Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 11 W (pat) 84/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 84/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 20. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 22 980
… 6.70
hat der 11. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 8. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 22 980 mit der Bezeichnung "Spannstock" erteilt und die
Erteilung am 9. April 1998 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der M…
… GmbH in L… hat die Patentabteilung 15 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 13. Juli 1999 aufrechterhalten. Aus der DE 42 37 422 A1 (im folgenden (E5) genannt) sei ein Spannstock
bekannt, bei dem das Werkstück zwischen einer festen und einer beweglichen
Spannbacke, die um eine gemeinsame Achse drehbar gelagert seien, eingespannt werde und über einen mit der festen Backe verbundenen Motor mit Getriebe und Drehgeber gedreht werde. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
unterscheide sich hiervon wesentlich dadurch, daß die Arretierung der Drehbewegung nicht durch Motor und Getriebe erfolge, sondern durch einen Arretierblock
und Planverzahnungen. Hierfür gebe der im Verfahren genannte Stand der
Technik keine Anregung.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Aus (E5) sei gemäß Anspruch 1 ein gattungsgemäßer
Spannstock bekannt, der eine Winkelschalteinrichtung zum Drehen des Werkstücks in definierte Lagen aufweise. Dem zuständigen Fachmann, hier ein Facharbeiter des Werkzeugmaschinenbaus, sei klar, daß das Werkstück während der
Bearbeitung durch eine entsprechende Arretierung am Spannstock am Drehen
gehindert werden müsse. Dies schon wegen der zB beim Fräsen auftretenden
hohen Kräfte auf das Werkstück. Diese Funktionen seien genauso bei der im
Prospekt der M… GmbH "CNC-Wendespanner- der richtige
Dreh" (Druckvermerk 94/201) (E7) vorgestellten Spanneinrichtung "Rotamatik" für
Werkzeugmaschinen gegeben. Zur Positionierung und Indexierung von Werkstücken seien dem Fachmann aus dem Stand der Technik, etwa aus dem Prospekt der Fa. K… GmbH "Hirth-Stirnverzahnungen", Druckvermerk 9/91
(im folgenden (E9) genannt), Planverzahnungen geläufig, die einen genauen und
sicheren Halt einer Winkelposition ermöglichten. Der Fachmann werde sie deshalb
ohne weiteres bei der aus (E5) bekannten Winkelschalteinrichtung einsetzen,
wodurch er ohne erfinderisches Zutun beim Gegenstand des Patentanspruchs 1
sei. Rein mechanische, dh ohne motorische Antriebe betätigbare Winkelverstellungen und Arretierungen für einschlägige Spannstöcke seien auch in der
US 2 881667 (E2) und der EP 0 433 788 A2 (E10) gezeigt. Die aus (E2) bekannte
Arretierung gegen Drehen wirke durch axiale Verschiebung eines Bauteils, also
ähnlich wie der Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 1999 aufzuheben und
das Patent zu widerrufen.
Der ordnungsgemäß geladene, aber zur mündlichen Verhandlung angekündigt
nicht erschienene Patentinhaber stellt den Antrag (Schriftsatz vom 14. Juli 2000),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei aus dem Stand der Technik weder
vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. Die Erfindung liege insbesondere in
der gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik deutlich einfacheren
Ausführung eines Spannstocks (Schriftsatz vom 14. Juli 2000).
Der Patentinhaber verteidigt sein Patent auf der Grundlage der erteilten Ansprüche 1 bis 14. Der Anspruch 1 lautet:
"Spannstock mit
- einem Grundkörper (1)
- einer am Grundkörper (1) angebrachten feststehenden Spannbacke (3)
- einem am Grundkörper (1) gradlinig verstellbar geführten, gegen
die Spannbacke (3) spannenden Spannschieber (2)
- an den einander zugewandten Seiten von Spannbacke (3) und
Spannschieber (2) angeordneten, auswechselbaren Backenelementen (4, 5) mit insbesondere profilierten Spannflächen (6, 7)
zum Halten eines Werkstücks, wobei
- die Backenelemente (4, 5) um eine gemeinsame, parallel zur
Verstelleinrichtung des Spannschiebers (2) verlaufende Achse (x)
an Spannschieber (2) und Spannbacke (3) drehbar angeordnet
sind, derart,
- daß die Drehbewegung auch unter der Wirkung der bei zur Bearbeitung eingespanntem Werkstück an den Backenelementen (4,
5) angreifenden Spannkräfte möglich ist, und mit
- einem am Grundkörper (1) gradlinig verstellbar gegen die vom
Spannschieber (2) abgewandte Seite der Spannbacke (3) führbaren Arretierblock (13), mit dem über Planverzahnungen (11, 12)
das der Spannbacke (3) zugeordnete Backenelement (5) in mehreren Drehstellungen feststellbar ist."
