Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 27 W (pat) 30/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 56 556

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e 6.70

I

Zur Eintragung als Wortmarke nunmehr nur noch für "Hebebühnen, nämlich

Scherenhubtische für den Fertigungsbetrieb" angemeldet ist

flachlift

Die Markenstelle für Klasse 7 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren

Dienstes die (zunächst für "Hebebühnen, Flurförderer (motorisch angetriebene

und als Handfahrgeräte)" bestimmte) Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung besage in Bezug

auf die angemeldeten Waren nur, daß es sich um Lifte in Flachbauweise handele

bzw daß die Flurförderer mit Liften in Flachbauweise ausgestattet seien. Unter Liften in Flachbauweise seien insbesondere solche Hebevorrichtungen zu verstehen,

die dergestalt flach konstruiert seien, daß sie besonders gut unter das zu hebende

Gut zu bringen seien. So könnten auch Waren, die nicht auf Paletten gestellt

seien, leicht angehoben und weitertransportiert werden. Die Begriffsbildung sei

sprachüblich und regelkonform; es existiere bereits eine Vielzahl ähnlich gebildeter Begriffe wie zB Flachbaugruppe, Flachdach, Flachdichtung, Flachmann

sowie Expresslift, Skilift, Transportlift. Auch wenn das angemeldete Zeichen derzeit nicht nachweisbar sei, so sei aufgrund der üblichen Wortbildung damit zu

rechnen, daß es von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

jedenfalls für die nunmehr noch beanspruchten Waren, die sich allein an Fachleute richteten, sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Die beanspruchten Scherenhubtische seien insbesondere unter der

Gattungsbezeichnung "Flachform-Hubtische" auf dem Markt, so daß mit einer

beschreibenden Verwendung des Wortes "flachlift" für die beanspruchten Waren

nicht zu rechnen sei. In diesem Markenwort finde der Bestandteil "Lift" nicht in

seiner üblichen Bedeutung "Aufzug" Verwendung; die Verbindung mit dem Bestandteil "flach" passe nicht, sei unüblich, mache die Kombination originell und

verleihe ihr daher Unterscheidungskraft.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der noch beanspruchten Waren fehlt der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft; der Eintragung steht daher die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2

Nr 1 entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen

hat.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden der Kennzeichnung mit der angemeldeten Bezeichnung gerade im Hinblick darauf, daß die beanspruchten Waren -

wie die Anmelderin selbst ausführt - auch in besonders flacher Ausführung auf

dem Markt sind, jedenfalls in markenrechtlich erheblichem Umfang lediglich die

sachbezogene Aussage entnehmen, daß es sich um Scherenhubtische in einer

solchen flachen Ausführung handelt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß den

angesprochenen fachkundigen Verkehrskreisen die auf dem Gebiet der Fördertechnik geläufigen, entsprechend gebildeten Begriffe "Flachseil", "Flachschiene",

"Flachrolle" und "Flachpalette" (vgl Zebisch, Fördertechnik 1 bzw 2, Vogel-Verlag)

als beschreibende Sachangaben jeweils für eine besonders flache Ausführung der

so bezeichneten Gegenstände bekannt sind. Sie werden daher dem zur Eintragung angemeldeten Markenwort lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf die

Art der so gekennzeichneten Waren, nicht jedoch einen solchen auf deren

Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 RdNr 12; BGH GRUR 95,

408 "PROTECH"), und es der angemeldeten Marke an dieser Eignung fehlt, hat

die Markenstelle die Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen.

Dem steht nicht entgegen, daß der Bestandteil "Lift" in Verbindung mit Scherenhubtischen nicht in seiner im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bedeutung

"Aufzug" Verwendung findet. Denn das vom englischen Wort "to lift" (= in die Höhe

heben, vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl, 1989) abstammende

Wort "liften", das das zum Wort "Lift" (vom englischen "lift" = das Hochheben)

gehörende Verb ist, bedeutet insbesondere im technischen Bereich "in die Höhe

heben, wuchten" (Duden aaO). Jedenfalls markenrechtlich relevante Teile der

angesprochenen Verkehrskreise werden dem Bestandteil "Lift" in der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren diese Bedeutung entnehmen und ihn unter Berücksichtigung der Verwendung für Scherenhubtische nicht mit der Bedeutung "Aufzug" im engeren Sinn verstehen. Nach alledem ist die angemeldete Bezeichnung weder ungewöhnlich noch phantasievoll

und veranlaßt den Verkehr nicht, sie als Herkunftshinweis und nicht als sachbezogene Angabe zu werten.

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Dahinstehen konnte, ob in Anbetracht dessen, daß - wie die Anmelderin ausführt -

die beanspruchten Scherenhubtische auf dem Markt in der Regel als "Flachform-

Hubtische" bezeichnet würden, der Eintragung auch ein Freihaltebedürfnis entgegensteht (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2).

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich