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BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 11 W (pat) 84/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 84/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 20. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 22 980

… 6.70

hat der 11. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 8. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 22 980 mit der Bezeichnung "Spannstock" erteilt und die

Erteilung am 9. April 1998 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der M…

… GmbH in L… hat die Patentabteilung 15 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 13. Juli 1999 aufrechterhalten. Aus der DE 42 37 422 A1 (im folgenden (E5) genannt) sei ein Spannstock

bekannt, bei dem das Werkstück zwischen einer festen und einer beweglichen

Spannbacke, die um eine gemeinsame Achse drehbar gelagert seien, eingespannt werde und über einen mit der festen Backe verbundenen Motor mit Getriebe und Drehgeber gedreht werde. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

unterscheide sich hiervon wesentlich dadurch, daß die Arretierung der Drehbewegung nicht durch Motor und Getriebe erfolge, sondern durch einen Arretierblock

und Planverzahnungen. Hierfür gebe der im Verfahren genannte Stand der

Technik keine Anregung.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Aus (E5) sei gemäß Anspruch 1 ein gattungsgemäßer

Spannstock bekannt, der eine Winkelschalteinrichtung zum Drehen des Werkstücks in definierte Lagen aufweise. Dem zuständigen Fachmann, hier ein Facharbeiter des Werkzeugmaschinenbaus, sei klar, daß das Werkstück während der

Bearbeitung durch eine entsprechende Arretierung am Spannstock am Drehen

gehindert werden müsse. Dies schon wegen der zB beim Fräsen auftretenden

hohen Kräfte auf das Werkstück. Diese Funktionen seien genauso bei der im

Prospekt der M… GmbH "CNC-Wendespanner- der richtige

Dreh" (Druckvermerk 94/201) (E7) vorgestellten Spanneinrichtung "Rotamatik" für

Werkzeugmaschinen gegeben. Zur Positionierung und Indexierung von Werkstücken seien dem Fachmann aus dem Stand der Technik, etwa aus dem Prospekt der Fa. K… GmbH "Hirth-Stirnverzahnungen", Druckvermerk 9/91

(im folgenden (E9) genannt), Planverzahnungen geläufig, die einen genauen und

sicheren Halt einer Winkelposition ermöglichten. Der Fachmann werde sie deshalb

ohne weiteres bei der aus (E5) bekannten Winkelschalteinrichtung einsetzen,

wodurch er ohne erfinderisches Zutun beim Gegenstand des Patentanspruchs 1

sei. Rein mechanische, dh ohne motorische Antriebe betätigbare Winkelverstellungen und Arretierungen für einschlägige Spannstöcke seien auch in der

US 2 881667 (E2) und der EP 0 433 788 A2 (E10) gezeigt. Die aus (E2) bekannte

Arretierung gegen Drehen wirke durch axiale Verschiebung eines Bauteils, also

ähnlich wie der Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 1999 aufzuheben und

das Patent zu widerrufen.

Der ordnungsgemäß geladene, aber zur mündlichen Verhandlung angekündigt

nicht erschienene Patentinhaber stellt den Antrag (Schriftsatz vom 14. Juli 2000),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei aus dem Stand der Technik weder

vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. Die Erfindung liege insbesondere in

der gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik deutlich einfacheren

Ausführung eines Spannstocks (Schriftsatz vom 14. Juli 2000).

Der Patentinhaber verteidigt sein Patent auf der Grundlage der erteilten Ansprüche 1 bis 14. Der Anspruch 1 lautet:

"Spannstock mit

- einem Grundkörper (1)

- einer am Grundkörper (1) angebrachten feststehenden Spannbacke (3)

- einem am Grundkörper (1) gradlinig verstellbar geführten, gegen

die Spannbacke (3) spannenden Spannschieber (2)

- an den einander zugewandten Seiten von Spannbacke (3) und

Spannschieber (2) angeordneten, auswechselbaren Backenelementen (4, 5) mit insbesondere profilierten Spannflächen (6, 7)

zum Halten eines Werkstücks, wobei

- die Backenelemente (4, 5) um eine gemeinsame, parallel zur

Verstelleinrichtung des Spannschiebers (2) verlaufende Achse (x)

an Spannschieber (2) und Spannbacke (3) drehbar angeordnet

sind, derart,

- daß die Drehbewegung auch unter der Wirkung der bei zur Bearbeitung eingespanntem Werkstück an den Backenelementen (4,

5) angreifenden Spannkräfte möglich ist, und mit

- einem am Grundkörper (1) gradlinig verstellbar gegen die vom

Spannschieber (2) abgewandte Seite der Spannbacke (3) führbaren Arretierblock (13), mit dem über Planverzahnungen (11, 12)

das der Spannbacke (3) zugeordnete Backenelement (5) in mehreren Drehstellungen feststellbar ist."

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, einen

Spannstock zu schaffen der auf einfache und sichere Weise eine mehrseitige Bearbeitung eines Werkstückes bei geringem Positionier- und Spannaufwand ermöglicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet.

Zuständiger Fachmann ist ein Werkmeister im Werkzeugmaschinenbau, mindestens ein Facharbeiter auf diesem Gebiet, wie die Einsprechende meinte.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu. So zeigt keine der Entgegenhaltungen einen Spannstock mit einem gegen die vom Spannschieber abgewandte Seite der Spannbacke führbaren Arretierblock, mit dem über Planverzahnungen das der feststehenden Spannbacke zugeordnete Backenelement in

mehreren Drehstellungen festlegbar ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Ihm

liegt auch erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der (E2) auszugehen. Aus

dieser Druckschrift, Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Spannstock

(vise 10) bekannt mit einem Grundkörper (elongated base 11), einer am

Grundkörper angebrachten feststehenden Spannbacke (integral... jaw support 12),

einem am Grundkörper gradlinig verstellbar geführten, gegen die Spannbacke

spannenden Spannschieber (movable

jaw support 14), an den einander

zugewandten Seiten von Spannbacke und Spannschieber angeordneten, auswechselbaren Backenelementen (jaw member 17 bzw second jaw member 21),

mit profilierten Spannflächen (17a, 21a) zum Halten eines Werkstücks, wobei die

Backenelemente um eine gemeinsame, parallel zur Verstellrichtung des Spannschiebers verlaufende Achse (Längsachse) an Spannschieber und Spannbacke

drehbar angeordnet sind. Das der Spannbacke 12 zugeordnete Backenelement 21

ist in mehreren Drehstellungen feststellbar. Diese Arretierung erfolgt über einen in

axialer Richtung des Spannstocks in eine Bohrung (opening 32) der mit der

Drehachse (shank 22) starr verbunden Scheibe ( outer indexing dial 26) einführbaren Stift (pin 33), der in eine Vertiefung (recess 30) der zur Spannbacke gehörenden Scheibe (indexing dial 27) eindringt und dadurch ein Verdrehen des

Backenelements 21 gegenüber der Spannbacke 12 verhindert. Die Einführung des

Stifts geschieht hierbei gegen die vom Spannschieber abgewandte Seite der

Spannbacke, wie in der Figur 1 deutlich zu sehen ist.

Dazu, die Arretierung gegen Verdrehen über Planverzahnungen mit einem am

Grundkörper geradlinig verstellbar führbaren Arretierblock zu erreichen, gibt (E2)

jedoch keine Anregung. Die Figuren zeigen deutlich, daß die feststehende

Spannbacken einstückig am Ende des Grundkörpers (elongated base 11) angeordnet ist, so daß schon deshalb kein Raum für einen daran anschließenden, verschiebbaren Arretierblock vorhanden ist. Auch der Ersatz eines einzelnen steckbaren Stifts und von gelochten Scheiben durch Planverzahnungen ist dadurch für

den hier zuständigen Fachmann nicht nahegelegt und wird nirgends angesprochen. Weiterhin ist keine Drehbewegung auch unter der Wirkung der bei zur Bearbeitung eingespanntem Werkstück an den Backenelementen angreifenden

Spannkräfte möglich, da zum Verdrehen die Spannbacken bis zu einem gewissen

Grade gelöst und danach wieder angezogen werden müssen (s Sp 2 Z 65 bis

Sp 3 Z 24).

Ähnliche Unterschiede

bestehen

auch

zu

den Gegenständen

der

DE-AS 1 089 339 (E3) und US 3 033 560 (E4), die jeweils Spannstöcke zeigen,

die zwar eine Verstellung des Werkstücks um eine Drehachse erlauben, die aber

vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter abliegen als (E2).

(E5) zeigt eine Werkstückhaltevorrichtung für Werkzeugmaschinen, bei der eine

Winkelschalteinrichtung das in Spannbacken eingespannte und mit ihnen um die

Längsachse der Vorrichtung drehbare Werkstück in verschiedene Winkelpositionen bringen und zur Bearbeitung dort halten kann. Einzelheiten zur Arretierung

der eingestellten Winkellage des Werkstücks sind nicht angegeben. Die Einstellung der Winkellage erfolgt zudem über einen relativ aufwendigen motorischen

Antrieb mit Getriebe und elektronischer Steuerungen und führt demnach von einem einfachen Spannstock weg, wie ihn die Erfindung anstrebt. Da eine Arretierung der Winkelpositionen über Planverzahnungen und mittels eines Arretierblocks nicht erwähnt ist und auch entsprechende Anhaltspunkte fehlen, kann sie

nicht nahegelegt sein. Diese Aussage trifft auch auf den Gegenstand von (E7) zu,

der demjenigen von (E5) weitgehend entspricht.

