Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 30 W (pat) 157/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 157/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 2 905 814
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Es wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom
2. Juli 2000 angeordnet.
G r ü n d e
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm
§ 15 Abs 1 VwZG, da der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners unbekannt ist.
Die Ladung des Markeninhabers und Beschwerdegegners zur zunächst angesetzten mündlichen Verhandlung unter der von ihm im patentamtlichen Verfahren angegebenen Anschrift kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Auf zweimalige
Anfrage teilte das zuständige Einwohnermeldeamt der Stadt B… jeweils mit,
daß der Markeninhaber im Melderegister nicht gemeldet ist oder gemeldet
gewesen war. Nachforschungen und Anfragen bei der D… sowie
der B… führten zu keinem Erfolg. Auch der frühere Verfahrensbe
vollmächtigte des Beschwerdegegners hat keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten.
Die aktuelle Anschrift des Beschwerdegegners kann somit nicht ermittelt werden,
so daß die Voraussetzungen für die Anordnung der öffentlichen Zustellung gegeben ist.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu