Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 9 W (pat) 85/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 197 28 142.7-51
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Anmelderin wird im Umfang des
Hauptantrags zurückgewiesen. 6.70
2. Auf den Hilfsantrag wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 2. Juli 1997 mit der Bezeichnung
"Spiegel-Verstellantrieb"
eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts hat
die Anmeldung mit Beschluß vom 17. Juli 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie unter Hinweis auf die Druckschrift JP 1-237234(A) mit Abstract ausgeführt,
ein Stellantrieb mit einem als Flachankermotor ausgebildeten Antriebsmotor sei
am Anmeldetag bekannt gewesen. Wie der weitere Stand der Technik gemäß den
Druckschriften JP 62-4654(A) und JP 61-202948(A), beide mit Abstract, außerdem
zeige, sei es gang und gäbe, Flachankerantriebsmotoren mit Stellglied derart in
einem Hohlraum unterzubringen, daß das Stellglied dessen Wand durchdringe.
Mit diesem Wissen habe es für einen durchschnittlichen Fachmann, hier für einen
einschlägigen Kfz-Konstrukteur, keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft, um den
beanspruchten Verstellantrieb auszubilden.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat die Patenterteilung mit geänderten Anmeldungsunterlagen weiterverfolgt und die Meinung vertreten, der beschränkte Anmeldungsgegenstand nach
den geltenden Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sei neu und
erfinderisch.
Sie hat beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen (Hauptantrag):
- Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 2. Juli 1997,
- Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 2. Juli 1998, eingegangen am
11. Juli 1998,
- Beschreibung Seiten 4 bis 7 und ein Blatt Zeichnung, eingegangen am 2. Juli 1997;
hilfsweise:
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Zeichnung gemäß Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verstellantrieb zur Verstellung eines an einem Fahrzeugkarosserieelement oder an einem Fahrzeuginnenraumelement angebauten, gegenüber dem Fahrzeugkarosserieelement oder dem
Fahrzeuginnenraumelement verstellbaren Bewegungselementes
mit einem Antriebsmotor und einem Verstellgetriebe, wobei der
Antriebsmotor als Flachankermotor ausgebildet ist, dessen Motorwelle das Motordrehmoment direkt über ein Stellglied des Verstellgetriebes auf das Bewegungselement überträgt,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Antriebsmotor (15) in einem Karosseriehohlraum (14)
oder in einem durch das Fahrzeuginnenraumelement abgedeckten
Hohlraum aufgenommen ist und das Stellglied (30) das Fahrzeugkarosserieelement (12)
oder
das
Fahrzeuginnenraumelement (27) durchdringt, derart, daß der Antriebsmotor
durch das Karosserieelement oder das Fahrzeuginnenraumelement räumlich vom Bewegungselement getrennt ist."
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich sechs abhängige Ansprüche 2 bis 7
an, die konkrete Ausgestaltungen des Verstellantriebes nach dem Patentanspruch 1 kennzeichnen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
"Verstellantrieb zur Verstellung eines an einem Fahrzeugkarosserieelement oder an einem Fahrzeuginnenraumelement angebauten, gegenüber dem Fahrzeugkarosserieelement oder dem Fahrzeuginnenraumelement verstellbaren Bewegungselementes mit
einem Antriebsmotor und einem Verstellgetriebe, wobei der Antriebsmotor als Flachankermotor ausgebildet ist, dessen Motorwelle das Motordrehmoment direkt über ein Stellglied des Verstellgetriebes auf das Bewegungselement überträgt,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Antriebsmotor (15) in einem Karosseriehohlraum (14)
oder in einem durch das Fahrzeuginnenraumelement abgedeckten
Hohlraum aufgenommen ist und das Stellglied (30) das Fahrzeugkarosserieelement (12) oder das Fahrzeuginnenraumelement (27) durchdringt, derart, daß der Antriebsmotor durch das
Karosserieelement oder das Fahrzeuginnenraumelement räumlich
vom Bewegungselement getrennt ist,
und daß der Antriebsmotor (15) mit einem einer Antriebsseite gegenüberliegenden Gehäuseteil (23) formschlüssig in ein Abdeckelement (27) eingreift und sich mit einem auf der Antriebsseite
angeordneten Gehäuseteil (22) über eine Federeinrichtung (28) an
dem Fahrzeugkarosserieelement (12) oder an dem Fahrzeuginnenraumelement abstützt, das vom Stellglied (30) durchdrungen
wird,
wobei der Gehäuseteil (23) eine sphärisch konvex ausgebildete
Abstützfläche (25) aufweist, und die Motorwelle (19) im wesentlichen koaxial mit der Flächennormalen im Mittelpunkt der Abstützfläche angeordnet ist."
