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BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 19 W (pat) 24/98

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 24/98 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 12. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 23 008

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und

Dr.-Ing. Kaminski 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 32 - hat das auf die am 9. Juli 1993

eingegangene

Anmeldung

erteilte

Patent mit

der

Bezeichnung

"Drehmomentübertragungseinheit eines Motors", für das eine Unionspriorität vom

13. Juli 1992 (Az: JP 04-184940) in Anspruch genommen ist, im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 17. März 1998 mit der Begründung widerrufen, daß

der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 vom 7. Mai 1997 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 7. Juli 2000

Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift,

Beschreibung Spalten 1 und 2, eingegangen am 7. Mai 1997

übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der am 7. Juli als Hilfsantrag eingegangene neue Patentanspruch 1 hat folgende

Fassung:

"Drehmomentübertragungseinheit (10) eines Motors (20) mit:

einem Schneckenrad (12) mit einer zentralen Öffnung (121), dem

der Eingriff in eine an einer Läuferwelle (22) des Motors (20) gebildete Schnecke (24) möglich ist;

einem Getriebegehäuse (11), in dem eine von einem in das Gehäuse ragenden ringförmigen Vorsprung (111) umlaufende Öffnung (112) gebildet ist, wobei das Schneckenrad (12) in dem Getriebegehäuse untergebracht ist und im Bereich der zentralen Öffnung (121) von dem diese durchsetzenden ringförmigen Vorsprung getragen wird,

einer Antriebsscheibe (14), die sich an einer ihrer Stirnflächen

betriebsmäßig mit dem Schneckenrad (12) im Eingriff befindet und

einem einstückig mit der Abtriebsscheibe (14), die sich an einer

ihrer Stirnflächen betriebsmäßig mit dem Schneckenrad (12) im

Eingriff befindet und

einem einstückig mit der Abtriebsscheibe (14) hergestellten Abtriebselement in Form eines hohlen Vorsprungs (141),

dadurch gekennzeichnet, daß das Abtriebselement (141) an der

einen Stirnfläche der Abtriebsscheibe gebildet ist und sich durch

den ringförmigen Vorsprung (111) und die davon umlaufende Öffnung (112) des Getriebegehäuses (11) erstreckt."

Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst

werden, eine Drehmomentübertragungseinheit der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art bereitzustellen, die schnell und preisgünstig herstellbar ist (Sp 1 Z 36 bis 40 der geltenden Beschreibung).

Die Patentinhaberin trägt vor, im geltenden Patentanspruch 1 sei nunmehr im einzelnen angegeben, wie der Fachmann eine Drehmomentübertragungseinheit gestalten müsse, deren Abtriebselement an der sich im Eingriff mit dem Schneckenrad befindlichen einen Stirnfläche gebildet sei und das sich deshalb an der Innenseite eines ringförmigen Vorsprungs abstützen könne, der an seiner Außenseite

das Schneckenrad trage. Diese Doppelfunktion des Vorsprungs ergebe sich aus

den Patentzeichnungen, in denen die entsprechenden Flächen aneinanderliegend

dargestellt seien.

Eine solche Gestaltung sei durch die in Figur 3 der EP 0 360 912 B1 dargestellte

Übertragungseinheit schon deshalb nicht nahegelegt, weil dem Fachmann jeder

Anlaß fehle, das mit dem Achsstummel fest verbundene Antriebsritzel wegzulassen.

Eine der Aufgabe des Streitpatents ähnliche Aufgabe sei zwar durch die in Figur 4

dieser Entgegenhaltung dargestellte Einheit gelöst, jedoch in gegenteiliger Weise.

Denn das Schneckenrad und das Abtriebselement seien auf demselben

Vorsprung nacheinander aufgeschoben und an dessen freiem Ende mit federnden

Zungen axial fixiert. Dies sei aber nur möglich, weil das Abtriebselement auf der

anderen Stirnseite der Abtriebsscheibe angeordnet sei. Um bedarfsweise eine

Drehmomentübertragungseinheit zu erhalten, deren Abtriebselement nach rechts -

d.h. durch eine Öffnung im Gehäuseboden - nach außen geführt ist, werde der

Fachmann auf die in Figur 3 gezeigte Anordnung zurückgreifen, deren mit einem

Antriebsritzel fest verbundener Achsstummel mit der Abtriebsscheibe versplintet

sei.

