Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 29 W (pat) 165/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 05 200.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 9. April 1999 aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

„factor design“

als Marke für „Designerleistungen, insbesondere Grafik-Design; Gestaltung kommunikativer Aussagen und Realisierung durch Erstellung von visuell wahrnehmbaren Ausdrucksmitteln; Erstellung von Erscheinungsbildern für natürliche und

juristische Personen; Werbung, Marktforschung, Unternehmensberatung; Papier-

und Büroartikel; Verpackungen aus Papier und Pappe (Karton); Künstlerbedarf;

Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten“.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, „Factor“ bedeute „bestimmendes Element", „maßgeblicher Umstand“

und ergebe mit „Design“ die Aussage, daß die Dienstleistungen sich mit dem Faktor Design beschäftigten bzw. schwerpunktmäßig auf die formgerechte und funktionale Gestaltgebung gerichtet seien. Auch bei den Dienstleistungen der Werbung

usw. spiele der Umstand „Design“ eine wesentliche Rolle und besage „factor design“, daß sich diese auf Design und Designerleistungen schwerpunktmäßig konzentrierten. Schließlich sei auch für Druckereierzeugnisse und dazugenannte Produkte ausgesagt, daß für sie Design ein wesentlicher Faktor darstelle, sie also mit

Design ausgestattet oder von Designern gestaltet seien. Das sei auch ein Ergebnis der fortschreitenden Anglisierung der deutschen Sprache; es gebe unterdessen auf vielen Gebieten Spezial-Design (car design, food design, drug design).

Dritteintragungen ähnlicher Art seien für die Beurteilung unmaßgeblich. Bei dieser

Sachlage könne die Frage eines Freihaltebedürfnisses dahingestellt bleiben.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, es

sei nicht berücksichtigt worden, daß die Marke englischsprachig sei, weshalb der

Verkehr die Wortfolge nicht ausreichend verstehe. Die Marke sei auch nicht

sprachüblich gebildet. Über ihren beschreibenden Gehalt mache die Markenstelle

nicht nachvollziehbare Ausführungen, weil sie auf zu allgemeinen und zu entfernten Annahmen beruhten. So habe das Patentamt selbst die Marke in einem

anderweitigen Widerspruchsverfahren als schutzfähig beurteilt. Schließlich seien

die Entscheidungen des Bundespatentgerichts, betr. die Marken „smart-Design“

und „DOORDESIGN“ nicht einschlägig, weil diese Ausdrücke einer Sachbezeichnung näherstünden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das

Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1

MarkenG).

Der Senat konnte nicht feststellen, daß das Markenwort gegenwärtig für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in sachbeschreibender, freihaltebedürftiger Weise verwendet wird; so wird die Marke ersichtlich ausschließlich von der

Anmelderin in der Werbung für die von ihr angebotenen Dienstleistungen verwendet. Nach den Ergebnissen der Internet-Recherche des Senats ist auch ein

Bedarf Dritter an der werblichen Verwendung der angemeldeten Wortfolge als

Sachangabe nicht konkret absehbar. Hierfür erscheint sie auch ungeeignet. Die

Marke als Ganze hat die unmittelbare Aussage „Faktor Design", „Faktor Zeichnung“, „Faktor Formgestaltung“", was als Fachbegriff oder Sachaussage weder

nachweisbar ist noch brauchbar erscheint (s. zur vorstehenden Übersetzung von

„design“ Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 1988, zu diesem Stichwort).

Sinnstiftend wirken grammatikalische Bezüge zwischen den beiden Markenelementen „factor“ und „design“ ebenfalls nicht. Üblicherweise dient das vorangestellte Markenelement „factor“ als Attribut oder nähere Bestimmung des nachfolgenden Subjekts „Design“, etwa als Angabe bestimmter Eigenschaften des Designs (vgl. „smart design“) oder als Benennung des Designobjekts (vgl. „DOOR-

DESIGN“, s. die Beschlüsse des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 29/94 vom

17. April 1996 bzw. 28 W (pat) 94/96 vom 7. Mai 1997). Dies trifft für die vorliegende Marke nicht zu; würde man sie vergleichbar interpretieren, ergäbe sich der

Begriff „Faktorenzeichnung“, „Faktorengestaltung“, „Faktordesign“ u.ä., was ebenfalls keine sinnvolle Sachaussage jedenfalls über die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen darstellt. Der Marke wird der Verkehr somit allenfalls unmittelbar

entnehmen können, daß Design ein „Faktor“, d.h. ein Umstand, eine Wirkungsgröße (sc.: unter vielen weiteren) ist (s. auch Langenscheidt, Handwörterbuch

Englisch, 1988, zu diesem Stichwort). Das allerdings ist eine platte Selbstverständlichkeit ohne eine sinnvoll-eigenständige sachliche Mitteilung, die Gegenstand eines Freihaltebedürfnisses sein könnte. Unter diesen Umständen wird der

Verkehr darüber hinausgehend der Marke entnehmen, daß sie irgendeinen „Design“-Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen anspricht. Solch unkonkrete Aussagen sind indessen nicht freihaltebedürftig. Der

Verkehr könnte daher erst durch nähere Überlegungen oder mit Hilfe hinzugedachter Ergänzungen die von der Anmelderin möglicherweise beabsichtigte

Aussage erschließen, daß Design ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entscheidender Umstand, eine prägende Größe ist. Die Notwendigkeit

eingehender Überlegungen oder hinzuzudenkender Umstände schließt jedoch ein

Freihaltebedürfnis an der anderenfalls unvollständigen Sachaussage aus (vgl.

BGH GRUR 1997, 627, 628 „à la Carte“).

Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke feststellen können (vgl. BGH

MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut). Auch die eher sprachunübliche Wortstellung

der Marke trägt zur Originalität der Marke bei. In der Regel ist nämlich, wie der

Senat bei seiner Internet-Recherche ermittelt hat, „factor“ in Wortkombinationen

nachgestellt und bezeichnet dann in Verbindung mit einem weiteren Begriff einen

Wirkungsfaktor („Impact factor“, „growth factor“, „human factor“). In den wenigen

feststellbaren Fällen dagegen, in denen - wie in der Marke - der Bestandteil „factor“ einem weiteren Wort vorangestellt ist, handelt es sich nach den Ermittlungen

des Senats im Internet eher um nicht sachbeschreibend verwendete Produkt- oder

Firmennamen. Die Marke ist demnach nicht ein so gebräuchlicher Ausdruck der

deutschen oder englischen Sprache, daß er vom Verkehr stets nur als solcher und

nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Somit fehlen im vorliegenden

Falle

jegliche

Anhaltspunkte

dafür,

der Verkehr könnte ungeachtet der dargestellten Ungeeignetheit der Wortkombination die Marke als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis

deuten.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Baumgärtner

Cl