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich vier abhängige Ansprüche 2 bis 5 mit
konkreten Ausgestaltungen dieses Verstellantriebes an.
Wegen des schriftsätzlichen Vorbringens der Anmelderin wird auf die Beschwerdeakte verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. Im Ergebnis führt sie zur Zurückverweisung der Anmeldung an
das Deutsche Patent- und Markenamt.
A. Zum Hauptantrag:
1. Die vorgenommenen Änderungen sind ursprünglich offenbart.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich im wesentlichen
aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1. Die zusätzlich beanspruchte
räumliche Trennung des Antriebsmotors von dem Bewegungselement durch
das Karosserieelement bzw das Fahrzeuginnenraumelement ergibt sich als
klarstellende Erläuterung ebenfalls aus der im ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchten Anordnung des Antriebsmotors in einem Karosseriehohlraum und ist zudem durch das dargestellte Ausführungsbeispiel gedeckt,
vgl insb S 5 bis 6 iVm der Figur.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind mit der ursprünglichen Anspruchsfassung
identisch.
2. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Verstellantriebes nach geltendem
Patentanspruch 1 ist ebenso unbestritten wie dessen Neuheit. Gegenüber
dem in Betracht gezogenen Stand der Technik beruht der beanspruchte
Verstellantrieb allerdings nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als zusätzlichen Stand der Technik hat der Senat in der mündlichen Verhandlung
die vorveröffentlichte DE-PS 11 62 704 in das Verfahren eingeführt. Diese Druckschrift zeigt einen Verstellantrieb zur Verstellung eines an einem Fahrzeugkarosserieelement angebauten, gegenüber dem Fahrzeugkarosserieelement verstellbaren Bewegungselementes (Außenrückblickspiegel) mit einem im Fahrzeuginneren angebrachten Rändelknopf 12 und einem damit verbundenen Stellglied
(Welle 9), welches ein händisch aufgebrachtes Drehmoment direkt auf das Bewegungselement überträgt, vgl insb Sp 2 Z 24 bis 38 iVm Fig 1. In dieser Figur ist
das Karosserieelement mit einer Außenhaut 4 und einer Innenhaut 10 dargestellt,
zwischen denen ein Karosseriehohlraum ausgebildet ist. Die Außenhaut 4, die
Innenhaut 10 und der Karosseriehohlraum werden von dem Stellglied durchdrungen, womit eine Drehung des Rändelknopfes 12 die Verstellung des Außenrückblickspiegels vom Fahrzeuginneren aus bewirkt.