Als zuständiger Fachmann sei hier ein Maschinenbau-Techniker anzusehen, der

keine tiefergehende Betrachtung der Einzelmerkmale der bekannten Anordnungen

vornehme. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu

beachten, daß es sich beim Patentgegenstand um ein Massenprodukt handele,

das beispielsweise bei Fensterhebern für Automobile in großer Stückzahl

verwendet werde.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, daß bei der in Figur 3 der EP 0 360 912 B1 dargestellten Einheit nicht das Antriebsritzel sondern allein der Achsstummel mit dem

anspruchsgemäßen Abtriebselement vergleichbar sei. Denn auch das anspruchsgemäße Abtriebselement müsse erst mit einem Antriebsritzel oder einem anderen

geeigneten Bauteil verbunden werden, um seine Funktion zu erfüllen, wozu aber

im gesamten Streitpatent nichts weiter angegeben sei.

Deshalb offenbare diese Druckschrift auch die für den Gegenstand gemäß dem

Patentanspruch 1 geltend gemachte Abstützung des Schneckenrades bzw. des

Abtriebselements an Außen- bzw. Innenseite des Vorsprungs.

Daß bei der Einheit gemäß Figur 4 dieser Druckschrift eine axiale Steckbarkeit

und Fixierbarkeit der Bauteile vorgesehen ist, sei hier unbeachtlich, weil auch das

Streitpatent zur Frage der Montage und Fixierung der Bauteile keine Angaben

enthalte. Deshalb entnehme der Fachmann dieser Druckschrift auch die Anregung, das aus Figur 3 bekannte Abtriebselement zur Lösung der Patentaufgabe

einstückig mit der Abtriebsscheibe und hohl auszubilden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus der Figur 3 der EP 0 360 912 B1 ist eine Fensterheber-Antriebseinheit, d.h.

eine Drehmomentübertragungseinheit eines Motors bekannt. Diese weist ein

Schneckenrad 3 mit einer (im radialen Querschnitt erkennbaren) zentralen Öffnung auf, dem der Eingriff in eine an einer Läuferwelle des Motors 1 gebildete

Schneckenwelle 11 möglich ist.

Das Getriebegehäuse 2 weist (auf seiner rechten Seite) eine Öffnung auf, die von

einem in das Gehäuse ragenden ringförmigen Vorsprung umlaufen ist. Das

Schneckenrad 3 ist im Getriebegehäuse 2 untergebracht und wird im Bereich der

zentralen Öffnung von dem diese durchsetzenden ringförmigen Vorsprung getragen.

Eine als Abtriebsscheibe dienende Mitnahmescheibe 4 befindet sich an einer ihrer

Stirnflächen - nämlich der dem Schneckenrad 3 zugewandten Stirnfläche -

betriebsmäßig mit dem Schneckenrad 3 im Eingriff; hierzu sind miteinander korrespondierende Mitnahmenocken bzw. Mitnahmetaschen an der Abtriebsscheibe 4

bzw. am Schneckenrad 3 vorgesehen (Sp 4 Z 1 bis 9).

Ferner ist ein mit der Abtriebsscheibe 4 verbundenes Abtriebselement in Form

eines Vorsprungs vorhanden, nämlich der mit der Mitnahmescheibe 4 versplintete

Achsstummel (Sp 4 Z 9 bis 16).

In Übereinstimmung mit den kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist der Achsstummel als Abtriebselement auch auf der (betriebsmäßig

mit dem Schneckenrad

im Eingriff befindlichen) einen Stirnfläche der

Abtriebsscheibe 4 gebildet; denn dieser sitzt mit seiner abgesetzten linken

Stirnseite auf dieser einen Stirnfläche der Abtriebsscheibe 4 auf (Fig 3). Der

Achsstummel erstreckt sich schließlich auch durch den ringförmigen Vorsprung

und die davon umlaufene Öffnung des Getriebegehäuses 2.

Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von dieser bekannten Drehmomentübertragungseinheit nur durch zwei in seinem Oberbegriff angegebenen Merkmale, nach denen der als Abtriebselement vorgesehene

Vorsprung

einstückig mit der Abtriebsscheibe hergestellt und hohlausgebildet

ist.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.

Der hier zuständige Fachmann mit der von der Patentinhaberin angegebenen

Vorbildung entnimmt bereits die Aufgabe, eine Drehmomentübertragungseinheit

bereitzustellen, die schnell und preisgünstig herstellbar ist, der EP 0 360 912 B1.

Denn ausgehend von dem auch in Figur 3 dieser Druckschrift dargestellten Stand

der Technik soll bei einfacher und

insbesondere

für Automatenfertigung

geeigneter Konstruktion der Bauteileaufwand für Fensterheber vermindert werden

(Sp 1 Z 52 bis 57).

Dies wird auch von der Patentinhaberin offensichtlich nicht anders gesehen, wenn

sie von einer "Überlappung" der Aufgaben in Entgegenhaltung und Streitpatent

spricht (S 3 Abs 4 bis 6 der Eingabe vom 7. Juli 2000).

