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BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 19 W (pat) 24/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 24/98 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 12. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 43 23 008
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und
Dr.-Ing. Kaminski 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 32 - hat das auf die am 9. Juli 1993
eingegangene
Anmeldung
erteilte
Patent mit
der
Bezeichnung
"Drehmomentübertragungseinheit eines Motors", für das eine Unionspriorität vom
13. Juli 1992 (Az: JP 04-184940) in Anspruch genommen ist, im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 17. März 1998 mit der Begründung widerrufen, daß
der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 vom 7. Mai 1997 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, eingegangen am 7. Juli 2000
Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Spalten 1 und 2, eingegangen am 7. Mai 1997
übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der am 7. Juli als Hilfsantrag eingegangene neue Patentanspruch 1 hat folgende
Fassung:
"Drehmomentübertragungseinheit (10) eines Motors (20) mit:
einem Schneckenrad (12) mit einer zentralen Öffnung (121), dem
der Eingriff in eine an einer Läuferwelle (22) des Motors (20) gebildete Schnecke (24) möglich ist;
einem Getriebegehäuse (11), in dem eine von einem in das Gehäuse ragenden ringförmigen Vorsprung (111) umlaufende Öffnung (112) gebildet ist, wobei das Schneckenrad (12) in dem Getriebegehäuse untergebracht ist und im Bereich der zentralen Öffnung (121) von dem diese durchsetzenden ringförmigen Vorsprung getragen wird,
einer Antriebsscheibe (14), die sich an einer ihrer Stirnflächen
betriebsmäßig mit dem Schneckenrad (12) im Eingriff befindet und
einem einstückig mit der Abtriebsscheibe (14), die sich an einer
ihrer Stirnflächen betriebsmäßig mit dem Schneckenrad (12) im
Eingriff befindet und
einem einstückig mit der Abtriebsscheibe (14) hergestellten Abtriebselement in Form eines hohlen Vorsprungs (141),
dadurch gekennzeichnet, daß das Abtriebselement (141) an der
einen Stirnfläche der Abtriebsscheibe gebildet ist und sich durch
den ringförmigen Vorsprung (111) und die davon umlaufende Öffnung (112) des Getriebegehäuses (11) erstreckt."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, eine Drehmomentübertragungseinheit der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art bereitzustellen, die schnell und preisgünstig herstellbar ist (Sp 1 Z 36 bis 40 der geltenden Beschreibung).
Die Patentinhaberin trägt vor, im geltenden Patentanspruch 1 sei nunmehr im einzelnen angegeben, wie der Fachmann eine Drehmomentübertragungseinheit gestalten müsse, deren Abtriebselement an der sich im Eingriff mit dem Schneckenrad befindlichen einen Stirnfläche gebildet sei und das sich deshalb an der Innenseite eines ringförmigen Vorsprungs abstützen könne, der an seiner Außenseite
das Schneckenrad trage. Diese Doppelfunktion des Vorsprungs ergebe sich aus
den Patentzeichnungen, in denen die entsprechenden Flächen aneinanderliegend
dargestellt seien.
Eine solche Gestaltung sei durch die in Figur 3 der EP 0 360 912 B1 dargestellte
Übertragungseinheit schon deshalb nicht nahegelegt, weil dem Fachmann jeder
Anlaß fehle, das mit dem Achsstummel fest verbundene Antriebsritzel wegzulassen.
Eine der Aufgabe des Streitpatents ähnliche Aufgabe sei zwar durch die in Figur 4
dieser Entgegenhaltung dargestellte Einheit gelöst, jedoch in gegenteiliger Weise.
Denn das Schneckenrad und das Abtriebselement seien auf demselben
Vorsprung nacheinander aufgeschoben und an dessen freiem Ende mit federnden
Zungen axial fixiert. Dies sei aber nur möglich, weil das Abtriebselement auf der
anderen Stirnseite der Abtriebsscheibe angeordnet sei. Um bedarfsweise eine
Drehmomentübertragungseinheit zu erhalten, deren Abtriebselement nach rechts -
d.h. durch eine Öffnung im Gehäuseboden - nach außen geführt ist, werde der
Fachmann auf die in Figur 3 gezeigte Anordnung zurückgreifen, deren mit einem
Antriebsritzel fest verbundener Achsstummel mit der Abtriebsscheibe versplintet
sei.
Als zuständiger Fachmann sei hier ein Maschinenbau-Techniker anzusehen, der
keine tiefergehende Betrachtung der Einzelmerkmale der bekannten Anordnungen
vornehme. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu
beachten, daß es sich beim Patentgegenstand um ein Massenprodukt handele,
das beispielsweise bei Fensterhebern für Automobile in großer Stückzahl
verwendet werde.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, daß bei der in Figur 3 der EP 0 360 912 B1 dargestellten Einheit nicht das Antriebsritzel sondern allein der Achsstummel mit dem
anspruchsgemäßen Abtriebselement vergleichbar sei. Denn auch das anspruchsgemäße Abtriebselement müsse erst mit einem Antriebsritzel oder einem anderen
geeigneten Bauteil verbunden werden, um seine Funktion zu erfüllen, wozu aber
im gesamten Streitpatent nichts weiter angegeben sei.
Deshalb offenbare diese Druckschrift auch die für den Gegenstand gemäß dem
Patentanspruch 1 geltend gemachte Abstützung des Schneckenrades bzw. des
Abtriebselements an Außen- bzw. Innenseite des Vorsprungs.
Daß bei der Einheit gemäß Figur 4 dieser Druckschrift eine axiale Steckbarkeit
und Fixierbarkeit der Bauteile vorgesehen ist, sei hier unbeachtlich, weil auch das
Streitpatent zur Frage der Montage und Fixierung der Bauteile keine Angaben
enthalte. Deshalb entnehme der Fachmann dieser Druckschrift auch die Anregung, das aus Figur 3 bekannte Abtriebselement zur Lösung der Patentaufgabe
einstückig mit der Abtriebsscheibe und hohl auszubilden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der Figur 3 der EP 0 360 912 B1 ist eine Fensterheber-Antriebseinheit, d.h.
eine Drehmomentübertragungseinheit eines Motors bekannt. Diese weist ein
Schneckenrad 3 mit einer (im radialen Querschnitt erkennbaren) zentralen Öffnung auf, dem der Eingriff in eine an einer Läuferwelle des Motors 1 gebildete
Schneckenwelle 11 möglich ist.
Das Getriebegehäuse 2 weist (auf seiner rechten Seite) eine Öffnung auf, die von
einem in das Gehäuse ragenden ringförmigen Vorsprung umlaufen ist. Das
Schneckenrad 3 ist im Getriebegehäuse 2 untergebracht und wird im Bereich der
zentralen Öffnung von dem diese durchsetzenden ringförmigen Vorsprung getragen.
Eine als Abtriebsscheibe dienende Mitnahmescheibe 4 befindet sich an einer ihrer
Stirnflächen - nämlich der dem Schneckenrad 3 zugewandten Stirnfläche -
betriebsmäßig mit dem Schneckenrad 3 im Eingriff; hierzu sind miteinander korrespondierende Mitnahmenocken bzw. Mitnahmetaschen an der Abtriebsscheibe 4
bzw. am Schneckenrad 3 vorgesehen (Sp 4 Z 1 bis 9).
Ferner ist ein mit der Abtriebsscheibe 4 verbundenes Abtriebselement in Form
eines Vorsprungs vorhanden, nämlich der mit der Mitnahmescheibe 4 versplintete
Achsstummel (Sp 4 Z 9 bis 16).
In Übereinstimmung mit den kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist der Achsstummel als Abtriebselement auch auf der (betriebsmäßig
mit dem Schneckenrad
im Eingriff befindlichen) einen Stirnfläche der
Abtriebsscheibe 4 gebildet; denn dieser sitzt mit seiner abgesetzten linken
Stirnseite auf dieser einen Stirnfläche der Abtriebsscheibe 4 auf (Fig 3). Der
Achsstummel erstreckt sich schließlich auch durch den ringförmigen Vorsprung
und die davon umlaufene Öffnung des Getriebegehäuses 2.
Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von dieser bekannten Drehmomentübertragungseinheit nur durch zwei in seinem Oberbegriff angegebenen Merkmale, nach denen der als Abtriebselement vorgesehene
Vorsprung
einstückig mit der Abtriebsscheibe hergestellt und hohlausgebildet
ist.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.
Der hier zuständige Fachmann mit der von der Patentinhaberin angegebenen
Vorbildung entnimmt bereits die Aufgabe, eine Drehmomentübertragungseinheit
bereitzustellen, die schnell und preisgünstig herstellbar ist, der EP 0 360 912 B1.
Denn ausgehend von dem auch in Figur 3 dieser Druckschrift dargestellten Stand
der Technik soll bei einfacher und
insbesondere
für Automatenfertigung
geeigneter Konstruktion der Bauteileaufwand für Fensterheber vermindert werden
(Sp 1 Z 52 bis 57).
Dies wird auch von der Patentinhaberin offensichtlich nicht anders gesehen, wenn
sie von einer "Überlappung" der Aufgaben in Entgegenhaltung und Streitpatent
spricht (S 3 Abs 4 bis 6 der Eingabe vom 7. Juli 2000).