Wenn ein durchschnittlicher Fachmann, zB ein als Konstrukteur in der Fahrzeugindustrie tätiger Maschinenbauingenieur, am Anmeldetag aufgefordet ist, den bekannten Handantrieb entsprechend dem zunehmenden Komfortanspruch des
Kraftfahrzeugmarktes durch einen elektrischen Antrieb zu ersetzen, wird er sich
zunächst im einschlägigen Stand der Technik nach dafür geeigneten Lösungen
umsehen. Dies entspricht einer üblichen fachmännischen Vorgehensweise. Bei
seiner Recherche muß er zwingend auf die JP 62-4654 (A) stoßen, denn diese
Druckschrift zeigt einen elektrisch angetriebenen, sehr flach bauenden Spiegel-
Verstellantrieb, der sich durch seine Bauweise unübersehbar für den Einbau in
einem Karosseriehohlraum eignet. In Kenntnis dieses Standes der Technik erschöpft sich die erforderliche Tätigkeit des Durchschnittsfachmannes in dem Ersatz des Rändelknopfes 12 gemäß der DE-PS 11 62 704 durch den elektrischen
Verstellantrieb gemäß der JP 62-4654 (A) und dessen Anordnung in dem Karosseriehohlraum. Damit gelangt er ohne erfinderische Tätigkeit zu einem Verstellantrieb, bei dem der Antriebsmotor als Flachankermotor ausgebildet ist, dessen
Motorwelle das Motordrehmoment direkt über ein Stellglied des Verstellgetriebes
auf das Bewegungselement überträgt, wobei der Antriebsmotor in dem Karosseriehohlraum zwischen Außen- und Innenhaut aufgenommen ist und das Stellglied
das Fahrzeugkarosserieelement (Außenhaut 4) funktionsnotwendig derart durchdringt, daß der Antriebsmotor durch das Karosserieelement (Außenhaut 4) räumlich vom Bewegungselement getrennt ist.
Die Patentinhaberin hat diesbezüglich eingewandt, eine Zusammenschau der
beiden vorgenannten Druckschriften könne lediglich dazu führen, den elektrischen
Verstellantrieb anstelle des Rändelknopfes 12 auf der Innenhaut 10 anzuordnen
und eben nicht in besagtem Karosseriehohlraum. Dieser Einwand konnte den
Senat allerdings nicht überzeugen, denn es war im Kraftfahrzeugbereich auch
schon am Anmeldetag (2.7.1997) branchenüblich, elektrische Verstellantriebe
verdeckt anzuordnen. Als ein sinnfälliges Beispiel dafür sei der allgemein
bekannte elektrische Fensterheber genannt, der bei Kraftfahrzeugen anstelle einer
Fensterdrehkurbel eingesetzt wird und dessen Verstellantrieb eben nicht am
vorherigen Ort der Kurbel auf der Türinnenverkleidung angeordnet, sondern in
dem Karosseriehohlraum dahinter eingebaut ist.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat somit keinen Bestand. Damit
fallen auch die nicht selbständigen Unteransprüche 2 bis 7.
B. Zum Hilfsantrag
1. Die vorgenommenen Änderungen des Patentbegehrens sind ursprünglich offenbart.
Zu den übereinstimmenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach dem
Hilfsantrag mit denjenigen des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag
gelten die vorstehenden Ausführungen unter A. 1) entsprechend. Die zusätzlich im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag enthaltenen Merkmale ergeben
sich
inhaltlich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 5 und 6. Der
geltende Patentanspruch 1 ist damit in zulässiger Weise auf eine konkrete
Ausführung beschränkt.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 sind mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4 sowie 7 identisch.
2. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts vom 17. Juli 1998 war im Hinblick auf
den Hilfsantrag aufzuheben , ohne daß diesbezüglich in der Sache selbst zu
entscheiden war, weil durch wesentliche Änderung des Patentbegehrens eine
neue Tatsache bekannt geworden ist, die für die Erteilung eines Patents
wesentlich ist (PatG § 79 Abs 3 Nr 3).
In dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluß konnte die Prüfungsstelle die
vorgenommene Beschränkung des beanspruchten Verstellantriebes noch
nicht berücksichtigen, denn die nunmehr beanspruchte spezielle Anordnung
des Antriebsmotors hatte die Anmelderin ursprünglich nur als einen untergeordneten Teilaspekt des Patentbegehrens angegeben. Offensichtlich ist das
nunmehr vorliegende Patentbegehren daher noch nicht Gegenstand einer
gezielten abschließenden Recherche bzw. Prüfung im Deutschen Patent- und
Markenamt gewesen. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß dem - wie nachstehend ausgeführt - nun tragenden Erfindungsgedanken patenthindernd
Material entgegensteht. Nach Ansicht des Senats war es daher geboten, die
Sache gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt
zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.