Insbesondere im Hinblick darauf, daß Drehmomentübertragungseinheiten der in

Rede stehenden Art schon vor dem Prioritätstag des Streitpatents in großen

Stückzahlen gefertigt und für unterschiedliche Verwendungen in Autos eingebaut

wurden (vgl Eingabe der Patentinhaberin vom 7. Juli 2000, S 4 letzter Abs), war

der Fachmann bei der Lösung der Aufgabe sowohl dazu angehalten, Herstellungsschritte zu vereinfachen als auch Materialeinsparungen vorzusehen, um die

diesbezüglichen anteiligen Kosten zu senken.

Da Splintverbindungen nicht nur aufwendig konstruierte Bauteile sondern auch

eine sorgfältige Handhabung beim Fügen erfordern, wird der Fachmann insbesondere an dieser Stelle der Konstruktion nach Vereinfachungen suchen. Er wird

dabei auch an eine einstückige Ausführung von Abtriebsscheibe und Abtriebselement denken, die einen Montagevorgang an dieser Stelle entbehrlich macht;

eine Anregung dazu liefert bereits die in Figur 4 der gleichen Druckschrift dargestellte Einheit, denn diese zeigt ein einstückig mit seiner Abtriebsscheibe 4 hergestelltes Abtriebselement 41.

Zwar ist dieses - worauf die Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat - auf der

dem Schneckenrad 3 abgewandten anderen Stirnfläche der Abtriebsscheibe 4

vorgesehen. Dieser Unterschied hindert aber ebensowenig wie die in Figur 4 zusätzlich vorgesehene axiale Fixierung der Bauteile den Fachmann daran, eine

einstückige Ausbildung von Abtriebsscheibe und Abtriebselement als geeignete

Lösung der Teilaufgabe "schnelle Herstellung" zu erkennen; denn er sucht lediglich nach hierfür geeigneten Verbindungen dieser beiden Bauteile und läßt die

weitere konstruktive Gestaltung bekannter Einheiten dabei außer Betracht.

Hinsichtlich der aufgabengemäß auch noch angestrebten preisgünstigeren Herstellung entspricht es üblichem fachmännischen Handeln (und hinsichtlich der

Auswirkungen auf die Haltbarkeit von Konsum- und Industriegütern auch allgemeiner Lebenserfahrung), daß Herstellungskosten durch Materialeinsparungen

gesenkt werden.

Der Fachmann wird deshalb ohne weiteres in Betracht ziehen, den Achsstummel

hohl auszuführen, um den Materialaufwand an dieser Stelle zu senken. Dies ist

nach Fortfall der Splintverbindung auch deshalb ohne weiteres möglich, weil der

die Mitnehmerscheibe durchgreifende, abgesetzte Vorsprung entfallen kann, der

bisher einen stabilen Innenbereich des Achsstummels erforderte.

Der Auffassung der Patentinhaberin, daß der Fachmann von einem solchen Vorgehen dadurch abgehalten sei, daß die erforderliche Festigkeit nicht mehr erreichbar sei, kann schon deshalb nicht greifen, weil weder in der EP 0 360 912 B1

noch im geltenden Patentanspruch 1 Angaben zur Dimensionierung und Materialauswahl des Abtriebselements enthalten sind. Der Fachmann muß also hier wie

dort im Hinblick auf die jeweils bestehenden Anforderungen eine geeignete Bemessung des Abtriebselements vornehmen, die im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns liegt und keiner erkennbaren erfinderischen Tätigkeit bedarf.

Die Hinweise der Patentinhaberin, daß der Anspruchsgegenstand - verglichen mit

der Figur 4 der EP 0 360 312 B1- sowohl die Möglichkeit einer Abstützung des

Abtriebselements an der Innenseite des Vorsprungs biete als auch mit einem einzigen Dichtring auskommen könne, müssen bei der Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit außer Betracht bleiben. Denn die in den Figuren der Streitpatentschrift

dargestellte gegenseitige Lage der Bauteile mag zwar eine Abstützung möglich

machen; jedoch beschreibt - wie auch die Patentinhaberin zugestanden hat - das

letzte Anspruchsmerkmal, nach dem sich das Abtriebselement "durch den ringförmigen Vorsprung... erstreckt", keine Abstützung. Auch sind weder eine solche

Abstützung noch Maßnahmen zur Gehäuseabdichtung Gegenstand des Patents.

Es bedurfte nach alledem keines erfinderischen Tuns des Fachmannes, um eine

Drehmomentübertragungseinheit mit den Merkmalen gemäß dem Patentanspruch 1 anzugeben.

Das Patent kann daher keinen Bestand haben.

Bei dieser Sachlage teilen die Unteransprüche 2 und 3 das Schicksal des

Hauptanspruchs.

Dr. Kellerer

Schmöger

Schmidt

Dr. Kaminski

prö