blitzlampe einzelne von einander getrennte

Stromimpulse erzeugen, wobei sich zur Regelung der Stromimpulse dem Fachmann von selbst alternativ entweder der Verlauf der Stromimpulse bezüglich der

Amplitudenhöhe oder der Dauer anbietet. Die Erzeugung eines Zündimpulses hoher Spannung vor jedem Stromimpuls ist eine notwendige Voraussetzung im Pulsbetrieb einer Metalldampf-Hochdrucklampe, um diese zünden zu können, wenn

diese mit einzelnen von einander getrennten Stromimpulsen betrieben wird.

Zur Angabe dieses Aufbaus des Vorschaltgerätes bedarf es keiner erfinderischer

Überlegungen, sondern lediglich einfacher fachmännischer und notwendiger

Maßnahmen für den Pulsbetrieb einer Blitzlampe.

Die weitere zusätzliche Angabe im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, daß

die pro Blitz emitierte UV-Dosis konstant ist,

gibt lediglich das durch die Regelung des Verlaufs der Stromimpulse bezüglich der

Amplitudenhöhe oder der Dauer anzustrebende Ziel an, nämlich durch eine

konstante UV-Dosis eine reproduzierbare Polymerisationstrocknung oder -härtung

von Kunststoffgegenständen zu erreichen.

Da die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und der

Hilfsanträge 1 und 2 somit nicht patentfähig und diese Patentansprüche 1 damit

nicht gewährbar sind, teilen nach deren Fortfall sowohl die auf ein Verfahren gerichteten Patentansprüche 10 bzw. 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1, der nebengeordnete Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 als auch die jeweils auf diese

rückbezogenen Unteransprüche deren Schicksal. Denn bei mangelnder Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und der

Hilfsanträge 1 und 2 erfordert die Begründungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Patentansprüchen, die nicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten weiteren Hilfsantrag gemacht worden sind (BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997 Heft 2 S 120 ff, insbes S 122 Pkt c) und d)).

Dr. Kellerer

Schmöger

Schmidt

Dr. Kaminski ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben

Dr. Kellerer

be