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BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 32 W (pat) 438/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12.07.2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 17 300

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 27. August 1996 für eine Vielzahl von Waren, darunter auch Waren

der Klassen 18 und 25 eingetragene Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit 9. Mai 1995 unter 394 03 831 für

"Leder und Lederimitationen; Waren aus Leder und Lederimitationen, einschließlich nicht an die aufzunehmenden

Gegenstände angepaßten Behältnisse (soweit in Klasse 18 enthalten); Koffer, Taschen, Beutel, Säcke, insbes Handkoffer, Reise-

, Fahrrad-, Sport-, Trag- und Umhängetaschen, Reise- und

Packbeutel, Ruck- und Packsäcke; Kleinlederwaren, insbes Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Seile, Gurte, Netze, Zelte,

Planen, Segel sowie Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte; Turn- und Sportartikel (soweit in

Klasse 28 enthalten)"

eingetragenen Bildmarke

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß bei teilweise identischen

Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und

der Flüchtigkeit der beteiligten Verkehrskreise ein erheblicher Markenabstand

erforderlich sei. Dieser sei jedoch eingehalten, da die Markenähnlichkeit höchstens sehr gering sei, weil bei der angegriffenen Marke nicht allein auf den Bildbestandteil "Pfotenabdruck" abgestellt werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß bei der angegriffenen Marke der Bildbestandteil "Tatze" sofort ins Auge

falle und dieser mit der Widerspruchsmarke identisch sei. Auch könne die Widerspruchsmarke gesteigerte Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen, zum einen

von Haus aus wegen besonderer Originalität im Bereich der Outdoorwaren und

zum anderen aufgrund umfangreicher Benutzung seit 15 Jahren. Sie sei für viele

Verbraucher zum Erkennungszeichen für die vertriebene Ausrüstung für draußen

geworden.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ist

der Auffassung, daß keine Markenähnlichkeit gegeben sei. Es sei zu beachten,

daß die Widerspruchsmarke sich einer von der Natur vorgegebenen Form bediene, die keine großen Variationsmöglichkeiten biete.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht beründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998,

39, 41 - Sabèl/Puma).

Was die Waren betrifft, stehen sich teilweise identische und zum Teil mehr oder

weniger ähnliche Produkte gegenüber, die häufig flüchtig und auf Sicht erworben

werden. Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Voraussetzungen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind von der Inhaberin der angegriffenen

Marke bestritten worden. Da im Markenregisterverfahren, das auf die schnelle

Erledigung einer Vielzahl von Fällen ausgelegt ist, grundsätzlich nur "liquide" (dh

unbestrittene bzw gerichtsbekannte Sachverhalte) Berücksichtigung finden können, und die tatsächlichen Voraussetzungen einer erhöhten Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke dem Senat nicht bekannt sind, muß es - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - beim Regelfall der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft verbleiben.

Den auf Grund der Warennähe und der normalen Kennzeichnungskraft an den zur

Vermeidung von Kollisionen zu fordernden Markenabstand hält die angegriffene

Marke ein.

Beim Vergleich der Marken ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der

Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und

nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 2000, 506, 509

- ATTACHÉ/TISSERAND). Was die klangliche Verwechslungsgefahr betrifft ist

weiter zu berücksichtigen, daß der Verkehr sich bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des

Wortbestandteils eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das

Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (BGH,

aaO). Da deshalb davon auszugehen ist, daß der Verkehr die angegriffene Marke

mit "Kommisar Rex" benennen wird und dies in der Widerspruchsmarke keinerlei

Entsprechung hat, scheidet eine klangliche Ähnlichkeit der Marken aus.

Bei der Frage der visuellen Ähnlichkeit gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, daß

vorwiegend der Wortbestandteil einer Marke und nicht der Bildbestandteil in das

Erinnerungsbild aufgenommen wird. Die angegriffene Marke ist jedoch gleichwohl

auch bildlich vom Bestandteil "Rex" geprägt. "Rex" ist in tief schwarzen und umrandeten Buchstaben in einer das Bild auch größenmäßig dominierenden Weise

dargestellt. Der Pfotenabdruck ist im Vergleich zum Wortbestandteil grau dargestellt und zudem von diesem teilweise überdeckt, weshalb er bildlich in den Hintergrund tritt. Damit scheidet auch eine bildliche Ähnlichkeit der Marken aus. Für

die Annahme einer Ähnlichkeit aus anderen Gesichtspunkten ist nichts vorgetragen oder für den Senat ersichtlich, so daß die Gefahr von Verwechslungen unter

allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden

kann, was zur Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen

war.

Der Senat sieht keinen Grund, einer der Beteiligten gemäß § 71 Absatz 1 Markengesetz Kosten aufzuerlegen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

br/Ju

Abb. 1

Abb. 2