(E10) führt ebensowenig in Richtung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, sie

zeigt vielmehr als ein weiteres Beispiel für Spanneinrichtungen, daß die Entwicklung bei einschlägigen Spanneinrichtungen in deutlich verschiedene Richtungen

erfolgte. So besitzt sie, Fig. 4 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung, eine seitwärts in

Bezug auf die Längsachse verschiebbare Winkelplatte 116, deren Platte 118 in

bzw außer Eingriff mit einem an dem, dem Backenelement (Platte 109) abgewandten Ende der Welle 108 angeformten Sechskant oä gebracht werden kann

und diesen am Drehen hindert oder freigibt. Diese relativ aufwendige Vorrichtung,

auch gemäß der zweiten Ausführungsform der Arretierung nach Fig 7 mit

Zahnstange 158 und Begrenzungssäulen 159, 160, zum definierten Drehen und

Arretieren eines eingespannten Werkstücks gibt dem Fachmann keine Anregung

dazu, die Arretierung durch eine Bewegung in axialer Richtung des Spannstocks

durchzuführen und hierzu Planverzahnungen einzusetzen.

Dies gilt bezüglich der drehenden Verstelleinrichtung mit entsprechender Feststellung im weiteren auch für die Einrichtung nach (5).

Zwar sind aus (E9) Planverzahnungen einer speziellen Bauform, Hirth-Verzahnungen genannt, zum Positionieren und Indexieren von Werkstücken oder Werkzeugen bekannt, aber es handelt sich hierbei um aufwendige und komplizierte

Vorrichtungen. Diese erfordern zudem wegen der schrägen Zahnflanken, die beim

Aufbringen von Drehmomenten (dh tangentialen Belastungen) zu einer axialen

Verschiebung der im Eingriff befindlichen Zahnringe und damit zum Entsperren

führen können, eine eigene Sicherung dieser Zahnringe gegen axiales

Auseinanderschieben unter Last. Der Fachmann, der aufgabengemäß einen

geringen Positionier- und Spannaufwand bei einem einfachen Spannstock, insbesondere nach der zugrundegelegten (E2), sucht, wird deshalb von der (E9) keinen

Gebrauch machen.

Der genannte Stand der Technik bestätigt das, weil die Fachwelt trotz eines lange

bestehenden Bedürfnisses, die (E2) stammt aus 1959, und in Kenntnis von Hirth-

Verzahnungen, die nach Wissen des Senats ebenfalls schon vor 1990 bekannt

waren, nicht zu der einfachen Lösung nach dem Patentanspruch 1 gelangt ist,

sondern andere und wesentlich kompliziertere Vorrichtungen wie nach (E 5) und

(E 10) vorgeschlagen hat. Dies ist ein Indiz für erfinderische Tätigkeit.

Auch die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften konnten den Fachmann

nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da sie sachlich nicht über

die bereits abgehandelten Druckschriften hinausgehen. So beschäftigt sich der

Prospekt der H… Gmbh, "Werkstückspannsysteme" (Druckvermerk 6-

93) sowie "Rationalisieren mit erweiterten Standardvorrichtungen", Nr 201 und

"Spannbacken - die ungenutzten Rationalisierungsreserven", Nr 202, lediglich mit

Spannstöcken mit verschiedenartigen Spannbacken. Das Fachbuch RICHTER,

O.; VOSS, R.;KOZER, F. "Bauelemente der Feinmechanik", Verlag Technik Berlin,

1954, S 329/330 zeigt Klauenkupplungen mit Stiften oä ohne Bezug auf

Spannstöcke und gegen Verdrehen sichernde Arretierungen bei diesen. Die noch

von der Einsprechenden genannten Datenblätter FIBROTAKT 11.47.7 und

11.47.7, Ausgabe 1974, und ULTRADEX-Rundtische, Ausgabe 1963, betreffen

verstellbare Rundtische mit Planverzahnungen nach Art der Hirth-Verzahnung. Sie

entsprechen im wesentlichen dem Gegenstand von (E9).

Der im Einspruchsverfahren geltend gemachten Benutzung war nicht nachzugehen, da deren Gegenstand dem Patentgegenstand nicht näher kommt, als der

druckschriftlich belegte Stand der Technik. Die Benutzung wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht aufgegriffen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien, wie schon die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat.

Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 14 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen

mit dem Anspruch 1 Bestand.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

Bb/prö