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, einen
Spannstock zu schaffen der auf einfache und sichere Weise eine mehrseitige Bearbeitung eines Werkstückes bei geringem Positionier- und Spannaufwand ermöglicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet.
Zuständiger Fachmann ist ein Werkmeister im Werkzeugmaschinenbau, mindestens ein Facharbeiter auf diesem Gebiet, wie die Einsprechende meinte.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu. So zeigt keine der Entgegenhaltungen einen Spannstock mit einem gegen die vom Spannschieber abgewandte Seite der Spannbacke führbaren Arretierblock, mit dem über Planverzahnungen das der feststehenden Spannbacke zugeordnete Backenelement in
mehreren Drehstellungen festlegbar ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Ihm
liegt auch erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der (E2) auszugehen. Aus
dieser Druckschrift, Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Spannstock
(vise 10) bekannt mit einem Grundkörper (elongated base 11), einer am
Grundkörper angebrachten feststehenden Spannbacke (integral... jaw support 12),
einem am Grundkörper gradlinig verstellbar geführten, gegen die Spannbacke
spannenden Spannschieber (movable
jaw support 14), an den einander
zugewandten Seiten von Spannbacke und Spannschieber angeordneten, auswechselbaren Backenelementen (jaw member 17 bzw second jaw member 21),
mit profilierten Spannflächen (17a, 21a) zum Halten eines Werkstücks, wobei die
Backenelemente um eine gemeinsame, parallel zur Verstellrichtung des Spannschiebers verlaufende Achse (Längsachse) an Spannschieber und Spannbacke
drehbar angeordnet sind. Das der Spannbacke 12 zugeordnete Backenelement 21
ist in mehreren Drehstellungen feststellbar. Diese Arretierung erfolgt über einen in
axialer Richtung des Spannstocks in eine Bohrung (opening 32) der mit der
Drehachse (shank 22) starr verbunden Scheibe ( outer indexing dial 26) einführbaren Stift (pin 33), der in eine Vertiefung (recess 30) der zur Spannbacke gehörenden Scheibe (indexing dial 27) eindringt und dadurch ein Verdrehen des
Backenelements 21 gegenüber der Spannbacke 12 verhindert. Die Einführung des
Stifts geschieht hierbei gegen die vom Spannschieber abgewandte Seite der
Spannbacke, wie in der Figur 1 deutlich zu sehen ist.
Dazu, die Arretierung gegen Verdrehen über Planverzahnungen mit einem am
Grundkörper geradlinig verstellbar führbaren Arretierblock zu erreichen, gibt (E2)
jedoch keine Anregung. Die Figuren zeigen deutlich, daß die feststehende
Spannbacken einstückig am Ende des Grundkörpers (elongated base 11) angeordnet ist, so daß schon deshalb kein Raum für einen daran anschließenden, verschiebbaren Arretierblock vorhanden ist. Auch der Ersatz eines einzelnen steckbaren Stifts und von gelochten Scheiben durch Planverzahnungen ist dadurch für
den hier zuständigen Fachmann nicht nahegelegt und wird nirgends angesprochen. Weiterhin ist keine Drehbewegung auch unter der Wirkung der bei zur Bearbeitung eingespanntem Werkstück an den Backenelementen angreifenden
Spannkräfte möglich, da zum Verdrehen die Spannbacken bis zu einem gewissen
Grade gelöst und danach wieder angezogen werden müssen (s Sp 2 Z 65 bis
Sp 3 Z 24).
Ähnliche Unterschiede
bestehen
auch
zu
den Gegenständen
der
DE-AS 1 089 339 (E3) und US 3 033 560 (E4), die jeweils Spannstöcke zeigen,
die zwar eine Verstellung des Werkstücks um eine Drehachse erlauben, die aber
vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter abliegen als (E2).
(E5) zeigt eine Werkstückhaltevorrichtung für Werkzeugmaschinen, bei der eine
Winkelschalteinrichtung das in Spannbacken eingespannte und mit ihnen um die
Längsachse der Vorrichtung drehbare Werkstück in verschiedene Winkelpositionen bringen und zur Bearbeitung dort halten kann. Einzelheiten zur Arretierung
der eingestellten Winkellage des Werkstücks sind nicht angegeben. Die Einstellung der Winkellage erfolgt zudem über einen relativ aufwendigen motorischen
Antrieb mit Getriebe und elektronischer Steuerungen und führt demnach von einem einfachen Spannstock weg, wie ihn die Erfindung anstrebt. Da eine Arretierung der Winkelpositionen über Planverzahnungen und mittels eines Arretierblocks nicht erwähnt ist und auch entsprechende Anhaltspunkte fehlen, kann sie
nicht nahegelegt sein. Diese Aussage trifft auch auf den Gegenstand von (E7) zu,
der demjenigen von (E5) weitgehend entspricht.