Insbesondere im Hinblick darauf, daß Drehmomentübertragungseinheiten der in
Rede stehenden Art schon vor dem Prioritätstag des Streitpatents in großen
Stückzahlen gefertigt und für unterschiedliche Verwendungen in Autos eingebaut
wurden (vgl Eingabe der Patentinhaberin vom 7. Juli 2000, S 4 letzter Abs), war
der Fachmann bei der Lösung der Aufgabe sowohl dazu angehalten, Herstellungsschritte zu vereinfachen als auch Materialeinsparungen vorzusehen, um die
diesbezüglichen anteiligen Kosten zu senken.
Da Splintverbindungen nicht nur aufwendig konstruierte Bauteile sondern auch
eine sorgfältige Handhabung beim Fügen erfordern, wird der Fachmann insbesondere an dieser Stelle der Konstruktion nach Vereinfachungen suchen. Er wird
dabei auch an eine einstückige Ausführung von Abtriebsscheibe und Abtriebselement denken, die einen Montagevorgang an dieser Stelle entbehrlich macht;
eine Anregung dazu liefert bereits die in Figur 4 der gleichen Druckschrift dargestellte Einheit, denn diese zeigt ein einstückig mit seiner Abtriebsscheibe 4 hergestelltes Abtriebselement 41.
Zwar ist dieses - worauf die Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat - auf der
dem Schneckenrad 3 abgewandten anderen Stirnfläche der Abtriebsscheibe 4
vorgesehen. Dieser Unterschied hindert aber ebensowenig wie die in Figur 4 zusätzlich vorgesehene axiale Fixierung der Bauteile den Fachmann daran, eine
einstückige Ausbildung von Abtriebsscheibe und Abtriebselement als geeignete
Lösung der Teilaufgabe "schnelle Herstellung" zu erkennen; denn er sucht lediglich nach hierfür geeigneten Verbindungen dieser beiden Bauteile und läßt die
weitere konstruktive Gestaltung bekannter Einheiten dabei außer Betracht.
Hinsichtlich der aufgabengemäß auch noch angestrebten preisgünstigeren Herstellung entspricht es üblichem fachmännischen Handeln (und hinsichtlich der
Auswirkungen auf die Haltbarkeit von Konsum- und Industriegütern auch allgemeiner Lebenserfahrung), daß Herstellungskosten durch Materialeinsparungen
gesenkt werden.
Der Fachmann wird deshalb ohne weiteres in Betracht ziehen, den Achsstummel
hohl auszuführen, um den Materialaufwand an dieser Stelle zu senken. Dies ist
nach Fortfall der Splintverbindung auch deshalb ohne weiteres möglich, weil der
die Mitnehmerscheibe durchgreifende, abgesetzte Vorsprung entfallen kann, der
bisher einen stabilen Innenbereich des Achsstummels erforderte.
Der Auffassung der Patentinhaberin, daß der Fachmann von einem solchen Vorgehen dadurch abgehalten sei, daß die erforderliche Festigkeit nicht mehr erreichbar sei, kann schon deshalb nicht greifen, weil weder in der EP 0 360 912 B1
noch im geltenden Patentanspruch 1 Angaben zur Dimensionierung und Materialauswahl des Abtriebselements enthalten sind. Der Fachmann muß also hier wie
dort im Hinblick auf die jeweils bestehenden Anforderungen eine geeignete Bemessung des Abtriebselements vornehmen, die im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns liegt und keiner erkennbaren erfinderischen Tätigkeit bedarf.
Die Hinweise der Patentinhaberin, daß der Anspruchsgegenstand - verglichen mit
der Figur 4 der EP 0 360 312 B1- sowohl die Möglichkeit einer Abstützung des
Abtriebselements an der Innenseite des Vorsprungs biete als auch mit einem einzigen Dichtring auskommen könne, müssen bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit außer Betracht bleiben. Denn die in den Figuren der Streitpatentschrift
dargestellte gegenseitige Lage der Bauteile mag zwar eine Abstützung möglich
machen; jedoch beschreibt - wie auch die Patentinhaberin zugestanden hat - das
letzte Anspruchsmerkmal, nach dem sich das Abtriebselement "durch den ringförmigen Vorsprung... erstreckt", keine Abstützung. Auch sind weder eine solche
Abstützung noch Maßnahmen zur Gehäuseabdichtung Gegenstand des Patents.
Es bedurfte nach alledem keines erfinderischen Tuns des Fachmannes, um eine
Drehmomentübertragungseinheit mit den Merkmalen gemäß dem Patentanspruch 1 anzugeben.
Das Patent kann daher keinen Bestand haben.
Bei dieser Sachlage teilen die Unteransprüche 2 und 3 das Schicksal des
Hauptanspruchs.
Dr. Kellerer
Schmöger
Schmidt
Dr. Kaminski
prö