3. Der bisher aufgezeigte Stand der Technik gibt keine Veranlassung, die Anmeldung im Rahmen des Hilfsantrags zurückzuweisen, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag insoweit patentfähig ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Verstellantriebes nach Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag ist offensichtlich gegeben, ebenso dessen Neuheit.
Durch den bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ist der beanspruchte Verstellantrieb nicht nahegelegt, denn bislang vermittelt keine
Druckschrift einen Hinweis auf die nunmehr konkret beanspruchte formschlüssige Anordnung des Antriebsmotors mit einem sphärisch konvex gestalteten Gehäuseteil, mit dem er federbelastet an einem entsprechend ausgebildeten Abdeckelement angeordnet ist.
Wie vorstehend zum Hauptantrag bereits ausgeführt, offenbart die
DE-PS 11 62 704 lediglich einen Handantrieb für die Spiegelverstellung; für
die Befestigung eines Antriebsmotors enthält sie folglich keine Information.
Nach Fig 1 der JP 62-4654 sind die dortigen Antriebsmotoren 16 und 16' zwar
federbelastet, jedoch ohne separates Motorgehäuse in dem Antriebsgehäuse 4 festgelegt. Außerdem ist in keiner der Figuren eine anders als plan
ausgebildete Abstützfläche für den Antriebsmotor erkennbar.
Gleiches gilt für den Verstellantrieb gemäß der JP 61-202948 (A), wobei die
Federbelastung hier -im Gegensatz zur beanspruchten Ausgestaltung- auf
derjenigen Gehäuseseite erfolgt, welche nicht von dem Stellglied 16 durchdrungen wird, vgl insb Fig 1.
In der Fig 1 der JP 1-237234(A) ist ein Spiegel-Verstellantrieb dargestellt,
dessen Antriebsmotor ohne erkennbares Gehäuse plan an der Rückseite der
Spiegelplatte befestigt ist.
Aus den Figuren der JP 8-282376 (A) ergibt sich, daß der Antriebsmotor 2
durch ein Getriebe und eine Kupplung vom Stellglied versetzt angeordnet ist.
Dies steht der beanspruchten, im wesentlichen koaxialen Anordnung der Motorwelle mit der Flächennormalen im Mittelpunkt der Abstützfläche direkt entgegen. Auch eine sphärisch konvex gestaltete Abstützfläche oder ein entsprechendes Gehäuseteil sind nicht erkennbar.
Für die spezielle Ausgestaltung des Verstellantriebes mit den im Kennzeichen
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag bezeichneten Merkmalen fehlt
folglich in dem bislang berücksichtigten Stand der Technik jeglicher weitergehender Hinweis. Die beanspruchte Ausgestaltung ergibt sich offensichtlich
auch nicht ohne weiteres aus dem Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes.
Gleichwohl ist der Senat aus den vorstehend unter 2. dargelegten Gründen
nicht zu einer abschließenden Entscheidung gekommen.
4. Zur weiteren Behandlung der Sache wird noch bemerkt, daß der Senat wegen
der noch ausstehenden Ermittlung des Standes der Technik davon abgesehen
hat, die geltenden Anmeldungsunterlagen
(Patentansprüche, Beschreibungseinleitung, Beispielsbeschreibung und Zeichnung) abschließend zu
überarbeiten, dh auf sprachliche Klarheit, auf eine einheitliche, der ursprünglichen Offenbarung Rechnung tragende Bezeichnung und Bezifferung und
Zweckmäßigkeit sowie auf ausreichende Darstellung des Standes der Technik
zu überprüfen. Diese Überprüfung ist allerdings vom Deutschen Patent- und
Markenamt vor einer etwaigen Erteilung des Patents auf jeden Fall vorzunehmen, auch dann, wenn kein neuer Stand der Technik ermittelt werden
sollte.
Petzold
Winklharrer
Bork
Rauch
Ju