Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 30 W (pat) 252/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 395 02 511
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, des Richters Sommer und der Richterin Winter
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Aus der seit 1929 für "Optische, photographische und kinamatographische
Apparate" eingetragenen, mehrfach übertragenen Marke 424 260
siehe Abb. 1 am Ende
deren Benutzung bestritten worden ist, ist von der seinerzeit im Register eingetragenen Inhaberin der Widerspruchsmarke hinsichtlich identischer und/oder
ähnlicher Waren Widerspruch gegen die 1996 für "Waagen" erfolgte Eintragung
der Marke 395 02 511 "exacta" erhoben worden.
Ihre Klage auf - ua - Einwilligung in die Löschung ist durch Urteil des Landgerichts
Frankfurt vom 15. Januar 1997 abgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil
eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt durch Urteil vom
12. März 1998 zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom
25. März 1999 die Revision nicht angenommen.
Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch durch Beschluß
vom 9. August 1999 wegen
fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung
zurückgewiesen. Die nunmehr
im Register eingetragene
Inhaberin der
Widerspruchsmarke hat Beschwerde eingelegt und Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie wegen
Warenähnlichkeit die Verwechslungsgefahr für gegeben. Über die Klage auf -ua-
Einwilligung in die Löschung hätten Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof unter Verletzung von Gemeinschaftsrecht falsch entschieden im Hinblick auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der Widerspruchsmarke.
Die Markeninhaberin hat mit näheren Ausführungen zunächst geltend gemacht,
die - seinerzeit im Register eingetragene - Widersprechende sei nicht materiell
berechtigte Inhaberin der Widerspruchsmarke gewesen; bereits 1967 sei die
Widerspruchsmarke wegen endgültiger Aufgabe des Geschäftsbetriebs erloschen;
sie habe schon deshalb hernach nicht mehr wirksam übertragen werden können,
also weder 1995 auf die Widersprechende noch 1999 auf die Beschwerdeführerin;
wegen des fehlenden Geschäftsbetriebs habe das Zeichen nach den seinerzeit
geltenden Bestimmungen des Warenzeichengesetzes auch 1978 nicht auf die
dann im Register eingetragene Gesellschaft in Liechtenstein übertragen werden
können, so daß auch von daher ein wirksamer Erwerb der Marke durch die
Widersprechende bzw Beschwerdeführerin nicht vorliege. Vor allem aber sei mit
rechtskräftiger Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Löschung auch über
den hier erhobenen Anspruch bereits entschieden; die Rechtskraft des Urteils
stehe einer erneuten Entscheidung entgegen, so daß der Widerspruch unzulässig
geworden und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei. Abgesehen davon
bestehe wegen unähnlicher Waren
keine Verwechslungsgefahr. Die
Beschwerdeführerin ist dem mit näheren Ausführungen entgegengetreten.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der mündlichen Verhandlung das
Warenverzeichnis auf "Personen- und Haushaltswaagen" beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat den Widerspruch zurückgenommen und beantragt, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.
Kosten sind nach § 71 Abs 4, Abs 1 Satz 1 MarkenG nur dann aufzuerlegen, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen dann der Fall, wenn ein
Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl
BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn
ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten
aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden
Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes
durchzusetzen versucht (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 5. Aufl § 71 Rdn 17
mwN).
Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung kann unter keinem Gesichtspunkt der
Inhaberin der angegriffenen Marke angelastet werden. So liegt kein Fall der Aufrechterhaltung einer Marke nach Hinweis auf eine eindeutig verwechselbare ältere
Marke vor (vgl Althammer /Ströbele aaO Rdn 19); hiervon kann schon angesichts
der schwierigen und offenen Rechtsfragen zur Widerspruchsberechtigung -
betreffend das dargelegte Erlöschen der Widerspruchsmarke im Jahre 1967 sowie
geltend gemachte unwirksame Übertragungsvorgänge in späteren Jahren und
darauf gründender fehlender Rechtserwerb auf Seiten der Widersprechenden
sowie der Beschwerdeführerin
- und zur einer erneuten Entscheidung
entgegestehenden rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auf Einwilligung in
die Löschung nicht ausgegangen werden. Auch hat sie in der mündlichen
Verhandlung nicht etwa verspätet das Warenverzeichnis eingeschränkt; denn
angesichts des von der Beschwerdeführerin vor der mündlichen Verhandlung
unterbreiteten Vergleichsvorschlags, der die Erledigung weiterer Verfahren sowie
die Übernahme von Kosten eines anderen Verfahrens beinhaltete, gab dies - vom
Sach- und Streitstand abgesehen - nicht zwingend Anlaß, vor der mündlichen
Verhandlung Erklärungen abzugeben; vielmehr hat erst der Verlauf der
mündlichen Verhandlung mit umfangreichen Erörterungen zwischen dem Gericht
und den Beteiligten gezeigt, auf welcher Basis eine Einigung sinnvoll erscheint. Es
entspricht daher nicht der Billigkeit, der Inhaberin der angegriffenen Marke
Verfahrenskosten nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.
Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigt es nicht, ihr abweichend
von diesem Grundsatz Verfahrenskosten nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen. Angesichts der bereits angeführten schwierigen, offenen Rechtsprobleme, die das Verfahren bot, kann es auch nach rechtskräftigem Unterliegen
mit der Klage auf Einwilligung in die Löschung nicht von vornherein als nicht mit
der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen
Kosten selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Sommer
Winter
Wf
Abb. 1