Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 27 W (pat) 148/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 2 913 173

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Darstellung

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist ua für "Bekleidungsstücke, insbes .... Hosen, Shorts, Jacken, Mäntel, Sweater,

Westen, Sweatshirts, T-Shirts, Röcke und Kleider ...." als Anmeldemarke eingetragen.

Hiergegen hat die Inhaberin der ua für "Bekleidungsstücke aus gewirkten, gestrickten und gewebten Stoffen" eingetragenen Marke 2 081 130

siehe Abb. 2 am Ende

Widerspruch eingelegt, der sich nur gegen die oben genannten Waren der jüngeren Marke richtet.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß

trotz Warengleichheit ein ausreichender Abstand der Vergleichszeichen gegeben

sei. Unmittelbare Verwechslungen schieden aus, weil die Markenwörter

"ARAMARK" und "ARA" sich deutlich in Länge und Silbenzahl unterschieden, so

daß auch unter ungünstigen Umständen ein Verhören oder Verlesen nicht zu erwarten sei. Es könne auch nicht damit gerechnet werden, daß der Bestandteil

"-MARK" einfach vernachlässigt werde, zumal er im Deutschen keineswegs primär

als Hinweis auf eine Marke verstanden werde, sondern - gerade am Wortende -

aus geographischen Bezeichnungen bekannt sei. Auch mittelbare Verwechslungen seien nicht zu befürchten. Weder bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr hier zwei Zeichen einer einheitlichen Serie vermuten könnte, noch lägen andere Gegebenheiten vor, die ausnahmsweise ein gedankliches Inverbindungbringen nahelegten. Gerade wenn ein älterer Markeninhaber den Verkehr noch nicht an mehrere Marken einer Serie gewöhnt habe,

seien insoweit strenge Maßstäbe anzulegen, was besonders dann gelte, wenn die

ältere Marke, wie hier, ausschließlich aus der als Stammbestandteil reklamierten

Lautfolge bestehe. Auch spreche die Endung "-MARK" (die jedenfalls auf dem Bekleidungssektor kein gebräuchlicher Bestandteil von Zeichenserien sei) gegen

eine Serienmarke, weil sie sich mit dem vorhergehenden "ARA" zu einem geschlossenen Gesamtbegriff verbinde.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Nach ihrer Auffassung sind die Vergleichsmarken auf dem Gebiet der angegriffenen Waren verwechselbar. Die Lautfolge "ARA" wirke für Bekleidungsstücke

als Phantasiemarke, weshalb ihr Vorkommen in beiden Vergleichsmarken in besonderer Weise geeignet sei, den Verkehr glauben zu machen, beide Marken gehörten der Widersprechenden. Dies sei um so mehr der Fall, als das Wort "MARK"

eine in ca 300 Marken vorkommende Endung sei, was deutlich mache, daß dieser

Begriff allgemein als Abkürzung für "Marke" verwendet werde. Dabei sei

besonders beliebt die Verbindung der Abkürzung "-MARK" mit dem Anfang von

Firmenbezeichnungen. Der Verkehr werde daher bei einer Begegnung mit der

jüngeren Marke annehmen, sie sei unter Verwendung des allein kennzeichnenden

Bestandteils der Firma A… GmbH & Co. KG gebildet. Zumindest ein

gedankliches Inverbindungbringen der Vergleichsmarken sei daher zu befürchten,

zumal die Widerspruchsmarke dem Verkehr ausschließlich als Herkunftshinweis

auf die Widersprechende bekannt sei und andere einschlägige Marken, die mit

"ARA" beginnen, nicht existierten.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Meinung sind Verwechslungen nicht zu befürchten. Die Vergleichswaren würden ohnehin meist auf

Sicht gekauft, so daß von daher schon ein großer Teil möglicher Verwechslungsfälle von vornherein ausscheide. Die Markenwörter seien aber auch klanglich klar

voneinander abgehoben. Eine Abspaltung des Bestandteils "MARK" sei nicht zu

erwarten, zumal er keineswegs eindeutig als Abkürzung für "Marke" zu verstehen

sei, nachdem auch ganz andere damit gebildete Begriffe üblich seien (D-Mark,

Knochenmark, Gemarkung etc). Auch die von der Widersprechenden vorgelegte

Liste mit einer Vielzahl auf "-MARK" endender Zeichen könne einen Trend zur

Abspaltung nicht belegen; vielmehr träten die meisten der zitierten Marken dem

Verkehr als geschlossene Phantasiegebilde, als geographische Angaben usw

entgegen. Auch mittelbare Verwechslungen kämen nicht in Frage: Da ähnlich gebildete Serienzeichen der Widersprechenden nicht existierten, bedürfe es besonderer konkreter Anhaltspunkte, um dennoch das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr annehmen zu können. Diese seien aber nicht gegeben. So sei

es keineswegs generell üblich, "-MARK"-Zeichen mit einem Firmenbestandteil zu

bilden; andererseits gebe es unter den Inhabern der von der Widersprechenden

genannten Marken eine Vielzahl von Firmen, deren Firmenname (wie auch bei der

Anmelderin selbst) bereits den Bestandteil "MARK" enthalte. Der Verkehr werde

also - wie üblich - derartige Marken ihrem Gesamteindruck entsprechend aufnehmen, ohne Veranlassung zu irgendwelchen analysierenden Betrachtungen zu

haben. Im übrigen existierten auf dem einschlägigen Warengebiet drei mit "ARA"

beginnende Marken anderer Markeninhaber.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken

nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.

Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen ist zu verneinen: Die Marken unterscheiden sich deutlich in Aussehen und Klang; eine Veranlassung für den Verkehr, aus dem einheitlich erscheinenden Wort "ARAMARK" die letzte Silbe abzuspalten (- was ohnehin ein seltener Ausnahmefall im Markenrecht ist, vgl

Althammer/Ströbele, MarkenG 5. Aufl § 9 Rdn 169), besteht nicht, zumal sie keineswegs als "Abkürzung" für den Begriff "Marke" üblich ist und es im Deutschen

(wegen der Mehrfachbedeutung des Wortes "Mark") eine Reihe ganz unterschiedlich gearteter Begriffe mit diesem Bestandteil gibt (Hofmark, Knochenmark,

D-Mark, Nordmark usw). Im übrigen dürfen bei einem Zeichenvergleich generell

auch glatt beschreibende Angaben nicht außer Betracht bleiben (vgl aaO

Rdn 160, 161).

Auch die Gefahr assoziativer Verwechslungen ist nicht gegeben. Es ist offensichtlich, daß die Widersprechende nicht eine einschlägige Zeichenserie besitzt, so

daß es ganz besonderer Voraussetzungen dafür bedürfte, eine dennoch gegebene Gefahr gedanklichen Inverbindungbringens anzunehmen (vgl zB BGH BlPMZ

1996, 223, 224 reSp "Innovadiclophlont"). Hierfür reicht auch nicht der Umstand

aus, daß in der jüngeren Marke neben einem nicht selten vorkommenden Markenbestandteil der Firmenname der Widersprechenden enthalten ist, was ausnahmsweise als Grund für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr

gelten kann (vgl Althammer/Ströbele aaO Rdn 182). Im vorliegenden Fall liegt es

aber gerade nicht nahe, in der Anmeldemarke die Silbe "ARA-" als eigenständigen

Unternehmenshinweis zu werten. So kann schon, wie bereits oben angedeutet,

nicht davon ausgegangen werden, daß die Silbe "MARK" im konkreten Fall

lediglich ein schwacher Zeichenbestandteil wäre. Es mag richtig sein, daß es viele

auf "-MARK" endende Zeichenwörter gibt, darunter mögen auch manche vorkommen, die unter Verwendung eines Bestandteils des Firmennamens gebildet

sind: Soweit ersichtlich - nichts anderes ergibt sich aus der von der Widersprechenden selbst vorgelegten Auflistung derartiger Marken -, ist dies allenfalls in

anderen, hier nicht einschlägigen Warenklassen feststellbar, so daß von einer

entsprechenden Gewöhnung des Verkehrs vielleicht dort, keineswegs aber auf

dem hier maßgeblichen Warengebiet der Klasse 25 gesprochen werden kann, auf

dem nach Kenntnis des Senats derartige Markenbildungen auch nicht geläufig

sind. Hinzu kommt eine weitere gewichtige Überlegung, die ebenfalls gegen die

Gefahr spricht, die Vergleichszeichen könnten aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens verwechselt werden: Assoziative Verwechslungen erfordern nämlich

einerseits ein sorgfältiges Eingehen auf die Vergleichsmarken (vgl aaO Rdn 181),

wobei andererseits auch hier generell der Gesamteindruck der Vergleichsmarken

maßgeblich ist (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 136 reSp "ARD-1"). Nun ist im

vorliegenden Fall die Widerspruchsmarke in einer besonderen Schrift registriert, in

der sie übrigens auch von der Widersprechenden konsequent dem Verkehr

nahegebracht wird (was sich aus den von ihr bereits im Verfahren vor dem

Patentamt vorsorglich eingereichten Unterlagen zur Benutzung ihrer Marke ergibt).

Die Anmeldemarke hingegen ist - mit ihrem Bildteil und ihrer Schreibweise -

ersichtlich ganz anders gestaltet; gerade wenn (was ja Voraussetzung für eine

mittelbare Verwechslungsgefahr ist) jemand die Widerspruchsmarke einigermaßen gut kennt, wird er beim Anblick der Anmeldemarke nicht auf den Gedanken kommen, beide Kennzeichen hätten irgend etwas miteinander zu tun in dem

Sinne, daß dahinter ein und dasselbe Unternehmen stehen könnte. Der Senat

verkennt nicht, daß die Sache dann durchaus anders zu beurteilen sein könnte,

wenn für die Anmeldemarke eine andere Schrift gewählt wäre, die mehr dem "Stil"

der Widerspruchsmarke entspräche. Da der Kollisionsprüfung aber die Marken in

ihrer registrierten Form zugrunde zu legen sind, kann auch das Vorliegen einer

assoziativen Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen.

Hellebrand

Friehe-Wich

Abb. 1

Albert

Ko

Abb. 2