Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 32 W (pat) 438/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12.07.2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 17 300
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters
Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 27. August 1996 für eine Vielzahl von Waren, darunter auch Waren
der Klassen 18 und 25 eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 9. Mai 1995 unter 394 03 831 für
"Leder und Lederimitationen; Waren aus Leder und Lederimitationen, einschließlich nicht an die aufzunehmenden
Gegenstände angepaßten Behältnisse (soweit in Klasse 18 enthalten); Koffer, Taschen, Beutel, Säcke, insbes Handkoffer, Reise-
, Fahrrad-, Sport-, Trag- und Umhängetaschen, Reise- und
Packbeutel, Ruck- und Packsäcke; Kleinlederwaren, insbes Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Seile, Gurte, Netze, Zelte,
Planen, Segel sowie Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte; Turn- und Sportartikel (soweit in
Klasse 28 enthalten)"
eingetragenen Bildmarke
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß bei teilweise identischen
Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
der Flüchtigkeit der beteiligten Verkehrskreise ein erheblicher Markenabstand
erforderlich sei. Dieser sei jedoch eingehalten, da die Markenähnlichkeit höchstens sehr gering sei, weil bei der angegriffenen Marke nicht allein auf den Bildbestandteil "Pfotenabdruck" abgestellt werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß bei der angegriffenen Marke der Bildbestandteil "Tatze" sofort ins Auge
falle und dieser mit der Widerspruchsmarke identisch sei. Auch könne die Widerspruchsmarke gesteigerte Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen, zum einen
von Haus aus wegen besonderer Originalität im Bereich der Outdoorwaren und
zum anderen aufgrund umfangreicher Benutzung seit 15 Jahren. Sie sei für viele
Verbraucher zum Erkennungszeichen für die vertriebene Ausrüstung für draußen
geworden.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ist
der Auffassung, daß keine Markenähnlichkeit gegeben sei. Es sei zu beachten,
daß die Widerspruchsmarke sich einer von der Natur vorgegebenen Form bediene, die keine großen Variationsmöglichkeiten biete.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht beründet.
Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998,
39, 41 - Sabèl/Puma).
Was die Waren betrifft, stehen sich teilweise identische und zum Teil mehr oder
weniger ähnliche Produkte gegenüber, die häufig flüchtig und auf Sicht erworben
werden. Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Voraussetzungen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind von der Inhaberin der angegriffenen
Marke bestritten worden. Da im Markenregisterverfahren, das auf die schnelle
Erledigung einer Vielzahl von Fällen ausgelegt ist, grundsätzlich nur "liquide" (dh
unbestrittene bzw gerichtsbekannte Sachverhalte) Berücksichtigung finden können, und die tatsächlichen Voraussetzungen einer erhöhten Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke dem Senat nicht bekannt sind, muß es - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - beim Regelfall der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft verbleiben.
Den auf Grund der Warennähe und der normalen Kennzeichnungskraft an den zur
Vermeidung von Kollisionen zu fordernden Markenabstand hält die angegriffene
Marke ein.
Beim Vergleich der Marken ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der
Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und
nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 2000, 506, 509
- ATTACHÉ/TISSERAND). Was die klangliche Verwechslungsgefahr betrifft ist
weiter zu berücksichtigen, daß der Verkehr sich bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des
Wortbestandteils eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das
Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (BGH,
aaO). Da deshalb davon auszugehen ist, daß der Verkehr die angegriffene Marke
mit "Kommisar Rex" benennen wird und dies in der Widerspruchsmarke keinerlei
Entsprechung hat, scheidet eine klangliche Ähnlichkeit der Marken aus.
Bei der Frage der visuellen Ähnlichkeit gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, daß
vorwiegend der Wortbestandteil einer Marke und nicht der Bildbestandteil in das
Erinnerungsbild aufgenommen wird. Die angegriffene Marke ist jedoch gleichwohl
auch bildlich vom Bestandteil "Rex" geprägt. "Rex" ist in tief schwarzen und umrandeten Buchstaben in einer das Bild auch größenmäßig dominierenden Weise
dargestellt. Der Pfotenabdruck ist im Vergleich zum Wortbestandteil grau dargestellt und zudem von diesem teilweise überdeckt, weshalb er bildlich in den Hintergrund tritt. Damit scheidet auch eine bildliche Ähnlichkeit der Marken aus. Für
die Annahme einer Ähnlichkeit aus anderen Gesichtspunkten ist nichts vorgetragen oder für den Senat ersichtlich, so daß die Gefahr von Verwechslungen unter
allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden
kann, was zur Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen
war.
Der Senat sieht keinen Grund, einer der Beteiligten gemäß § 71 Absatz 1 Markengesetz Kosten aufzuerlegen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Ju
Abb. 1
Abb. 2