(E10) führt ebensowenig in Richtung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, sie
zeigt vielmehr als ein weiteres Beispiel für Spanneinrichtungen, daß die Entwicklung bei einschlägigen Spanneinrichtungen in deutlich verschiedene Richtungen
erfolgte. So besitzt sie, Fig. 4 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung, eine seitwärts in
Bezug auf die Längsachse verschiebbare Winkelplatte 116, deren Platte 118 in
bzw außer Eingriff mit einem an dem, dem Backenelement (Platte 109) abgewandten Ende der Welle 108 angeformten Sechskant oä gebracht werden kann
und diesen am Drehen hindert oder freigibt. Diese relativ aufwendige Vorrichtung,
auch gemäß der zweiten Ausführungsform der Arretierung nach Fig 7 mit
Zahnstange 158 und Begrenzungssäulen 159, 160, zum definierten Drehen und
Arretieren eines eingespannten Werkstücks gibt dem Fachmann keine Anregung
dazu, die Arretierung durch eine Bewegung in axialer Richtung des Spannstocks
durchzuführen und hierzu Planverzahnungen einzusetzen.
Dies gilt bezüglich der drehenden Verstelleinrichtung mit entsprechender Feststellung im weiteren auch für die Einrichtung nach (5).
Zwar sind aus (E9) Planverzahnungen einer speziellen Bauform, Hirth-Verzahnungen genannt, zum Positionieren und Indexieren von Werkstücken oder Werkzeugen bekannt, aber es handelt sich hierbei um aufwendige und komplizierte
Vorrichtungen. Diese erfordern zudem wegen der schrägen Zahnflanken, die beim
Aufbringen von Drehmomenten (dh tangentialen Belastungen) zu einer axialen
Verschiebung der im Eingriff befindlichen Zahnringe und damit zum Entsperren
führen können, eine eigene Sicherung dieser Zahnringe gegen axiales
Auseinanderschieben unter Last. Der Fachmann, der aufgabengemäß einen
geringen Positionier- und Spannaufwand bei einem einfachen Spannstock, insbesondere nach der zugrundegelegten (E2), sucht, wird deshalb von der (E9) keinen
Gebrauch machen.
Der genannte Stand der Technik bestätigt das, weil die Fachwelt trotz eines lange
bestehenden Bedürfnisses, die (E2) stammt aus 1959, und in Kenntnis von Hirth-
Verzahnungen, die nach Wissen des Senats ebenfalls schon vor 1990 bekannt
waren, nicht zu der einfachen Lösung nach dem Patentanspruch 1 gelangt ist,
sondern andere und wesentlich kompliziertere Vorrichtungen wie nach (E 5) und
(E 10) vorgeschlagen hat. Dies ist ein Indiz für erfinderische Tätigkeit.
Auch die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften konnten den Fachmann
nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da sie sachlich nicht über
die bereits abgehandelten Druckschriften hinausgehen. So beschäftigt sich der
Prospekt der H… Gmbh, "Werkstückspannsysteme" (Druckvermerk 6-
93) sowie "Rationalisieren mit erweiterten Standardvorrichtungen", Nr 201 und
"Spannbacken - die ungenutzten Rationalisierungsreserven", Nr 202, lediglich mit
Spannstöcken mit verschiedenartigen Spannbacken. Das Fachbuch RICHTER,
O.; VOSS, R.;KOZER, F. "Bauelemente der Feinmechanik", Verlag Technik Berlin,
1954, S 329/330 zeigt Klauenkupplungen mit Stiften oä ohne Bezug auf
Spannstöcke und gegen Verdrehen sichernde Arretierungen bei diesen. Die noch
von der Einsprechenden genannten Datenblätter FIBROTAKT 11.47.7 und
11.47.7, Ausgabe 1974, und ULTRADEX-Rundtische, Ausgabe 1963, betreffen
verstellbare Rundtische mit Planverzahnungen nach Art der Hirth-Verzahnung. Sie
entsprechen im wesentlichen dem Gegenstand von (E9).
Der im Einspruchsverfahren geltend gemachten Benutzung war nicht nachzugehen, da deren Gegenstand dem Patentgegenstand nicht näher kommt, als der
druckschriftlich belegte Stand der Technik. Die Benutzung wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht aufgegriffen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien, wie schon die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat.
Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 14 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen
mit dem Anspruch 1 Bestand.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
Bb/prö